WEG-Reform: Anspruch auf private Ladestation

Ladestation für Elektrofahrzeuge Foto: Adobe Stock/ Wellnhofer Designs

Am 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, wodurch u.a. die E-Mobilität gefördert werden soll. Wohnungseigentümer und Mieter haben daher nun einen Anspruch auf eine Ladestation für Elektrofahrzeuge an ihrem Stellplatz.

Bisher wurde die Anschaffung einer Ladestation (oder Wallbox) als bauliche Veränderung angesehen. Das heißt, alle Eigentümer mussten zustimmen, bevor eine solche Ladestelle eingebaut werden durfte. Seit dem 1. Dezember 2020 hat jeder Wohnungseigentümer oder Mieter von Wohnungseigentum das Recht, einen solchen Einbau zu verlangen. Die WEG kann nur noch über die Art der Ausführung der Baumaßnahme bestimmen (also über das „Wie“ und nicht über das „Ob“).

Ladestation für Elektrofahrzeuge – Das Vorgehen im Überblick

  1. Erkundigen Sie sich zunächst bei einem Elektrofachbetrieb, welche Maßnahmen für den Einbau einer Ladestation nötig und mit welchen Kosten diese verbunden sind.
  2. Informieren Sie die Miteigentümer bzw. den Vermieter und suchen nach Mitstreitern.
  3. Stellen Sie bei der nächsten Eigentümerversammlung den Antrag.
  4. Die Eigentümerversammlung fasst einen Beschluss und bestätigen formell den Antrag.

Bitte beachten Sie: Sie haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf die Anbringung einer Ladestation, doch keinesfalls dürfen Sie diese Maßnahme durchführen, ohne Ihre Miteigentümer zu informieren. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung!

Hinweis für Mieter: Wenn Sie als Mieter von Ihrem Anspruch Gebrauch machen möchten, muss der Vermieter Ihnen vorher die Erlaubnis erteilen, soweit im Mietvertrag die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen nicht bereits ausdrücklich gestattet ist. Hier findet nur das Mietrecht (§ 554 BGB) Anwendung und nicht das WEG. Der Beschlussantrag muss also über den vermietenden Eigentümer bei der Eigentümerversammlung gestellt werden. Bis zur Gestattung des Antrags kann der Vermieter die Erlaubnis zum Einbau der Wallbox zurückhalten.

Wer trägt die Kosten?

Der Wohnungseigentümer und Antragsteller hat alle anfallenden Kosten zu tragen, wie Einbau und Wartung der Ladestation sowie die Verlegung von Leitungen. Die Wohnungseigentümer können darüber hinaus aber eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen, sofern noch andere Wohnungseigentümer von der Ladestation profitieren wollen.

Förderungsmöglichkeit

Die KfW fördert jede private Ladestation für Elektrofahrzeuge in Wohngebäuden mit einem pauschalen Zuschuss von 900 Euro je Ladepunkt. Anträge können seit dem 24.11.2020 gestellt werden. Bitte beachten Sie die Förderungsvoraussetzungen.

Mögliche Probleme in der Praxis bei der Ladestation für Elektrofahrzeuge

Probleme können insbesondere bei vermietetem Wohnungseigentum auftreten, wenn sich der Vermieter z.B. nicht um eine für den Mieter günstige Beschlussfassung kümmert. Dann müsste der Mieter die Erlaubnis einklagen. Problematisch wird es auch, wenn einzelne Eigentümer nachträglich in die Nutzung einer bereits erbauten Ladestation einsteigen wollen. Dann müsste ein „angemessener Ausgleich“ stattfinden. Doch wie genau dieser aussehen soll, ist auslegungsbedürftig und stark einzelfallabhängig.

Sie sind Wohnungseigentümer oder Mieter von Wohnungseigentum und möchten an Ihrem Stellplatz eine Ladestation einbauen? Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu diesem Thema, telefonisch (06131 / 95009-0) oder per E-Mail info@gc-kanzlei.de.

Quelle: Juristische Zentrale ADAC e.V.

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