Rettungskostenersatz beim Wildunfall

Allgemeines

Pro Jahr ereignen sich rund 250.000 Wildunfälle auf deutschen Straßen. Dabei ist nicht jeder Unfall im Zusammenhang mit einem Tier in freier Wildbahn ein Wildunfall. Ein Wildunfall liegt üblicherweise nur dann vor, wenn durch den Zusammenprall mit einem Haarwild ein Schaden am Fahrzeug entsteht. Um Haarwild handelt es sich bei Rehe, Hirsche, Wildschweine, Füchse und Hasen. Schäden durch Kühe, Pferde, Hunde Katzen oder Vögel werden daher nicht als Wildunfall deklariert. Die hierdurch entstanden Kosten am Fahrzeug trägt in der Regel die Versicherung.

Versicherungstechnisch problematischer liegt der Fall, wenn man durch ein Ausweichmanöver einen direkten Zusammenprall mit dem Wild vermieden hat, gleichwohl ein Schaden am Fahrzeug eingetreten ist (z.B., wenn man gegen eine Leitplanke gefahren ist). Praktisch handelt es sich meist um schwer nachweisbare Fälle, da der Geschädigte häufig allein unterwegs ist. Ihm stehen folglich sehr beschränkte Beweismöglichkeiten zur Verfügung. Dem Unfallverursacher bleibt dann allenfalls ein Rückgriff auf eine (falls vorhandene) Vollkaskoversicherung übrig. Von einer Selbstbeteiligung bleibt man dabei nicht verschont. Darüber hinaus kommt es zur Rückstufung, sofern kein Rabattschutz oder Rabattretter existiert.

 

Voraussetzungen zum Kostenersatz bei Ausweichmanöver

Das OLG Saarbrücken, hatte sich nun mit dem Fall eines Ausweichmanövers beschäftigen müssen und dabei Voraussetzungen genannt, unter denen der eingetretene Schaden aufgrund eines Ausweichmanövers von der Versicherung erstattungsfähig ist.

1. Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers

Als Versicherungsnehmer genügt es, wenn man die Anwesenheit von Wild in naher Entfernung wahrgenommen hat und das Fahrverhalten dementsprechend anpasst, um eine mögliche Kollision zu verhindern. Das genaue Verhalten des Tieres muss hierbei nicht analysiert werden. Jedoch muss nach Beurteilung der Umstände eine objektive Befürchtung bestehen, dass das Wild auf die Fahrbahn läuft und ein Zusammenstoß provozieren könnte. Ob das Tier auch sicher auf die Fahrbahn laufen würden, ist dabei unerheblich.

2. Reflexhandlung genügt als Rettungshandlung

Für die Annahme einer Rettungshandlung genügt es, wenn sie objektiv den Schaden verhindern/mindern soll. Ein subjektiv „bewusster“ Rettungswille ist dabei nicht erforderlich, d.h., dass auch Reflexhandlungen eine Rettungshandlung darstellen können (z.B. instinktiv schnelles Herumreißen des Lenkers).

3. „Gebotenheit“ der Rettungsmaßnahme

Zudem muss das Ausweichmanöver geboten sein. Bei der Beurteilung der Gebotenheit sind insbesondere Umstände wie die Größe des Tieres, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs und ein möglicher Gegenverkehr zu berücksichtigen. So kann eine Gebotenheit bejaht werden, wenn man bei erhöhter Geschwindigkeit eine Kollision mit einem größeren Tier zu befürchten hat.

4. Keine vollständig übereinstimmenden Aussagen sind kein Ausschlussgrund

Sollte der Fahrer bei dem Unfall einen Beifahrer neben sich sitzen haben, ist es kein Ausschlusskriterium, wenn die Schilderung der beteiligten Personen über die Umstände gegenüber der Polizei/Versicherung divergieren. Oftmals erkennt der Fahrer aufgrund der höheren Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr die Gefahr früher als sein Beifahrer. Zudem nimmt jeder die Sekunden vor, während und nach dem Unfallgeschehen unterschiedlich wahr. Solange das Kerngeschehen der Aussagen übereinstimmt, ist eine Abweichung unerheblich

 

Hinweis:

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Geschädigte nicht nur die Reparaturkosten des Fahrzeugs ersetzt verlangen, sondern auch etwaige Schäden an Schutzkleidern oder Kleidungsstücken. Das ist insbesondere dann einschlägig, wenn man mit dem Motorrad unterwegs ist und die Motorrad-Schutzkleidung und der Helm beschädigt ist

Etwaige Beifahrer haben gleichermaßen einen Schadensersatzanspruch.