Standgebühren können Abschleppkosten nicht ins Unermessliche steigen lassen

Ein Abschleppvorgang ist immer mit viel Ärger und hohen Kosten verbunden. Vor allem können die Kosten für die Standgebühr des Autos auf dem Gelände der Abschleppfirma die Gesamtkosten in die Höhe treiben. Doch wie hoch können Abschleppkosten ausfallen? Gibt es hierfür eine Grenze?

 

Sachverhalt

Ein Fahrzeughalter klagte gegen einen Abschleppdient, der insgesamt 4.935 Euro Verwahrkosten verlangte. Diese hohe Summe kam zusammen, weil der Wagen 329 Tage auf dem Gelände des Abschleppdienstes stand. Die Schwester des Beklagten hatte unberechtigt auf einem privaten Innenhof geparkt, weshalb das Auto abgeschleppt wurde und der Kläger als Halter in die Verantwortung gezogen wurde. Wenige Tage nachdem das Auto abgeschleppt wurde verlangte der Kläger sein Auto heraus, doch die Kosten von 270 Euro plus die Gebühr von 15 Euro pro Tag für das Verbleiben des Autos auf dem Gelände des Abschleppdienstes wollte er nicht zahlen. Dieser Streit zog sich hin, sodass der Wagen insgesamt 329 Tage auf dem Gelände verblieb und sich die Verwahrkosten laut dem Abschleppdienst auf insgesamt 4.935 Euro beliefen.

 

BGH bekräftigt Urteil des OLG:

Standgebühren fallen ab dem Herausgabeverlangen des Halters nicht mehr an

Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts gab dem Beklagten recht. Er müsse die angefallenen Kosten tragen. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht revidierte das Urteil des Landesgerichts in weiten Teilen. Der Halter müsse lediglich 75 Euro Verwahrkosten tragen, da er nur für die Dauer bis er das Auto herausverlangte, aufkommen müsse. Der Abschleppdienst habe zwar zulässigerweise auf der Zahlung des Abschleppvorgangs und der Standgebühr für die Tage bis zum Herausgabeverlangen des Halters beharrt, jedoch könne auf diese Weise nicht an Verwahrkosten, die ins Unermessliche steigen, verdienen.

Der Beklagte ging in Revision. Der Bundesgerichtshof bekräftigte das Urteil des Oberlandesgerichts. Der Abschleppdienst habe nicht auf das Herausgabeverlangen des Halters reagiert. Anders wäre das Urteil ausgefallen, hätte der Abschleppdienst angeboten im Gegenzug für die Zahlung den Wagen an den Halter herauszugeben und der Halter dies verweigert hätte. In einer solchen Situation hätte der Abschleppdienst seine Pflicht erfüllt und hätte auch deshalb das Recht die Verwahrkosten ansteigen zu lassen. Höchstbeträge für solche Fälle legte der BGH jedoch nicht fest. Ebenso nicht wie hoch die Gebühr für die tägliche Verwahrung sein dürfe. Dies könne nicht pauschal festgelegt werden, da es regionale Unterschiede gäbe.