Familienrecht

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Rechts­be­ra­tung und faire Ver­mitt­lung bei Strei­tig­kei­ten

Im Fami­li­en­recht spie­len nicht sel­ten Emo­tio­nen eine zen­trale Rolle bei Strei­tig­kei­ten. Wäh­rend sich andere Rechts­ge­biete meis­tens um rein recht­li­che Fra­gen dre­hen, muss ein Rechts­an­walt im Fami­li­en­recht häu­fig als Ver­mitt­ler und Streit­schlich­ter auf­tre­ten. Mit unse­rem Rechts­an­walt für Fami­li­en­recht Claus Cen­torbi haben Sie hier­für den rich­ti­gen Ansprech­part­ner. Er kon­zen­triert sich im Fami­li­en­recht nicht nur auf die übli­chen Fra­gen wie Rege­lun­gen eines Ehe­ver­tra­ges, Kin­des­un­ter­halt oder eine unkom­pli­zierte und schnelle Schei­dung, son­dern nimmt auch die per­sön­li­che Ebene mit in den Blick.

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Ihr zuver­läs­si­ger Rechts­an­walt aus Mainz

Mit einem Rechts­an­walt für Fami­li­en­recht aus unse­rer Rechts­an­walts­kanz­lei in Mainz kön­nen Sie sich dar­auf ver­las­sen, dass bei Strei­tig­kei­ten stets ein gerech­ter Aus­gleich zwi­schen allen Betei­lig­ten das Ziel ist. Unsere Rechts­be­ra­tung im Fami­li­en­recht ori­en­tiert sich an Ihrer indi­vi­du­el­len Lebens­si­tua­tion und bie­tet Ihnen vom Ehe­ver­trag über die Auf­tei­lung des Haus­rats bis zur unkom­pli­zier­ten Schei­dung ein umfas­sen­des Ser­vice­an­ge­bot. Auch für Unter­neh­mer erar­bei­tet unser Rechts­an­walt für Fami­li­en­recht maß­ge­schnei­derte Lösun­gen, um Ihr Unter­neh­men vor den Aus­wir­kun­gen einer Ehe­krise wir­kungs­voll zu schüt­zen.

Umfas­sen­der Ser­vice — Rechts­be­ra­tung für Fami­lien

Auf­grund der hohen Emo­tio­na­li­tät bei Strei­tig­kei­ten im Bereich Fami­li­en­recht gehen die Exper­ten unse­rer Rechts­an­walts­kanz­lei aus Mainz in allen Fäl­len mit viel Umsicht und Ein­füh­lungs­ver­mö­gen vor.  Aus die­sem Grund nimmt sich unser Anwalt in Fäl­len des Fami­li­en­rechts beson­ders viel Zeit und beant­wor­tet Ihnen gerne alle Fra­gen. Ver­trauen Sie auf unsere jah­re­lange Erfah­rung und las­sen Sie sich gerade bei schwie­ri­gen Ent­schei­dun­gen pro­fes­sio­nell von uns bera­ten.

In einem Ehe­ver­trag kön­nen u.a. fol­gende Punkte indi­vi­du­ell gere­gelt wer­den:

  • Zuge­winn
  • Ver­sor­gungs­aus­gleich
  • Unter­halt
  • Haus­rat
  • gemein­same Woh­nung

Bei all die­sen Punk­ten besteht ein gro­ßer Gestal­tungs­spiel­raum. Beach­tet wer­den muss jedoch, dass ein sol­cher Ehe­ver­trag nicht gegen gesetz­li­che Ver­bote oder die guten Sit­ten ver­stößt.

Ein Ehe­ver­trag muss nicht zwin­gend vor Beginn der Ehe abge­schlos­sen wer­den. Er kann auch spä­ter, selbst in Zei­ten einer Ehe­krise, noch geschlos­sen wer­den.

