Schadensersatz für zerstörten Baum
Wer den Baum eines Nachbarn zerstört macht sich schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadensersatzes hängt hierbei von der Art des Baumes ab, dessen Alter, aber auch von seiner Funktion für das Grundstück, so das OLG Frankfurt am Main.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Grundstückbesitzerin, hatte ihrem Nachbarn erlaubt die auf sein Grundstück ragenden Äste ihrer alten Bäume zurückzuschneiden. Es handelte sich dabei um zwei 70 Jahre alte Bäume. Ihr Nachbar führte die Schnittarbeiten jedoch so aus, dass nicht nur die über das Grundstück ragende Äste geschnitten wurden, sondern weitaus mehr. Es verblieb nur noch so viel, dass nicht sichergestellt war, dass die Bäume es überleben würden. Die Klägerin forderte deshalb Schadensersatz in Höhe von 35.000 Euro für das gegen die Vereinbarung verstoßene Verhalten ihres Nachbarn.
Art, Funktion und Standort des Baumes entscheidet über die Schadensersatzhöhe
Das LG Frankfurt am Main kürzte das Schadensersatzverlangen auf einen Betrag von 4.000 Euro. Dies solle die Kosten der Entsorgung des Schnittguts, als auch die Wertminderung der Bäume kompensieren. Hierauf legte die Klägerin Berufung ein: Die Schadensersatzhöhe sei zu niedrig. Das OLG gab ihr recht. Das Urteil des LG wurde aufgehoben und zurückverwiesen. Das LG solle den Fall neu beurteilen und die Schadensersatzhöhe entsprechend neu festlegen. Bei der Zerstörung eines Baumes sei eine Naturalrestitution, d.h. die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht möglich, da die Kosten für die Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes unverhältnismäßig hoch sind. Daher könne sich der Schadensersatz nur auf eine Teilwiederherstellung beziehen. Diese beinhalte die Kosten für das Anpflanzen eines jungen Baumes und die Kompensation der geschätzten Werteinbuße des Grundstücks durch den fehlenden ausgewachsenen Baum, begründete das OLG. Ebenso betonte das OLG die Wichtigkeit Art, Funktion und Standort des Baumes bei der Festlegung der Schadensersatzhöhe zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass ihre Bäume den Lebensraum für Vögel und sonstige Tiere in ihrem Garten boten und einen Beitrag zur Sauerstoffherstellung leisteten. Dies solle vom LG bei der Ermittlung berücksichtigt werden.