Insolvenzanfechtung

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Insol­venz­an­fech­tung

Wenn Sie auf­ge­for­dert wer­den, Leis­tun­gen zurück­zu­be­zah­len

Ist ein Schuld­ner gar nicht mehr in der Lage, seine offe­nen Rech­nun­gen zu beglei­chen, wird in den meis­ten Fäl­len ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Gläu­bi­ger dür­fen ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr voll­stre­cken und Kon­top­fän­dun­gen oder Zwangs­voll­stre­ckungs­auf­träge wer­den mit sofor­ti­ger Wir­kung ein­ge­stellt. Dabei ver­fügt ein soge­nann­ter Insol­venz­ver­wal­ter über die Ver­mö­gens­werte des Schuld­ners und diese wer­den an die jewei­li­gen Gläu­bi­ger ver­teilt. Kei­ner Par­tei soll hier­bei ein Nach­teil ent­ste­hen – das heißt, alle Gläu­bi­ger sol­len zu glei­chen Tei­len befrie­digt wer­den.

Bei der Insol­venz­an­fech­tung besteht für den Insol­venz­ver­wal­ter die Mög­lich­keit, even­tu­elle Zah­lun­gen und sons­tige Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen im Rah­men des Ver­fah­rens rück­gän­gig zu machen und so die Zah­lungs­fä­hig­keit des Schuld­ners wie­der zu gewähr­leis­ten. Ab Ver­fah­rens­be­ginn geleis­tete Zah­lun­gen erfol­gen nur noch an den ent­spre­chen­den Insol­venz­ver­wal­ter.

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Was ist eine Insol­venz­an­fech­tung?

Als Insol­venz­an­fech­tung bezeich­net man das Recht des Insol­venz­ver­wal­ters, wäh­rend des eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­rens gewisse Rechts­hand­lun­gen rück­gän­gig zu machen, in wel­chen zum Bei­spiel ein­zelne Gläu­bi­ger bevor­zugt wur­den oder wel­che eine Ver­rin­ge­rung der Insol­venz­masse zur Folge hat­ten. Dies beinhal­tet sowohl geleis­tete Zah­lun­gen als auch die Gewäh­rung von Sicher­hei­ten oder Ver­käufe unter Wert. Ziel dabei ist, die gleich­mä­ßige Befrie­di­gung aller Gläu­bi­ger zu errei­chen und somit zu ver­hin­dern, dass ein­zelne Geschäfts­part­ner bevor­zugt wer­den.

Bei einer Insol­venz­an­fech­tung sind sämt­li­che Gläu­bi­ger betrof­fen, die vom Insol­venz­schuld­ner Leis­tun­gen erhal­ten haben. Oft wer­den zudem Arbeit­neh­mer und betei­ligte Dritt­per­so­nen wie zum Bei­spiel Ange­hö­rige des Schuld­ners, Gerichts­voll­zie­her oder Ban­ken durch eine Insol­venz­an­fech­tung tan­giert. Unter Umstän­den erstreckt sich die Bemes­sungs­grund­lage für die bezo­ge­nen Leis­tun­gen sogar über die letz­ten zehn Jahre vor dem effek­ti­ven Antrag auf Insol­venz.

Erfolgte die ange­foch­tene Hand­lung gegen den Wil­len des Schuld­ners, kann eben­falls ein ent­spre­chen­der Ein­spruch sei­tens des Insol­venz­ver­wal­ters erho­ben wer­den.

Die in Folge auf­ge­führ­ten Insol­venz­an­fech­tungs­fälle kom­men mit einer gewis­sen Häu­fig­keit vor und lie­fern wich­tige Aspekte zur even­tu­el­len Ver­tei­di­gung gegen eine Anfech­tung.

Der Gläu­bi­ger erwirkte eine Zwangs­voll­stre­ckung kurz vor der Eröff­nung des Ver­fah­rens

Die­ser Fall einer Anfech­tung tritt mit Abstand am häu­figs­ten ein. Hier­von betrof­fen sind typi­scher­weise jene Zah­lun­gen, die nach einer vom Staat aus­ge­spro­che­nen Voll­stre­ckungs­maß­nahme vor­ge­nom­men wur­den. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann sol­che Geld­ver­schie­bun­gen pro­blem­los anfech­ten und eine ent­spre­chende Rück­zah­lung for­dern. Nichts­des­to­trotz füh­ren einige Gläu­bi­ger selbst unmit­tel­bar vor der Insol­venz eine Voll­stre­ckung durch – in der Hoff­nung, vor allen ande­ren ihre Ansprü­che gel­tend machen zu kön­nen.