Ehe­ver­trag in der “Unter­neh­mer­ehe”

Gerade für eine „Unter­neh­mer­ehe“ pas­sen die Vor­schrif­ten des gel­ten­den Fami­li­en­rechts nicht so recht. Feh­len ehe­ver­trag­li­che Rege­lun­gen kann bei die­sen Ehen eine Schei­dung exis­tenz­be­dro­hend für das Unter­neh­men sein. Dabei muss gerade auch die geschäft­li­che Ent­wick­lung stets im Auge behal­ten wer­den. Oft­mals steht ein Unter­neh­men zu Beginn einer Ehe nicht so da, wie es nach eini­gen Ehe­jah­ren even­tu­ell der Fall ist. Gege­be­nen­falls muss ein Ehe­ver­trag geschlos­sen oder ein bereits abge­schlos­se­ner Ehe­ver­trag abge­än­dert wer­den.

Tren­nungs– und Schei­dungs­fol­ge­ver­ein­ba­rung

Eine Tren­nungs­ver­ein­ba­rung ist in der Regel dann zu emp­feh­len, wenn die Ehe­leute künf­tig getrennt leben wol­len, aller­dings noch keine Schei­dung beab­sich­ti­gen. Auch in die­ser Art der Ver­ein­ba­rung kön­nen eine Viel­zahl von rege­lungs­be­dürf­ti­gen Fra­gen umfas­send geklärt wer­den. In der Regel wer­den in den Tren­nungs­ver­ein­ba­run­gen die Been­di­gung des Güter­stands, die Ver­mö­gensaus­ein­an­der­set­zung, der Unter­halts­an­spruch, der Kin­des­un­ter­halt und die elter­li­che Sorge gere­gelt. Auch diese Fra­gen sind im Rah­men des gesetz­lich Mög­li­chen und Zuläs­si­gen zu klä­ren.

Sofern die Ehe­leute die Ehe durch Stel­lung eines Schei­dungs­an­trags been­den möch­ten, kön­nen Sie im Vor­feld eben­falls bereits zahl­rei­che Fra­gen abschlie­ßend klä­ren, ohne dass dies dann im Rah­men eines gericht­li­chen Schei­dungs­ver­fah­rens erfol­gen muss. In die­sem Fall spricht man von einer Schei­dungs­fol­ge­ver­ein­ba­rung. In sol­chen Ver­ein­ba­run­gen wer­den ins­be­son­dere Rege­lun­gen über die Ver­mö­gensaus­ein­an­der­set­zung getrof­fen.

Falls Sie sich schei­den las­sen, ste­hen wir ihnen als zuver­läs­si­ger Part­ner von Anfang an zur Seite und infor­mie­ren Sie über den gesam­ten Ablauf einer Schei­dung, die zu regeln­den Ein­zel­hei­ten und ins­be­son­dere auch die recht­li­chen und steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen der Schei­dung.

Ein­ver­nehm­li­che Schei­dung

Im Fall einer ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung, bei der also zwi­schen den Ehe­part­nern Einig­keit über die Durch­füh­rung eines Schei­dungs­ver­fah­ren besteht, kön­nen die Betei­lig­ten viel Zeit und Geld spa­ren. Gelingt es, dass sich die Ehe­part­ner über die Fol­gen der Schei­dung außer­ge­richt­lich ver­stän­di­gen, so kön­nen die Dauer des Schei­dungs­ver­fah­rens erheb­lich ver­kürzt und die Kos­ten deut­lich gesenkt wer­den.

Strei­tige Schei­dung

Sofern zwi­schen den Ehe­part­nern kein Ein­ver­neh­men über die Schei­dung und deren Fol­gen erzielt wird, muss eine strei­tige Schei­dung durch­ge­führt wer­den. Das zustän­dige Gericht muss über die Ange­le­gen­heit strei­tig ent­schei­den. Dabei über­neh­men wir Ihre Inter­es­sen­ver­tre­tung vor Gericht.
In die­sem Fall wer­den von uns dann auch die gericht­lich zu regeln­den Fol­ge­sa­chen, wie Zuge­winn­aus­gleich, Ver­sor­gungs­aus­gleich, elter­li­che Sorge, nach­e­he­li­cher Unter­halt, Kin­des­un­ter­halt und Umgangs­recht gel­tend gemacht.

