Schadensersatz für zerstörten Baum

Wer den Baum eines Nach­barn zer­stört macht sich scha­dens­er­satz­pflich­tig. Die Höhe des Scha­dens­er­sat­zes hängt hier­bei von der Art des Bau­mes ab, des­sen Alter, aber auch von sei­ner Funk­tion für das Grund­stück, so das OLG Frank­furt am Main.

 

Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin, eine Grund­stück­be­sit­ze­rin, hatte ihrem Nach­barn erlaubt die auf sein Grund­stück ragen­den Äste ihrer alten Bäume zurück­zu­schnei­den. Es han­delte sich dabei um zwei 70 Jahre alte Bäume. Ihr Nach­bar führte die Schnitt­ar­bei­ten jedoch so aus, dass nicht nur die über das Grund­stück ragende Äste geschnit­ten wur­den, son­dern weit­aus mehr. Es ver­blieb nur noch so viel, dass nicht sicher­ge­stellt war, dass die Bäume es über­le­ben wür­den. Die Klä­ge­rin for­derte des­halb Scha­dens­er­satz in Höhe von 35.000 Euro für das gegen die Ver­ein­ba­rung ver­sto­ßene Ver­hal­ten ihres Nach­barn.

 

Art, Funk­tion und Stand­ort des Bau­mes ent­schei­det über die Scha­dens­er­satz­höhe

Das LG Frank­furt am Main kürzte das Scha­dens­er­satz­ver­lan­gen auf einen Betrag von 4.000 Euro. Dies solle die Kos­ten der Ent­sor­gung des Schnitt­guts, als auch die Wert­min­de­rung der Bäume kom­pen­sie­ren. Hier­auf legte die Klä­ge­rin Beru­fung ein: Die Scha­dens­er­satz­höhe sei zu nied­rig. Das OLG gab ihr recht. Das Urteil des LG wurde auf­ge­ho­ben und zurück­ver­wie­sen. Das LG solle den Fall neu beur­tei­len und die Scha­dens­er­satz­höhe ent­spre­chend neu fest­le­gen. Bei der Zer­stö­rung eines Bau­mes sei eine Natu­ral­re­sti­tu­tion, d.h. die Wie­der­her­stel­lung des vor­he­ri­gen Zustan­des nicht mög­lich, da die Kos­ten für die Ver­pflan­zung eines aus­ge­wach­se­nen Bau­mes unver­hält­nis­mä­ßig hoch sind. Daher könne sich der Scha­dens­er­satz nur auf eine Teil­wie­der­her­stel­lung bezie­hen. Diese beinhalte die Kos­ten für das Anpflan­zen eines jun­gen Bau­mes und die Kom­pen­sa­tion der geschätz­ten Wert­ein­buße des Grund­stücks durch den feh­len­den aus­ge­wach­se­nen Baum, begrün­dete das OLG. Ebenso betonte das OLG die Wich­tig­keit Art, Funk­tion und Stand­ort des Bau­mes bei der Fest­le­gung der Scha­dens­er­satz­höhe zu berück­sich­ti­gen. Die Klä­ge­rin hatte vor­ge­tra­gen, dass ihre Bäume den Lebens­raum für Vögel und sons­tige Tiere in ihrem Gar­ten boten und einen Bei­trag zur Sau­er­stoff­her­stel­lung leis­te­ten. Dies solle vom LG bei der Ermitt­lung berück­sich­tigt wer­den.