Unsere Rechtsanwältin Sabrina Schmitt-Dierolf ist jederzeit gerne für Sie da und berät Sie zu Ihren Fragen rund um das Miet– und Immobilienrecht.
Miet- und Immobilienrecht
Umfassende Rechtsberatung in allen Fragen rund um Miet– und Immobilienrecht
Im Mietrecht führen Streitigkeiten nicht selten zu großen finanziellen und emotionalen Belastungen. Themen wie Mieterhöhungen, Mietminderungen, Schäden an der Mietsache oder Eigenbedarfskündigung bergen ein hohes Konfliktpotenzial. Für den Mieter geht es häufig um den Erhalt seiner Wohnung als Lebensmittelpunkt oder die Nutzung von Gewerberäumen als berufliches Zentrum. Der Vermieter hingegen hat sein Eigentum und die damit verbundenen finanziellen Interessen im Blick. Ein Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Mietrecht muss daher neben der rechtlichen Beratung auch eine Vermittlerrolle einnehmen.
Unsere Experten aus Mainz für die Bereiche Mietrecht und Immobilienrecht bieten Ihnen genau das: fachlich kompetente Beratung und langjährige Erfahrung im Schlichten von Konflikten. Aber auch ohne einen akuten Konflikt lohnt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht sowohl für Mieter als auch für Vermieter. Aufgrund der stetig neuen Rechtsprechung ist die Unterstützung eines Fachanwalts bei der Gestaltung eines Mietvertrags das beste Mittel, um zukünftige Konflikte zu vermeiden und die Interessen aller Parteien zu wahren.
Unsere Leistungen rund um das Miet– und Immobilienrecht
In Absprache mit unseren Mandanten erarbeiten wir von Anfang an geeignete Konfliktlösungen, um diese sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch bei der Vertretung vor Gericht zum Erfolg zu führen.
Der Mietvertrag ist die Grundlage eines guten Mietverhältnisses. Bei einem Mietvertrag, sowohl im Bereich des Wohnraummietrechts als auch im gewerblichen Bereich, handelt es sich um die Vereinbarung zweier Parteien – Vermieter und Mieter – über die Überlassung von Mietraum gegen Entgelt. Es sollten insbesondere Vereinbarungen über:
- die Vertragsparteien
- den Mietgegenstand
- die Höhe der Miete
- die Vereinbarung von Betriebskosten
- die Kaution
- sowie spezielle Eigenschaften Ihres Mietobjektes und Ihren Wünschen
getroffen werden. Wir unterstützen Sie bereits bei der Anbahnung eines Mietverhältnisses, bei der Gestaltung eines individuellen oder bei der Überprüfung eines bereits bestehenden Mietvertrags.
Neben der Beratung bei Abschluss eines Mietvertrags bzw. während eines laufenden Mietverhältnisses unterstützen wir Sie selbstverständlich auch mit kompetentem Fachwissen bei der Beendigung und Abwicklung eines Mietverhältnisses. Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis auf drei verschiedene Weisen enden:
- Ablauf von Zeit
- Kündigung oder
- Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter, im Gegensatz zum Mieter, grundsätzlich nur kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Auch im Hinblick auf die von beiden Seiten einzuhaltenden Kündigungsfristen kann ein Aufhebungsvertrag daher oftmals eine Möglichkeit sein, ein Mietverhältnis im Wege eines angemessenen Interessenausgleichs zu beenden.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite bei
- der Gestaltung eines Aufhebungsvertrags
- der Geltendmachung/ Abwehr von Schadenersatz wegen Verschlechterung der Mietsache
- Abrechnung der Kaution
und setzen gegebenenfalls Ihre Interessen vor Gericht durch.
Die Betriebskostenabrechnung ist ein wichtiger und häufig sehr umstrittener Bestandteil eines jeden Mietverhältnisses. Gemäß § 556 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten zu tragen und hierauf Vorauszahlungen zu leisten hat.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Hierüber hat der Vermieter eines Wohnraummietverhältnisses einmal jährlich eine Abrechnung zu erstellen.
Im Gewerberaummietrecht unterliegt die Abrechnungsfrist ihren eigenen Regeln, aber auch hier hat der Vermieter grundsätzlich die Pflicht, über die tatsächlich entstandenen Betriebskosten abzurechnen. Grundlagen hierfür sind die Vereinbarung der Parteien im Mietvertrag, die gesetzlichen Anforderungen sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung.
Damit Sie jedoch nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung nicht eine Überraschung erleben, beraten wir Sie in folgenden Fällen:
- ordnungsgemäße Abrechnung im Hinblick auf Abrechnungsfristen
- Formalien und Abrechnungszeitraum
- vorhandene Abrechnungen überprüfen und gegebenenfalls Nachzahlungen seitens des Mieters einfordern oder abwehren
Als Geschäftsstelle des VermieterVereins e.V. für Mainz und Rheinhessen bieten wir Beratung im Immobilien– und Mietrecht für Vermieter, Eigentümer und Verwalter.