THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ist Indiz für regelmäßigen Konsum

Auch wenn die Legalisierung von Cannabis zur Diskussion steht und dies unter rechtlichen Aspekten Veränderungen herbeiführen könnte, sind gewisse naturwissenschaftliche Aspekte unveränderbar, so wie beispielsweise ein THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml indiziert, dass jemand regelmäßig konsumiert.

 

Sachverhalt

 

Bei einem Autofahrer wurde bei einer Polizeikontrolle ein THC-Carbonsäure Wert (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml im Blut diagnostiziert. Er gab vor, er habe sich nach dem Konsum von fünf Joints ans Steuer gesetzt. Als er auf Grundlage des THC-COOH-Wertes, der weit über 150 ng/ml, dem Grenzwert für einen regelmäßigen Konsum lag, wurde er als regelmäßiger Konsument kategorisiert. Als ihm deshalb sein Führerschein entzogen wurde, klage er dagegen.

Das OVG berief sich auf den festgestellten THC-COOH-Wert in der Blutprobe, der den Langzeit THC-COOH-Wert abbilde. Kein einmaliger, sondern allein ein täglicher Konsum könne diesen Wert hervorbringen. Daher müsse von einem regelmäßigen Konsum des Klägers ausgegangen werden, was seine Fahreignung ausschließe, Dies rechtfertige wiederum den Führerscheinentzug.

 

Klarstellungen des OVG: Keine Doppelbestrafung, Bindungswirkung von Urteilen

Ebenso betonte der 3. Senat des OVG, dass es der Fahrerlaubnisentzug zusammen mit dem verhängten Fahrverbot keine Doppelbestrafung darstelle. Das ein monatige Fahrverbot habe keine Aussagekraft in Bezug auf die Fahreignung, denn hierüber ginge es bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten nicht.

 

Es wurde klargestellt, dass Entscheidungen, die die Gerichte in Bezug auf Bußgeldsachen treffen eine Bindungswirkung entfalten. Deutlich wird dies in einem anderen Führerschein Fall: Ein Amtsgericht hatte den Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss revidiert, da die im Blut festgestellten Amphetaminrückstände nicht vom Drogenkonsum, sondern von einem ADHS Medikament stammten. Dieses war auch laut ärztlicher Einschätzung beim Autofahren einnehmbar. Diese Entscheidung konnte die Führerscheinbehörde weder vor dem Verwaltungsgericht, noch vor dem OVG kippen.