Schnelle Schei­dung

Jedes Ehe­paar, das sich in Deutsch­land schei­den las­sen möchte, benö­tigt einen Rechts­an­walt, der einen Schei­dungs­an­trag anfer­tigt und die­sen bei Gericht ein­reicht.
Im Nor­mal­fall dau­ert eine Schei­dung min­des­tens drei Monate, meist sogar ein Jahr oder gar län­ger. Unter Umstän­den kann eine rechts­kräf­tige Schei­dung jedoch sehr schnell aus­ge­spro­chen wer­den. Unsere Schei­dungs­an­wälte hel­fen Ihnen dabei. Wir stel­len Ihren Schei­dungs­an­trag inner­halb von 24 Stun­den fer­tig. So kön­nen Sie mit uns auf eine schnelle Schei­dung hof­fen.

Dauer einer Schei­dung

Die Dauer eines Schei­dungs­ver­fah­rens hängt von vie­len Fak­to­ren ab. Das Gesetz sieht in § 133 FamFG vor, dass mit dem Schei­dungs­ver­fah­ren im Ver­bund auch die Fol­ge­sa­chen Ver­sor­gungs­aus­gleichs­sa­chen ( z.B. Aus­gleich der Ren­ten­an­wart­schaf­ten), der Unter­halt , die Güter­rechts­sa­chen (z.B. Zuge­winn­aus­gleich) sowie die Ehe­woh­nungs– und Haus­halts­sa­chen zu ver­han­deln und zu ent­schei­den sind. Im Falle der Anwe­sen­heit von gemein­sa­men Kin­dern kommt zumeist noch die Rege­lung des Umgangs, der Kin­des­un­ter­halt und in beson­de­ren Fäl­len auch die Rege­lung der elter­li­chen Sorge hinzu. Sind sich die Par­teien dann auch noch uneins über die ein­zel­nen Posi­tio­nen, so ist an eine schnelle Schei­dung sel­ten zu den­ken. Allein die Ein­ho­lung der Aus­künfte zu den jewei­li­gen Ren­ten­an­wart­schaf­ten kann meh­rere Monate dau­ern.

In den Fäl­len aller­dings, in denen die Par­teien z.B. keine unter­halts­pflich­ti­gen Kin­der haben und bereits ein Ehe­ver­trag oder eine nota­ri­elle Schei­dungs­fol­ge­ver­ein­ba­rung vor­liegt, oder beide Par­teien jeweils über eige­nes aus­rei­chen­des Ein­kom­men ver­fü­gen und den Güter­stand mit dem Ver­sor­gungs­aus­gleich gere­gelt haben, muss nur noch der Schei­dungs­an­trag gestellt wer­den.

In einem sol­chen Fall kann unter Berück­sich­ti­gung des gebo­te­nen Tren­nungs­jah­res eine Schei­dung schnell und kos­ten­güns­tig bei dem zustän­di­gen Fami­li­en­ge­richt bean­tragt wer­den. Dabei muss sich der­je­nige, der den Schei­dungs­an­trag stel­len will, durch einen Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen, wohin­ge­gen der/​die Antragsgegner/​in ohne Rechts­an­walt zum Schei­dungs­ter­min erschei­nen und dem Schei­dungs­an­trag ein­fach zustim­men kann. Damit zahlt man nur einen Rechts­an­walt.
Mit uns kön­nen Sie Ihre Schei­dung schnell über das Inter­net bean­tra­gen. Eine Schei­dung online abzu­wi­ckeln, ist heute längst keine Sel­ten­heit mehr, denn sie spart Zeit, Geld und Ner­ven. Mit unse­rem Ser­vice der schnel­len Online-​​Scheidung haben Sie die Mög­lich­keit, Ihr Schei­dungs­ver­fah­ren rund um die Uhr bequem von zu Hause aus zu beauf­tra­gen.

