Mit hoher Kompetenz, Sachlichkeit und Verhandlungsgeschick helfe ich Ihnen bei Scheidungen und Fragen rund ums Sorgerecht und Umgangsrecht.
Familienrecht
Rechtsberatung und faire Vermittlung bei Streitigkeiten
Im Familienrecht spielen nicht selten Emotionen eine zentrale Rolle bei Streitigkeiten. Während sich andere Rechtsgebiete meistens um rein rechtliche Fragen drehen, muss ein Rechtsanwalt im Familienrecht häufig als Vermittler und Streitschlichter auftreten. Mit unserem Rechtsanwalt für Familienrecht Claus Centorbi haben Sie hierfür den richtigen Ansprechpartner. Er konzentriert sich im Familienrecht nicht nur auf die üblichen Fragen wie Regelungen eines Ehevertrages, Kindesunterhalt oder eine unkomplizierte und schnelle Scheidung, sondern nimmt auch die persönliche Ebene mit in den Blick.
Ihr zuverlässiger Rechtsanwalt aus Mainz
Mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht aus unserer Rechtsanwaltskanzlei in Mainz können Sie sich darauf verlassen, dass bei Streitigkeiten stets ein gerechter Ausgleich zwischen allen Beteiligten das Ziel ist. Unsere Rechtsberatung im Familienrecht orientiert sich an Ihrer individuellen Lebenssituation und bietet Ihnen vom Ehevertrag über die Aufteilung des Hausrats bis zur unkomplizierten Scheidung ein umfassendes Serviceangebot. Auch für Unternehmer erarbeitet unser Rechtsanwalt für Familienrecht maßgeschneiderte Lösungen, um Ihr Unternehmen vor den Auswirkungen einer Ehekrise wirkungsvoll zu schützen.
Umfassender Service — Rechtsberatung für Familien
Aufgrund der hohen Emotionalität bei Streitigkeiten im Bereich Familienrecht gehen die Experten unserer Rechtsanwaltskanzlei aus Mainz in allen Fällen mit viel Umsicht und Einfühlungsvermögen vor. Aus diesem Grund nimmt sich unser Anwalt in Fällen des Familienrechts besonders viel Zeit und beantwortet Ihnen gerne alle Fragen. Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung und lassen Sie sich gerade bei schwierigen Entscheidungen professionell von uns beraten.
In einem Ehevertrag können u.a. folgende Punkte individuell geregelt werden:
- Zugewinn
- Versorgungsausgleich
- Unterhalt
- Hausrat
- gemeinsame Wohnung
Bei all diesen Punkten besteht ein großer Gestaltungsspielraum. Beachtet werden muss jedoch, dass ein solcher Ehevertrag nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt.
Ein Ehevertrag muss nicht zwingend vor Beginn der Ehe abgeschlossen werden. Er kann auch später, selbst in Zeiten einer Ehekrise, noch geschlossen werden.
Ehevertrag in der “Unternehmerehe”
Gerade für eine „Unternehmerehe“ passen die Vorschriften des geltenden Familienrechts nicht so recht. Fehlen ehevertragliche Regelungen kann bei diesen Ehen eine Scheidung existenzbedrohend für das Unternehmen sein. Dabei muss gerade auch die geschäftliche Entwicklung stets im Auge behalten werden. Oftmals steht ein Unternehmen zu Beginn einer Ehe nicht so da, wie es nach einigen Ehejahren eventuell der Fall ist. Gegebenenfalls muss ein Ehevertrag geschlossen oder ein bereits abgeschlossener Ehevertrag abgeändert werden.
Trennungs– und Scheidungsfolgevereinbarung
Eine Trennungsvereinbarung ist in der Regel dann zu empfehlen, wenn die Eheleute künftig getrennt leben wollen, allerdings noch keine Scheidung beabsichtigen. Auch in dieser Art der Vereinbarung können eine Vielzahl von regelungsbedürftigen Fragen umfassend geklärt werden. In der Regel werden in den Trennungsvereinbarungen die Beendigung des Güterstands, die Vermögensauseinandersetzung, der Unterhaltsanspruch, der Kindesunterhalt und die elterliche Sorge geregelt. Auch diese Fragen sind im Rahmen des gesetzlich Möglichen und Zulässigen zu klären.