Der Schuld­ner bestellt kurz vor Ver­fah­rens­er­öff­nung Sicher­hei­ten an den Gläu­bi­ger

In vie­len Fäl­len sol­len hier Kre­dite abge­si­chert oder bestimmte Ver­mö­gens­werte sogar absicht­lich von der Insol­venz­masse abge­son­dert wer­den. Als mög­li­che Sicher­hei­ten seien hier die Grund­schuld­be­stel­lung und die Siche­rungs­ab­tre­tung erwähnt.

Der Schuld­ner tätigt kurz vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens Zah­lun­gen an den Gläu­bi­ger

Hierzu gehö­ren mit­un­ter ziem­lich all­täg­li­che Vor­gänge wie bei­spiels­weise die Zah­lun­gen von Mie­ten für Laden­lo­kale, Waren­lie­fe­run­gen oder Gehäl­ter. Als Gläu­bi­ger soll­ten Sie dabei beson­ders eine Ein­wil­li­gung in eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gründ­lich über­den­ken, denn diese stel­len ein wich­ti­ges Anzei­chen für eine (bevor­ste­hende) Krise Ihres Schuld­ners dar und kön­nen im Rah­men der Anfech­tung zu Ihren Las­ten fal­len.

Der Schuld­ner ver­schiebt sein Ver­mö­gen im Vor­feld der Insol­venz an ihn nahe­ste­hende Gläu­bi­ger

Die­ser häu­fige Fall einer Insol­venz­an­fech­tung sieht vor, dass der Gläu­bi­ger auf­grund der per­sön­li­chen Bin­dung Kennt­nis über die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners hatte. Die Ver­tei­di­gung gegen diese Art der Anfech­tung gestal­tet sich eher schwie­rig, da der Gläu­bi­ger bewei­sen muss, dass er über kei­ner­lei Infor­ma­tio­nen zur aktu­el­len Situa­tion des Schuld­ners ver­fügte.

Eine Insol­venz­an­fech­tung bei unent­gelt­li­cher Leis­tung setzt vor­aus, dass der Schuld­ner Leis­tun­gen zu einem sehr gerin­gen Preis oder gar ohne jeg­li­che Gegen­leis­tung erbracht hat. Dies bezieht sich auf Leis­tun­gen der letz­ten vier Jahre vor oder nach dem Insol­venz­an­trag.

Als unent­gelt­li­che Leis­tun­gen zäh­len zum Bei­spiel Geschenke, die kos­ten­lose Über­las­sung eines Autos oder gemischte Schen­kun­gen. Aus­nah­men bil­den Gele­gen­heits­ge­schenke, wel­che einen gerin­gen Wert auf­wei­sen.

Sobald ein offi­zi­el­les Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde, bestimmt der Schuld­ner nur noch wenig bis gar nicht über seine Ver­mö­gens­werte – er kann also auch keine Insol­venz anfech­ten. An seine Stelle tritt der soge­nannte Insol­venz­be­ra­ter, der die Situa­tion genau unter die Lupe nimmt und ver­sucht, die Insol­venz­masse durch ent­spre­chende Anfech­tun­gen zu erhö­hen.

So ver­tei­di­gen Sie sich im Insol­venz­an­fech­tungs­fall

Wenn Sie ein Anfech­tungs­schrei­ben des Insol­venz­ver­wal­ters erhal­ten haben, wer­den Sie darin zur Rück­zah­lung der von Ihrem Schuld­ner erhal­te­nen Leis­tun­gen auf­ge­for­dert. Oft ergibt eine Ver­tei­di­gung gegen eine Insol­venz­an­fech­tung Sinn – ins­be­son­dere, wenn der Insol­venz­be­ra­ter Ihnen eine Kennt­nis von der Krise des Gläu­bi­gers nach­wei­sen muss, denn die Beweis­fin­dung ist hier schwer rea­li­sier­bar.

