Widerrufsinformation in einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag ordnungsgemäß

Sach­ver­halt

Eine Frau erwarb im Februar 2017 ein Kfz der Marke Mer­ce­des Benz. Zur Finan­zie­rung des Kauf­prei­ses, schloss sie noch im sel­ben Monat einen Dar­le­hens­ver­trag ab. Die Dar­le­hens­ver­trags­un­ter­la­gen ent­hiel­ten eine Wider­rufs­in­for­ma­tion, in der die Ver­träge als ver­bun­dene Ver­träge bezeich­net sind. Für den Fall aus­blei­ben­der Zah­lun­gen, werde der gesetz­li­che Zins­satz für Ver­zugs­zin­sen berech­net, der für das Jahr fünf Pro­zent­punkte über dem Basis­zins­satz betrage. Einen kon­kre­ten Zins­satz nannte der Ver­trag nicht. Der Dar­le­hens­ver­trag ent­hielt auch Rege­lun­gen zur Berech­nung einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, sollte das Dar­le­hen vor­zei­tig zurück­ge­zahlt wer­den.

Bestand­teil des Dar­le­hens­ver­trags waren auch die All­ge­mei­nen Dar­le­hens­be­din­gun­gen der Bank. Darin hieß es: „Wider­ruft der Dar­le­hens­neh­mer seine Ver­trags­er­klä­rung inner­halb der Wider­rufs­frist, so hat er für den Zeit­raum zwi­schen Aus­zah­lung und Rück­zah­lung des Dar­le­hens keine Soll­zin­sen zu ent­rich­ten.“ Auch war fest­ge­hal­ten, dass der Dar­le­hens­neh­mer am Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle „Ombuds­mann der pri­va­ten Ban­ken“ teil­nimmt. Nach Erbrin­gung von Zins– und Til­gungs­leis­tun­gen erklärte die Dar­le­hens­neh­me­rin im August 2018 den Wider­ruf ihrer auf den Abschluss des Kre­dit­ver­trags gerich­te­ten Wil­lens­er­klä­rung. Sie hält die Wider­rufs­in­for­ma­tion für feh­ler­haft. Auf­grund des wirk­sa­men Wider­rufs des Dar­le­hens­ver­trags sei sie auch an den Kfz-​​Kaufvertrag nicht mehr gebun­den. Rund zwei Jahre nach dem Kauf ver­äu­ßerte die Frau das Kfz und löste das Dar­le­hen vor­zei­tig ab.

Die Frau ver­klagte die Bank – unter Anrech­nung des Ver­kaufs­er­lö­ses – auf Rück­zah­lung der erbrach­ten Zins– und Til­gungs­leis­tung.

Urteil

Der BGH (Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/​22) wies die Klage ab. Die Wider­rufs­in­for­ma­tion sei kraft Gesetz­lich­keits­fik­tion ord­nungs­ge­mäß und auch die erfor­der­li­chen Pflicht­an­ga­ben seien in einer Weise erteilt wor­den, dass die zwei­wö­chige Wider­rufs­frist mit Ver­trags­ab­schluss in Lauf gesetzt wor­den seien und die Klä­ge­rin ihr Wider­rufs­recht nicht frist­ge­recht aus­ge­übt habe.

 

Gesetz­lich­keits­fik­tion fin­det Anwen­dung

Die beklagte Bank habe der Klä­ge­rin nach § 492 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eine ord­nungs­ge­mäße Wider­rufs­in­for­ma­tion erteilt. Inso­weit könne sie sich auf die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ange­ord­nete Gesetz­lich­keits­fik­tion beru­fen. Der Anwen­dung der Gesetz­lich­keits­fik­tion stehe das Urteil des EuGH vom 21. Dezem­ber 2023 (C-​​38/​21) nicht ent­ge­gen. Eine richt­li­ni­en­kon­forme Aus­le­gung der natio­na­len Vor­schrif­ten schei­det ange­sichts des ein­deu­ti­gen Geset­zes­wort­lauts aus. Zwar habe die Bank in ihren Dar­le­hens­be­din­gun­gen auf den nach der Wider­rufs­in­for­ma­tion pro Tag zu zah­len­den Zins­be­trag ver­zich­tet. Dies lasse jedoch nicht nur die Ord­nungs­ge­mäß­heit der Wider­rufs­in­for­ma­tion, son­dern auch die Gesetz­lich­keits­fik­tion unbe­rührt. Denn sie begüns­tige den Ver­brau­cher ledig­lich. Die Infor­ma­tion sei den­noch klar und führe Ver­brau­cher nicht in die Irre.