Sofern die Eheleute die Ehe durch Stellung eines Scheidungsantrags beenden möchten, können Sie im Vorfeld ebenfalls bereits zahlreiche Fragen abschließend klären, ohne dass dies dann im Rahmen eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens erfolgen muss. In diesem Fall spricht man von einer Scheidungsfolgevereinbarung. In solchen Vereinbarungen werden insbesondere Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung getroffen.
Falls Sie sich scheiden lassen, stehen wir ihnen als zuverlässiger Partner von Anfang an zur Seite und informieren Sie über den gesamten Ablauf einer Scheidung, die zu regelnden Einzelheiten und insbesondere auch die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Scheidung.
Einvernehmliche Scheidung
Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung, bei der also zwischen den Ehepartnern Einigkeit über die Durchführung eines Scheidungsverfahren besteht, können die Beteiligten viel Zeit und Geld sparen. Gelingt es, dass sich die Ehepartner über die Folgen der Scheidung außergerichtlich verständigen, so können die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich verkürzt und die Kosten deutlich gesenkt werden.
Streitige Scheidung
Sofern zwischen den Ehepartnern kein Einvernehmen über die Scheidung und deren Folgen erzielt wird, muss eine streitige Scheidung durchgeführt werden. Das zuständige Gericht muss über die Angelegenheit streitig entscheiden. Dabei übernehmen wir Ihre Interessenvertretung vor Gericht.
In diesem Fall werden von uns dann auch die gerichtlich zu regelnden Folgesachen, wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt und Umgangsrecht geltend gemacht.
Schnelle Scheidung
Jedes Ehepaar, das sich in Deutschland scheiden lassen möchte, benötigt einen Rechtsanwalt, der einen Scheidungsantrag anfertigt und diesen bei Gericht einreicht.
Im Normalfall dauert eine Scheidung mindestens drei Monate, meist sogar ein Jahr oder gar länger. Unter Umständen kann eine rechtskräftige Scheidung jedoch sehr schnell ausgesprochen werden. Unsere Scheidungsanwälte helfen Ihnen dabei. Wir stellen Ihren Scheidungsantrag innerhalb von 24 Stunden fertig. So können Sie mit uns auf eine schnelle Scheidung hoffen.
Dauer einer Scheidung
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt von vielen Faktoren ab. Das Gesetz sieht in § 133 FamFG vor, dass mit dem Scheidungsverfahren im Verbund auch die Folgesachen Versorgungsausgleichssachen ( z.B. Ausgleich der Rentenanwartschaften), der Unterhalt , die Güterrechtssachen (z.B. Zugewinnausgleich) sowie die Ehewohnungs– und Haushaltssachen zu verhandeln und zu entscheiden sind. Im Falle der Anwesenheit von gemeinsamen Kindern kommt zumeist noch die Regelung des Umgangs, der Kindesunterhalt und in besonderen Fällen auch die Regelung der elterlichen Sorge hinzu. Sind sich die Parteien dann auch noch uneins über die einzelnen Positionen, so ist an eine schnelle Scheidung selten zu denken. Allein die Einholung der Auskünfte zu den jeweiligen Rentenanwartschaften kann mehrere Monate dauern.
In den Fällen allerdings, in denen die Parteien z.B. keine unterhaltspflichtigen Kinder haben und bereits ein Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung vorliegt, oder beide Parteien jeweils über eigenes ausreichendes Einkommen verfügen und den Güterstand mit dem Versorgungsausgleich geregelt haben, muss nur noch der Scheidungsantrag gestellt werden.