Der gesetz­li­che Güter­stand nach deut­schem Recht ist der Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft. Bei einer Schei­dung der Ehe­gat­ten erfolgt ein Zuge­winn­aus­gleich für das in der Ehe erwor­bene Ver­mö­gen auf Antrag.

Zuge­winn­ermitt­lung

Der Zuge­winn wird berech­net, indem das Anfangs­ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Hei­rat von dem End­ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Rechts­hän­gig­keit bzw. der Rechts­kraft der Schei­dung bei bei­den Ehe­gat­ten abge­zo­gen wird. Die Dif­fe­renz bei­der Ver­mö­gens­mas­sen ist hälf­tig aus­zu­glei­chen.

Ermitt­lung des Anfangs– und End­ver­mö­gens

In der Rea­li­tät erge­ben sich große Strei­tig­kei­ten bei der Ermitt­lung des Anfangs­ver­mö­gens, da die Ehe­gat­ten zum Zeit­punkt der Hei­rat nicht an die Anfer­ti­gung eines Bestands­ver­zeich­nis­ses gedacht hat­ten. Zudem muss jeder seine Anga­ben zu sei­nem Anfangs­ver­mö­gen im Zwei­fel bewei­sen. Die Ehe­gat­ten müs­sen den Nach­weis erbrin­gen, dass sie das Ver­mö­gen auch tat­säch­lich besa­ßen. Dies gilt auch hin­sicht­lich der Berück­sich­ti­gung von Schen­kun­gen oder Erb­schaf­ten beim End­ver­mö­gen.

Bei der Ermitt­lung des End­ver­mö­gens erge­ben sich wäh­rend der Ehe erheb­li­che Bewer­tungs­un­ter­schiede je nach Inter­es­sen­la­gen, ins­be­son­dere bei der Bewer­tung von Betriebs­ver­mö­gen, Betei­li­gun­gen, der Stei­ge­rung des Fir­men­wer­tes auf­grund erfolg­ter Schen­kun­gen z.B. durch die Eltern.

Berech­nung des Fir­men­wer­tes

Der Fir­men­wert errech­net sich hier­bei nicht nur aus Bank­gut­ha­ben, For­de­run­gen, Maschi­nen und sons­ti­gem Inven­tar, son­dern auch aus den ide­el­len Wer­ten wie dem Kun­den­stamm, den Mar­ken­rech­ten und dem „good will“. Auch die Ermitt­lung eines rea­lis­ti­schen Wer­tes am Markt ist oft­mals bei der Berech­nung des Fir­men­wer­tes zu berück­sich­ti­gen. Oft ist die Wert­hal­tig­keit eines Unter­neh­mens nicht nur dadurch geprägt, was das Unter­neh­men umsetzt, son­dern auch wie ersetz­bar der Unter­neh­mer bei einem ange­dach­ten Ver­kauf ist.

Ehe­ver­trags­re­ge­lung

Es gilt daher bereits im Vor­feld eines Ehe­ver­trags, Rege­lun­gen für den Fall der Schei­dung zu tref­fen. Sollte dies nicht gesche­hen sein, müs­sen im Rah­men des Zuge­winn­aus­gleichs­ver­fah­rens Mög­lich­kei­ten erar­bei­tet wer­den, die einer­seits ein Fort­be­stand des Unter­neh­mens und ande­rer­seits einen gerech­ten Aus­gleich an dem in der Ehe Erwor­be­nen erlau­ben. Hier ist ein umsich­ti­ges Vor­ge­hen zwin­gend erfor­der­lich und ein hohes Maß an Ver­ant­wor­tung der jewei­li­gen Bera­ter, die unab­hän­gig genug sein soll­ten, die Lösung auch in einer außer­ge­richt­li­chen Ver­ein­ba­rung zu fin­den.

