Zahlungspflicht von Arbeitnehmer für Leasingraten eines Dienstrades bleibt bei längerer Krankheit bestehen

Müssen Arbeitnehmer Leasingraten für ihr Dienstrad weiterhin zahlen, wenn sie eine längere Arbeitsunfähigkeit erleiden und deshalb Krankengeld beziehen?

Wenn sie das Dienstrad in ihrem Besitz haben und weiter nutzen können, dann bleibt ihre Zahlungspflicht bestehen, entschied das ArbG Aachen.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer klagte gegen seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht. Aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit bezog der Arbeitnehmer Krankengeld, weshalb die Leasingraten für zwei im Besitz des Arbeitnehmers befindlichen geleasten Diensträder, im Rahmen des „JobRad-Modells“ nicht von ihrem monatlichen Bruttoarbeitslohn abgezogen werden konnten. Die angefallenen Leasingraten zog die Arbeitgeberin vom Folgelohn ab. Der Arbeitnehmer hielt dies für unrechtmäßig und klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht.

 

ArbG Aachen: Zahlungspflicht bleibt auch bei Krankengeldbezug bestehen

Das Arbeitsgericht gab der Beklagten recht. Der Arbeitnehmer habe trotz Krankengeldbezug die Zahlungspflicht für die Leasingraten der zwei in seinem Besitz befindlichen Diensträdern. Auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit habe er die Diensträder nutzen können. Der Arbeitnehmer habe sich im Rahmen der individuellen Vertragsgestaltung dazu verpflichtet die Diensträder über das „JobRad-Modells“ selbst über sein Einkommen zu finanzieren.