Wir unter­stüt­zen Sie dabei, eine Insol­venz­an­fech­tung effek­tiv abzu­weh­ren. Dabei gibt es grund­sätz­lich zwei Haupt­vor­ge­hens­wei­sen:

  1. Anwalt­li­che Ver­tei­di­gung gegen feh­ler­hafte Anfech­tun­gen
  2. Anwalt­li­cher Ver­gleich

Grund­sätz­lich raten wir Ihnen, von Anfang an klar­zu­stel­len, dass Sie nicht bereit sind, die Insol­venz­an­fech­tung anzu­neh­men. Mit einer Anwalts­kanz­lei an Ihrer Seite geben Sie dem Insol­venz­ver­wal­ter zu ver­ste­hen, dass Sie es ernst mei­nen. Die­ser wird sich so eher auf einen ent­spre­chen­den Ver­gleich ein­las­sen. – Gerne ver­tei­di­gen wir Sie im Insol­venz­an­fech­tungs­fall mit unse­ren ver­sier­ten Rechts­an­wäl­ten!

Wie kön­nen Sie einer Anfech­tung prä­ven­tiv vor­beu­gen?

Eine Insol­venz­an­fech­tung hat stets zum Ziel, alle Gläu­bi­ger zu schüt­zen sowie eine gleich­mä­ßige Ver­tei­lung der Ver­mö­gens­werte sicher­zu­stel­len. Oft ent­steht jedoch ein Nach­teil, wenn Ihr Schuld­ner bei­spiels­weise Hand­lun­gen tätigt, die die Insol­venz­masse ver­rin­gern.

Sie kön­nen bereits im Vor­feld des Insol­venz­ver­fah­rens einer Anfech­tung prä­ven­tiv vor­beu­gen, indem Sie grund­sätz­lich Bar­ge­schäfte mit Ihrem Schuld­ner täti­gen. Die­ser erhält dadurch eine sofor­tige, gleich­wer­tige Gegen­leis­tung – wes­halb recht­lich gese­hen keine Min­de­rung der Masse vor­liegt. Ihren Part soll­ten Sie inner­halb von vier Wochen nach Zah­lung des Schuld­ners erbrin­gen.

Wenn Ihr Schuld­ner zum Bei­spiel drin­gend Waren­lie­fe­run­gen von Ihnen benö­tigt, um sei­nen Betrieb wei­ter­füh­ren zu kön­nen, erfolgt die Bar­zah­lung stets vor oder unmit­tel­bar nach der Lie­fe­rung. In einem sol­chen Fall kann der Insol­venz­ver­wal­ter spä­ter keine Anfech­tung aus­spre­chen, da die Lie­fe­rung und die ent­spre­chende Gegen­leis­tung in einem zeit­lich nahen Abstand zuein­an­der lie­gen.

Insol­venz­an­fech­tung – wir ver­hel­fen Ihnen zu Ihrem Recht

Viel­leicht füh­len Sie sich als Gläu­bi­ger vor den Kopf gesto­ßen, wenn Sie von einem Insol­venz­be­ra­ter dazu auf­ge­for­dert wer­den, Zah­lun­gen Ihres insol­ven­ten Schuld­ners zurück­zu­er­stat­ten. Holen Sie sich unsere Exper­ten zu Rate und brin­gen Sie Ihren Fall erfolg­reich über die Bühne. Wir unter­stüt­zen Sie durch unser Fach­wis­sen und unsere Kom­pe­tenz dabei, Ihre Ansprü­che gel­tend zu machen sowie Wider­sprü­che gezielt abzu­weh­ren. Ver­trauen Sie auf unsere lang­jäh­rige Erfah­rung auf dem Gebiet der Insol­venz­an­fech­tung. Wir freuen uns auf Ihre Kon­takt­auf­nahme und sind jeder­zeit gerne für Sie da.

Ihre Experten für Insolvenzanfechtungen

Unsere erfah­re­nen Rechts­an­wälte und Steu­er­be­ra­ter freuen sich dar­auf, Sie umfas­send zu bera­ten und Ihre Fra­gen zu beant­wor­ten. Neh­men Sie ein­fach per Tele­fon oder E-​​Mail Kon­takt zu Rechts­an­walt Guido Gräf auf.

Guido Gräf

Geschäfts­füh­rer und Rechts­an­walt
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