Sensible Daten nicht weggeschlossen – Kündigung rechtens?
In vielen Berufen wird mit sensiblen Daten gearbeitet. Verschwiegenheit und Sorgfaltspflicht haben hier oberste Priorität und sind für viele Arbeitnehmer kein Fremdwort. Doch was geschieht, wenn man sich nicht an die Arbeitsanweisungen hält? Ist eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers in diesem Falle rechtens?
Verstoß gegen Arbeitsanweisung zu sensiblen Daten
Vorliegenden Fall hatte 2022 das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) zu entscheiden (Urteil v. 17.4.2022 – 9 Sa 250/21):
Die Klägerin war als Kreditsachbearbeiterin seit 2016 bei der Beklagten beschäftigt. Folgende Arbeitsanweisung („Procedure zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz und Clean Desk Policy“) lag ihr von Seiten der Arbeitgeberin vor: „Es ist dafür Sorge zu tragen, dass schützenswerte und geheime Informationen – egal ob in Papierform oder auf dem Bildschirm – nicht durch Dritte eingesehen werden können.“
Hiergegen hatte die Klägerin wiederholt verstoßen und schon mehrere Abmahnungen erhalten. Im November 2020 fand bei der Beklagten ein Umzug der Räumlichkeiten statt. Die Klägerin konnte ihren Platz aufgrund von Krankheit nicht räumen, stimmte aber zu, dass ihr Gruppenleiter sowie ein Betriebsratsmitglied sich um ihren Schreibtisch kümmern könnten. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin sensible Kundendaten in ihrer unverschlossenen Schublade abgelegt hatte.
Die Beklagte sprach daraufhin die ordentliche Kündigung aus. Die Arbeitgeberin klagte hiergegen und bekam vor dem Arbeitsgericht Recht. In der Begründung hieß es u.a. dass keine erhebliche Pflichtverletzung vorliege. Auf die Berufung der Beklagten hin wies das LAG die Klage jedoch ab.
Erheblicher Pflichtverstoß
Das LAG führte folgende Gründe an:
Da die Klägerin vorab schon mehrfach abgemahnt worden war, handele es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung gegen die Arbeitsanweisung „Clean desk policy“. Die Klägerin hatte entgegen der Anweisung Unterlagen mit sensiblen Daten unverschlossen zu einem Zeitpunkt im Schreibtisch aufbewahrt, zu dem sie selbst nicht im Büro anwesend war.
Weiter sind der Gruppenleiter und das Betriebsratsmitglied als „Dritte“ anzusehen, da sie nicht selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff auf die fraglichen Daten hatten.
Der Verstoß gegen diese Arbeitsanweisung stelle auch keine Nebenpflichtverletzung dar, da Arbeitsanweisungen zum Datenschutz zur Hauptleistungspflicht gehören.
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