In einem solchen Fall kann unter Berücksichtigung des gebotenen Trennungsjahres eine Scheidung schnell und kostengünstig bei dem zuständigen Familiengericht beantragt werden. Dabei muss sich derjenige, der den Scheidungsantrag stellen will, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wohingegen der/die Antragsgegner/in ohne Rechtsanwalt zum Scheidungstermin erscheinen und dem Scheidungsantrag einfach zustimmen kann. Damit zahlt man nur einen Rechtsanwalt.
Mit uns können Sie Ihre Scheidung schnell über das Internet beantragen. Eine Scheidung online abzuwickeln, ist heute längst keine Seltenheit mehr, denn sie spart Zeit, Geld und Nerven. Mit unserem Service der schnellen Online-Scheidung haben Sie die Möglichkeit, Ihr Scheidungsverfahren rund um die Uhr bequem von zu Hause aus zu beauftragen.
Der gesetzliche Güterstand nach deutschem Recht ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung der Ehegatten erfolgt ein Zugewinnausgleich für das in der Ehe erworbene Vermögen auf Antrag.
Zugewinnermittlung
Der Zugewinn wird berechnet, indem das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat von dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bzw. der Rechtskraft der Scheidung bei beiden Ehegatten abgezogen wird. Die Differenz beider Vermögensmassen ist hälftig auszugleichen.
Ermittlung des Anfangs– und Endvermögens
In der Realität ergeben sich große Streitigkeiten bei der Ermittlung des Anfangsvermögens, da die Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat nicht an die Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses gedacht hatten. Zudem muss jeder seine Angaben zu seinem Anfangsvermögen im Zweifel beweisen. Die Ehegatten müssen den Nachweis erbringen, dass sie das Vermögen auch tatsächlich besaßen. Dies gilt auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Schenkungen oder Erbschaften beim Endvermögen.
Bei der Ermittlung des Endvermögens ergeben sich während der Ehe erhebliche Bewertungsunterschiede je nach Interessenlagen, insbesondere bei der Bewertung von Betriebsvermögen, Beteiligungen, der Steigerung des Firmenwertes aufgrund erfolgter Schenkungen z.B. durch die Eltern.
Berechnung des Firmenwertes
Der Firmenwert errechnet sich hierbei nicht nur aus Bankguthaben, Forderungen, Maschinen und sonstigem Inventar, sondern auch aus den ideellen Werten wie dem Kundenstamm, den Markenrechten und dem „good will“. Auch die Ermittlung eines realistischen Wertes am Markt ist oftmals bei der Berechnung des Firmenwertes zu berücksichtigen. Oft ist die Werthaltigkeit eines Unternehmens nicht nur dadurch geprägt, was das Unternehmen umsetzt, sondern auch wie ersetzbar der Unternehmer bei einem angedachten Verkauf ist.
Ehevertragsregelung
Es gilt daher bereits im Vorfeld eines Ehevertrags, Regelungen für den Fall der Scheidung zu treffen. Sollte dies nicht geschehen sein, müssen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens Möglichkeiten erarbeitet werden, die einerseits ein Fortbestand des Unternehmens und andererseits einen gerechten Ausgleich an dem in der Ehe Erworbenen erlauben. Hier ist ein umsichtiges Vorgehen zwingend erforderlich und ein hohes Maß an Verantwortung der jeweiligen Berater, die unabhängig genug sein sollten, die Lösung auch in einer außergerichtlichen Vereinbarung zu finden.
Beim Unterhalt unter Ehegatten ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt ist für die Zeit ab der Trennung der Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Vertraglich kann auf einen Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden.
Nachehelicher Unterhalt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Eigenverantwortung des jeweiligen Ehegatten wurde mit der Reform des Unterhaltsrechts stärker in den Mittelpunkt gerückt.
Ermittlung des Unterhaltsanspruchs
Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, muss anhand des jeweiligen Einkommens der Ehegatten ermittelt werden. Es wird zunächst das Einkommen ermittelt anhand der Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate, soweit es sich um abhängig Beschäftigte handelt. Weitere Einkommensmassen wie z.B. Zinserträge, Mieten, Steuerrückerstattungen werden einkommenserhöhend hinzugerechnet, während Verbindlichkeiten, soweit unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig, in Abzug gebracht werden.
