Sind „coronabedingte“ Kündigungen wirksam?
Die Corona-Krise bringt nicht nur Gefahren für die Gesundheit mit sich, sondern führt auch zu finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmer. Sei es aufgrund von Auftragsmangel, Lieferengpässen oder behördlich angeordneten Schließungen der Betriebe: Viele Unternehmen befinden sich bereits jetzt in finanziellen Notlagen. Unternehmen und Arbeitnehmern stellt sich daher die Frage, ob aufgrund der Corona-Krise wirksame Kündigungen ausgesprochen werden können.
Kündigungsschutzgesetz
Auch wenn wir uns momentan in einer Ausnahmesituation befinden, gelten arbeitsschutzrechtliche Vorschriften weiterhin fort – darunter auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach diesem Gesetz ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebliche Gründe bedingt ist. Momentan kommen für eine Kündigung somit vor allem betriebliche Gründe in Betracht.
Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung
- Der Bedarf an der Beschäftigung des Arbeitnehmers muss dauerhaft entfallen, das heißt der Arbeitsplatz muss dauerhaft wegfallen, z. B. wegen einer anhaltend schlechten Auftragslage, die nicht allein durch die Corona-Krise bedingt ist. In vielen Fällen werden die wirtschaftlichen Langzeitfolgen der Corona-Pandemie jedoch noch nicht absehbar sein. Hier bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht.
- Vorübergehende Umsatzeinbußen sind demnach als Kündigungsgrund nicht ausreichend. Eine rein vorsorgliche Kündigung zur Vermeidung finanzieller Engpässe ebenfalls nicht. Auch die momentane Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklungen ist als Kündigungsgrund nicht ausreichend.
Allerdings ist zu beachten: Das KSchG gilt nur, wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Betrieb angestellt ist und dieser mehr als 10 Beschäftigte hat.
Sonderfall: Betriebliche Kündigung während der Kurzarbeit?
Vielen Arbeitgebern stellt sich in diesem Zusammenhang womöglich die Frage, ob sie auch während der Kurzarbeit betriebliche Kündigungen aussprechen dürfen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während der Phase der Kurzarbeit dazu berechtigt, personen-, verhaltens– und/oder betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Wenn er jedoch betriebsbedingt kündigen möchte, müssen neben den Gründen, welche zur Beantragung der Kurzarbeit geführt haben, noch weitere Gründe vorliegen (bspw. weiterer Auftragsrückgang, Wegfall des Hauptkunden, Fremdvergabe von Arbeiten, etc.).
Kontakt
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und sind nun unsicher, ob diese wirksam ist? Oder sind Sie Arbeitgeber und sehen sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten Ihres Unternehmens gezwungen, Kündigungen auszusprechen und fragen sich, ob Sie dazu berechtigt sind? Melden Sie sich bei uns! Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht klären die Sach– und Rechtslage und beraten Sie gerne rund um das Thema Kündigungen in der Corona-Krise. Sie können uns per Skype, Telefon oder E-Mail kontaktieren.