Reiseveranstalter garantiert keine schadlose Rückkehr von der Reise
Sachverhalt
Während eines einwöchigen Motorradurlaubs in Kroatien ereignete sich ein tragischer Unfall, der für einen der Teilnehmer tödlich endete. Der Verunglückte, der sein eigenes Motorrad nutzte, nahm an einer geführten Motorradtour teil. Am letzten Tag der Tour geschah der Unfall. In einer Rechtskurve mit sich verengendem Kurvenradius geriet der Fahrer auf die Gegenfahrbahn, kam von der Fahrbahn ab und stürzte einen Abhang hinunter. Die erlittenen Verletzungen waren so schwerwiegend, dass der Fahrer rund drei Monate später im Krankenhaus verstarb. Die Heilbehandlungskosten beliefen sich bis dahin auf etwa 112.000 Euro.
Die Krankenkasse des Verstorbenen forderte die Summe von dem Reiseveranstalter und dem Tourguide zurück. Sie behauptet, der Veranstalter habe sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich verpflichtet, für eine schadlose Rückkehr zu sorgen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kein Reisemangel
Nach Auffassung der Richter, habe die Krankenkasse weder aus dem Reisevertrag nach § 651i Abs. 3 Nr. 7, § 651n Abs. 3 BGB noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Kostenerstattung (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2023 – 3 U 23/23). Eine Vereinbarung, dass eine unfallfreie Reise garantiert werde, sei nicht gegeben. Wie für einen verständigen Reisenden ohne Weiteres ersichtlich sei, will kein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass ein Reisender während der Reise nicht zu Schaden komme, da ein solcher Schaden durch Umstände eintreten kann, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss habe. Daher schlussfolgerte das Gericht, dass Risiken, auf die der Veranstalter keinen Einfluss habe, nicht von ihm übernommen werden könne. Die Verletzung an sich begründe keinen Mangel im Sinne des Reiserechts.
Reiseveranstalter hatte keine permanente Überwachungspflicht
Weiter führten die Stuttgarter Richter aus, dass den Veranstalter weder für Defekte am Motorrad noch für Fahrfehler des Verunglückten eine Verkehrssicherungspflicht treffe. Obwohl mit Tipps für die Kurventechnik und ähnlichem geworben wurde, sei davon auszugehen, dass alle Teilnehmer im Besitz eines gültigen Führerscheins sind und somit die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Motorradtour besitzen. Eine permanente Überwachungspflicht seitens des Veranstalters hinsichtlich der Fahrfähigkeiten bestehe nicht, da Motorradfahrer üblicherweise eigenverantwortlich und ohne Aufsicht fahren. Das Gericht verneinte eine Pflicht zum „betreuten Fahren“, solange es sich nicht um Fahrschüler handele.
Verunglückter trägt Verantwortung für Fahrfehler
Auch der Tourguide könne nicht zur Verantwortung gezogen werden. Obwohl er das Tempo durch sein Voranfahren vorgegeben habe, sei klar, dass die Teilnehmer in ihrem eigenen Tempo fahren. Das Alter des Verunglückten, 53 Jahre, schließe die Annahme aus, dass er sich durch ein überhöhtes Tempo genötigt fühlen könnte, sich selbst zu überfordern. Selbst wenn der Guide mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein sollte – was nicht nachgewiesen wurde – könne er darauf vertrauen, dass die Teilnehmer nur so schnell fahren, dass sie ihre Fahrzeuge unter Kontrolle haben. Wenn die Ortsunkenntnis eine sichere Einschätzung der Strecke unmöglich mache, müssten die Teilnehmer ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Der Guide trage keine Verantwortung für eine Selbstgefährdung des Verunglückten.
Zusammenfassung
Für Fahrfehler eines Urlaubers haftet ein Reiseveranstalter für geführte Motorradreisen nicht. Der Veranstalter kann keine Unfallfreiheit garantieren, da er keinen Einfluss auf Fahrfehler habe.
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