Wer bekommt den Hund nach der Trennung?
Einleitung
Die Deutschen schätzen das Leben mit tierischen Mitbewohnern. In fast jedem zweiten Haushalt wird mindestens ein Haustier gehalten. Von den rund 35 Millionen Heimtieren sind Hunde mit 10,6 Millionen die zweitbeliebtesten. Doch wie ist die Rechtslage, wenn nach der Trennung eines Paares beide Teile den Hund für sich behalten wollen? Wer darf dann den Hund behalten?
Wenn sich Eheleute trennen, zieht für gewöhnlich eine Partei aus. Was passiert in der Folge mit den Sachen, die sie sich gemeinsam angeschafft haben? Haushaltsgegenstände, die man selbst gekauft hat, muss jeweils der andere Ehepartner herausgeben. Hat man die Gegenstände allerdings gemeinsam erworben, dann müssen diese nach den „Grundsätzen der Billigkeit“ (d.h. auf gerechte Art und Weise) verteilt werden. Diese Grundsätze gelten auch für Haustiere. Das Amtsgericht Marburg (Beschluss vom 3.11.2023 – 74 F 809/23) hat nun entschieden, dass bei der Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute das Tierwohl das ausschlaggebende Entscheidungskriterium dafür sei, bei wem der Hund letztlich bleiben dürfe.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall zog die Ehefrau nach elfjähriger Ehe aus dem Haus aus, nahm den in der Ehe angeschafftem Hund ohne Absprache mit und teilte ihrem Mann auch ihre neue Adresse nicht mit. 500 Kilometer trennten den Hund und sein Herrchen seither. Der Mann beantragte daraufhin die vorläufige Zuweisung des Hundes während der Trennungszeit sowie die Herausgabe des elfjährigen Vierbeiners. Er behauptete, die Hauptbezugsperson zu sein, da er in den letzten fünf Jahren wegen längerer Phasen der (krankheitsbedingten) Erwerbslosigkeit zum allergrößten Teil ganztägig zu Hause gewesen sei. Er war der Ansicht, es entspräche dem Tierwohl, wenn der Hund in sein früheres Zuhause zurückkehre.
Tierwohl habe oberste Priorität
Das Amtsgericht sprach dem Ehemann die Fellschnauze zu. Zwar sei der Hund rechtlich gesehen nicht als Sache im Sinne des § 90a BGB zu betrachten. Auf ihn seien dennoch die Bestimmungen von § 1361a BGB über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen entsprechend anzuwenden. Nach Ansicht der Richter ergebe sich aus § 90a BGB unmissverständlich das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Daher sei der Aspekt des Tierwohls im Rahmen des § 1361a BGB das wesentliche Kriterium dafür, wer den Hund behalten darf. Um dem Tierwohl des Hundes gerecht zu werden, sei es in erster Linie relevant, wer die Hauptbezugsperson des Tieres sei.
Sofern beide Partner gleichermaßen für das Wohl des Hundes relevant seien, sei in zweiter Instanz die gewohnte Umgebung heranzuziehen. Vor der Trennung lebte der Vierbeiner elf Jahre in dem Haus, das nun weiterhin das Herrchen bewohnt. Dort gebe es einen eingezäunten Garten, den der Hund seit elf Jahren kenne und in dem er sich als „Herrscher in seinem Revier“ fühlen könne. Er könne im Garten etwa einen Knochen verstecken und diesen nach einiger Zeit wieder ausgraben. Dadurch kontrolliere und bewache er sein Revier. Die freie und unbeschränkte Nutzung eines hundesicher eingezäunten Gartens bedeute für den Hund insgesamt einen ganz erheblichen Zuwachs an Lebensqualität, was in Anbetracht des Tierwohls laut AG der ausschlaggebende Knackpunkt sei.
Das Gericht sprach dem Hund ein glückliches Leben bei Frauchen nicht ab. Es seien vielmehr im Ergebnis die Gesamtumstände mit den zahlreichen kleinen Details gewesen, die am Ende den Ausschlag zugunsten des Herrchen gegeben haben. Das Gericht unterstreicht in seiner Entscheidung immer wieder, dass das Wohl des Vierbeiners im Mittelpunkt der Entscheidung stehe. Auch wenn es andere, ebenfalls tierfreundliche Alternativen gebe, überträfen diese nicht das Leben des Hundes in seinem bisher gewohnten Umfeld. Dort könne er die Trennung von Herrchen und Frauchen schließlich auch am besten verarbeiten.
Hinweis:
- 1361a BGB lautet wie folgt:
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. […]
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. […]
(4) […]
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