Demgegenüber gestaltet sich die Ermittlung des tatsächlichen Einkommens bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und sonstigen Selbständigen wesentlich schwieriger. Das Einkommen wird je nach Situation durch Vorlage der Gewinn/Verlustberechnungen der letzten drei Jahre, der Bilanzen, der Einkommensteuerbescheide sowie der Einkommensteuererklärungen über den Zeitraum der letzten drei Jahre ermittelt. Hinzu kommen die weiteren Einnahmen aus z.B. der Vermietung /Verpachtung, der Zinserträge etc.
Es ist daher die Aufgabe des Beraters zur Ermittlung des tatsächlichen Einkommens nicht nur umfassend die Einnahmesituation, sondern auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten die Verbindlichkeiten zu erfassen.
Elterliche Sorge/Umgangsrecht
Das Gesetz hat die elterliche Sorge grundsätzlich so geregelt, dass beide Elternteile diese ausüben sollen. Ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil, stellt eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel dar und muss mit besonderen Umständen begründet werden.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Die Festlegung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat eine zentrale Bedeutung im Scheidungsverfahren. Das Gericht ist bei der Beurteilung, des Kindeswohls gehalten, sämtliche Differenzen der Eltern unbeachtet zu lassen. Wichtig für die Beurteilung des Kindeswohls ist nicht nur die Frage, bei wem es am besten versorgt wird, sondern wer sich tatsächlich um die Bedürfnisse des Kindes tagtäglich kümmern kann.
Umgangsregelung
Weiterhin ist das soziale Umfeld des Kindes ein wesentliches Kriterium. Die Umgangsregelung gibt dem anderen Elternteil die Möglichkeit, das Kind regelmäßig zu sehen und somit die Beziehung zum Kind weiter aufrecht zu erhalten.
Meist wird Kindesunterhalt für Minderjährige geleistet. Volljährige haben nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden und bedürftig sind. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, ist zu Naturalunterhalt (Nahrung, Unterkunft, etc.) verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält, ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet (§ 1612a BGB).
Bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes ist das Einkommen des Unterhaltsschuldners heranzuziehen. In der Düsseldorfer Tabelle sind die monatlichen Zahlbeträge für den Kindesunterhalt sichtbar. Diese sind nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter der Kinder gestaffelt. Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem Artikel „Änderung der Düsseldorfer Tabelle – Mehr Unterhalt für Trennungskinder“.
Leider kommen Unterhaltspflichtige häufig ihrer Unterhaltspflicht nicht nach. Kontaktieren Sie uns bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche! Unser Anwalt für Familienrecht berät Sie gerne rund um das Thema Unterhalt.
Schnelle Scheidung
Liegen uns die im folgenden aufgezählten Unterlagen vor, können wir Ihnen den Scheidungsantrag in der Regel werktags innerhalb von 24 Stunden fertigstellen.
Für eine schnelle Scheidung benötigen wir folgende Angaben:
- Name und Anschrift der Ehegatten
- Angaben zum letzten gemeinsamen Wohnsitz
- Heiratsurkunde in Kopie
- Urkunde über die Regelung der Folgesachen in Kopie
- Angaben zu unterhaltspflichtigen Kindern
- Aktuelle Gehaltsabrechnung*
*Diese benötigen wir zur Berechnung des Verfahrenswertes, welcher als Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten sowie der Rechtsanwaltsgebühren dient. Hierbei wird das durchschnittliche Nettoeinkommen, welches in drei Monaten erzielt wird, herangezogen. Oder sonstige Nachweise über die monatlichen Einkünfte der beiden Ehegatten soweit vorhanden.
Scheidungsrechner
Es handelt sich bei dem bereitgestellten Rechner um eine ungefähre und unverbindliche Einschätzung. Eine konkrete Einschätzung erfolgt immer im Einzelfall. Kontaktieren Sie uns gerne für eine verbindliche Auskunft.