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in Ver­bin­dung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erfor­der­li­che Infor­ma­tion über die Art des Dar­le­hens habe die Bank ord­nungs­ge­mäß erteilt. Bei einem Allgemein-​​Verbraucherdarlehensvertrag im Anwen­dungs­be­reich der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie müsse klar und ver­ständ­lich ange­ge­ben wer­den, dass es sich um einen ver­bun­de­nen, befris­te­ten Dar­le­hens­ver­trag han­delt. Die Befris­tung des Dar­le­hens­ver­trags sei hier dar­aus ersicht­lich, dass der Ver­trag aus­drück­lich eine Lauf­zeit angebe. Dass es sich um einen mit dem Kauf­ver­trag ver­bun­de­nen Dar­le­hens­ver­trag han­delt, folge klar und ver­ständ­lich aus der Wider­rufs­in­for­ma­tion.

Die Infor­ma­tion über den Ver­zugs­zins­satz und die Art und Weise sei­ner etwai­gen Anpas­sung sei zwar unvoll­stän­dig, weil die Bank der Kun­din den zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den kon­kre­ten Pro­zent­satz des Ver­zugs­zin­ses nicht mit­ge­teilt habe. Das hin­dere aber das Anlau­fen der Wider­rufs­frist nicht. Denn ein nor­mal infor­mier­ter, auf­merk­sa­mer und ver­stän­di­ger Ver­brau­cher in der Lage der Dar­le­hens­neh­me­rin hätte den Dar­le­hens­ver­trag auch abge­schlos­sen, wenn ihm die Infor­ma­tio­nen ord­nungs­ge­mäß mit­ge­teilt wor­den wären, so der BGH mit Blick auf das EuGH-​​Urteil vom 21.12.2023.

Feh­ler­haft sei zwar die Angabe zur Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Denn die von der Bank ver­wen­dete Klau­sel wei­che zum Nach­teil des Ver­brau­chers von gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ab. Dies führe aber nach dem Rege­lungs­kon­zept des deut­schen Gesetz­ge­bers ledig­lich zum Aus­schluss des Anspruchs auf eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Die 14-​​tägige Wider­rufs­frist laufe den­noch an. Der BGH hält daran auch im Hin­blick auf das EuGH-​​Urteil vom 21.12.2023 fest. Denn hier könne die Kre­dit­neh­me­rin auf­grund der Anga­ben der Bank die zu zah­lende Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung den­noch leicht berech­nen. Dass die Angabe der Bank auf­grund der Umset­zung in das natio­nale Recht einer Klau­sel­kon­trolle nicht stand­hält, sei unbe­acht­lich. Bei richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung hin­dere dies das Anlau­fen der 14-​​tägigen Wider­rufs­frist nicht.

Schließ­lich seien auch die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen über den Zugang des Ver­brau­chers zu einem außer­ge­richt­li­chen Beschwerde– und Rechts­be­helfs­ver­fah­ren und gege­be­nen­falls zu den Vor­aus­set­zun­gen für die­sen Zugang ord­nungs­ge­mäß erteilt wor­den. Die Bank habe in den Dar­le­hens­be­din­gun­gen ange­ge­ben, dass die Beschwerde in Text­form über­mit­telt wer­den kann und hier­für ihre Post­adresse, ihre Tele­fax­num­mer und ihre E-​​Mail-​​Adresse mit­ge­teilt. Sons­tige for­male Vor­aus­set­zun­gen musste sie laut BGH nicht ange­ben. Ins­be­son­dere habe sie nicht über die mit dem Schlich­tungs­ver­fah­ren ver­bun­de­nen Kos­ten infor­mie­ren müs­sen. Denn das Schlich­tungs­ver­fah­ren beim Ombuds­mann der pri­va­ten Ban­ken koste den Ver­brau­cher nichts.

 

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