Sind „coronabedingte“ Kündigungen wirksam?

Die Corona-​​Krise bringt nicht nur Gefah­ren für die Gesund­heit mit sich, son­dern führt auch zu finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten der Unter­neh­mer. Sei es auf­grund von Auf­trags­man­gel, Lie­fer­eng­päs­sen oder behörd­lich ange­ord­ne­ten Schlie­ßun­gen der Betriebe: Viele Unter­neh­men befin­den sich bereits jetzt in finan­zi­el­len Not­la­gen. Unter­neh­men und Arbeit­neh­mern stellt sich daher die Frage, ob auf­grund der Corona-​​Krise wirk­same Kün­di­gun­gen aus­ge­spro­chen wer­den kön­nen.

Kün­di­gungs­schutz­ge­setz

Auch wenn wir uns momen­tan in einer Aus­nah­me­si­tua­tion befin­den, gel­ten arbeits­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten wei­ter­hin fort – dar­un­ter auch das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG). Nach die­sem Gesetz ist eine Kün­di­gung nur wirk­sam, wenn sie durch Gründe in der Per­son oder im Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers oder durch betrieb­li­che Gründe bedingt ist. Momen­tan kom­men für eine Kün­di­gung somit vor allem betrieb­li­che Gründe in Betracht.

Vor­aus­set­zun­gen für eine wirk­same Kün­di­gung

  • Der Bedarf an der Beschäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers muss dau­er­haft ent­fal­len, das heißt der Arbeits­platz muss dau­er­haft weg­fal­len, z. B. wegen einer anhal­tend schlech­ten Auf­trags­lage, die nicht allein durch die Corona-​​Krise bedingt ist. In vie­len Fäl­len wer­den die wirt­schaft­li­chen Lang­zeit­fol­gen der Corona-​​Pandemie jedoch noch nicht abseh­bar sein. Hier bedarf es einer Abwä­gung im Ein­zel­fall, ob eine Kün­di­gung wirk­sam ist oder nicht.
  • Vor­über­ge­hende Umsatz­ein­bu­ßen sind dem­nach als Kün­di­gungs­grund nicht aus­rei­chend. Eine rein vor­sorg­li­che Kün­di­gung zur Ver­mei­dung finan­zi­el­ler Eng­pässe eben­falls nicht. Auch die momen­tane Unge­wiss­heit der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lun­gen ist als Kün­di­gungs­grund nicht aus­rei­chend.

Aller­dings ist zu beach­ten: Das KSchG gilt nur, wenn der Arbeit­neh­mer mehr als sechs Monate im Betrieb ange­stellt ist und die­ser mehr als 10 Beschäf­tigte hat.

Son­der­fall: Betrieb­li­che Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit?

Vie­len Arbeit­ge­bern stellt  sich in die­sem Zusam­men­hang womög­lich die Frage, ob sie auch wäh­rend der Kurz­ar­beit betrieb­li­che Kün­di­gun­gen aus­spre­chen dür­fen.
Grund­sätz­lich ist der Arbeit­ge­ber auch wäh­rend der Phase der Kurz­ar­beit dazu berech­tigt, personen-​​, ver­hal­tens– und/​oder betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen aus­zu­spre­chen. Wenn er jedoch betriebs­be­dingt kün­di­gen möchte, müs­sen neben den Grün­den, wel­che zur Bean­tra­gung der Kurz­ar­beit geführt haben, noch wei­tere Gründe vor­lie­gen (bspw. wei­te­rer Auf­trags­rück­gang, Weg­fall des Haupt­kun­den, Fremd­ver­gabe von Arbei­ten, etc.).

Kon­takt

Sie haben von Ihrem Arbeit­ge­ber eine Kün­di­gung erhal­ten und sind nun unsi­cher, ob diese wirk­sam ist? Oder sind Sie Arbeit­ge­ber und sehen sich auf­grund finan­zi­el­ler Schwie­rig­kei­ten Ihres Unter­neh­mens gezwun­gen, Kün­di­gun­gen aus­zu­spre­chen und fra­gen sich, ob Sie dazu berech­tigt sind? Mel­den Sie sich bei uns! Unsere Rechts­an­wälte für Arbeits­recht klä­ren die Sach– und Rechts­lage und bera­ten Sie gerne rund um das Thema Kün­di­gun­gen in der Corona-​​Krise. Sie kön­nen uns per Skype, Tele­fon oder E-​​Mail kon­tak­tie­ren.

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