Beim Unter­halt unter Ehe­gat­ten ist zwi­schen dem Tren­nungs­un­ter­halt und dem nach­e­he­li­chen Unter­halt zu unter­schei­den.

Tren­nungs­un­ter­halt

Der Tren­nungs­un­ter­halt ist für die Zeit ab der Tren­nung der Ehe­gat­ten bis zur Rechts­kraft der Schei­dung zu zah­len. Ver­trag­lich kann auf einen Tren­nungs­un­ter­halt nicht ver­zich­tet wer­den.

Nach­e­he­li­cher Unter­halt ist an bestimmte Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Die Eigen­ver­ant­wor­tung des jewei­li­gen Ehe­gat­ten wurde mit der Reform des Unter­halts­rechts stär­ker in den Mit­tel­punkt gerückt.

Ermitt­lung des Unter­halts­an­spruchs

Ob ein Unter­halts­an­spruch besteht, muss anhand des jewei­li­gen Ein­kom­mens  der Ehe­gat­ten ermit­telt wer­den. Es wird zunächst das Ein­kom­men ermit­telt anhand der Lohn­ab­rech­nun­gen der letz­ten zwölf Monate, soweit es sich um  abhän­gig Beschäf­tigte han­delt. Wei­tere Ein­kom­mens­mas­sen wie z.B. Zins­er­träge, Mie­ten, Steu­er­rück­er­stat­tun­gen wer­den ein­kom­mens­er­hö­hend hin­zu­ge­rech­net, wäh­rend Ver­bind­lich­kei­ten, soweit unter­halts­recht­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig, in Abzug gebracht wer­den.

Dem­ge­gen­über gestal­tet sich die Ermitt­lung des tat­säch­li­chen Ein­kom­mens bei Gewer­be­trei­ben­den, Frei­be­ruf­lern und sons­ti­gen Selb­stän­di­gen wesent­lich schwie­ri­ger. Das Ein­kom­men wird je nach Situa­tion durch Vor­lage der Gewinn/​Verlustberechnungen der letz­ten drei Jahre, der Bilan­zen, der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide sowie der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­run­gen über den Zeit­raum der letz­ten drei Jahre ermit­telt. Hinzu kom­men die wei­te­ren Ein­nah­men aus z.B. der Ver­mie­tung /​Verpachtung, der Zins­er­träge etc.

Es ist daher die Auf­gabe des Bera­ters zur Ermitt­lung des tat­säch­li­chen Ein­kom­mens nicht nur umfas­send die Ein­nah­me­si­tua­tion, son­dern auch unter unter­halts­recht­li­chen Gesichts­punk­ten die Ver­bind­lich­kei­ten zu erfas­sen.

Elter­li­che Sorge/​Umgangsrecht

Das Gesetz hat die elter­li­che Sorge grund­sätz­lich so gere­gelt, dass beide Eltern­teile diese aus­üben sol­len. Ein Antrag auf Über­tra­gung der elter­li­chen Sorge auf nur einen Eltern­teil, stellt eine Aus­nahme von der gesetz­li­chen Regel dar und muss mit beson­de­ren Umstän­den begrün­det wer­den.

Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht

Die Fest­le­gung des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts hat eine zen­trale Bedeu­tung im Schei­dungs­ver­fah­ren. Das Gericht ist bei der Beur­tei­lung, des Kin­des­wohls gehal­ten, sämt­li­che Dif­fe­ren­zen der Eltern unbe­ach­tet zu las­sen. Wich­tig für die Beur­tei­lung des Kin­des­wohls ist nicht nur die Frage, bei wem es am bes­ten ver­sorgt wird, son­dern wer sich tat­säch­lich um die Bedürf­nisse des Kin­des tag­täg­lich küm­mern kann.

Umgangs­re­ge­lung

Wei­ter­hin ist das soziale Umfeld des Kin­des ein wesent­li­ches Kri­te­rium. Die Umgangs­re­ge­lung gibt dem ande­ren Eltern­teil die Mög­lich­keit, das Kind regel­mä­ßig zu sehen und somit die Bezie­hung zum Kind wei­ter auf­recht zu erhal­ten.

Meist wird Kin­des­un­ter­halt für Min­der­jäh­rige geleis­tet. Voll­jäh­rige haben nur dann Anspruch auf Unter­halt, wenn sie sich in einer Berufs­aus­bil­dung oder im Stu­dium befin­den und bedürf­tig sind. Der Eltern­teil, bei dem das Kind wohnt, ist zu Natu­ral­un­ter­halt (Nah­rung, Unter­kunft, etc.) ver­pflich­tet. Der Eltern­teil, bei dem sich das gemein­same min­der­jäh­rige Kind nicht stän­dig auf­hält, ist zum soge­nann­ten Bar­un­ter­halt ver­pflich­tet (§ 1612a BGB).

Bei der Ermitt­lung des Kin­des­un­ter­hal­tes ist das Ein­kom­men des Unter­halts­schuld­ners her­an­zu­zie­hen. In der Düs­sel­dor­fer Tabelle sind die monat­li­chen Zahl­be­träge für den Kin­des­un­ter­halt sicht­bar. Diese sind nach dem Net­to­ein­kom­men des unter­halts­pflich­ti­gen Eltern­teils und dem Alter der Kin­der gestaf­felt. Wei­tere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auch in unse­rem Arti­kel „Ände­rung der Düs­sel­dor­fer Tabelle – Mehr Unter­halt für Tren­nungs­kin­der“.

Lei­der kom­men Unter­halts­pflich­tige häu­fig ihrer Unter­halts­pflicht nicht nach. Kon­tak­tie­ren Sie uns bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che! Unser Anwalt für Fami­li­en­recht berät Sie gerne rund um das Thema Unter­halt. 

Schnelle Schei­dung

Lie­gen uns die im fol­gen­den auf­ge­zähl­ten Unter­la­gen vor, kön­nen wir Ihnen den Schei­dungs­an­trag in der Regel werk­tags inner­halb von 24 Stun­den fer­tig­stel­len.

Für eine schnelle Schei­dung benö­ti­gen wir fol­gende Anga­ben:

  • Name und Anschrift der Ehe­gat­ten
  • Anga­ben zum letz­ten gemein­sa­men Wohn­sitz
  • Hei­rats­ur­kunde in Kopie
  • Urkunde über die Rege­lung der Fol­ge­sa­chen in Kopie
  • Anga­ben zu unter­halts­pflich­ti­gen Kin­dern
  • Aktu­elle Gehalts­ab­rech­nung*

*Diese benö­ti­gen wir zur Berech­nung des Ver­fah­rens­wer­tes, wel­cher als Grund­lage für die Berech­nung der Gerichts­kos­ten sowie der Rechts­an­walts­ge­büh­ren dient. Hier­bei wird das durch­schnitt­li­che Net­to­ein­kom­men, wel­ches in drei Mona­ten erzielt wird, her­an­ge­zo­gen. Oder sons­tige Nach­weise über die monat­li­chen Ein­künfte der bei­den Ehe­gat­ten soweit vor­han­den.

Schei­dungs­rech­ner

Es han­delt sich bei dem bereit­ge­stell­ten Rech­ner um eine unge­fähre und unver­bind­li­che Ein­schät­zung. Eine kon­krete Ein­schät­zung erfolgt immer im Ein­zel­fall. Kon­tak­tie­ren Sie uns gerne für eine ver­bind­li­che Aus­kunft.

Über 20 Jahre Berufserfahrung im Familienrecht

Mit hoher Kom­pe­tenz, Sach­lich­keit und Ver­hand­lungs­ge­schick helfe ich Ihnen bei Schei­dun­gen und Fra­gen rund ums Sor­ge­recht und Umgangs­recht.

Claus Cen­torbi

Geschäfts­füh­rer und Rechts­an­walt
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