Moder­nes Inkasso und effek­ti­ves For­de­rungs­ma­nage­ment

Wir schüt­zen Sie durch pro­fes­sio­nel­les Inkasso und effek­ti­ves For­de­rungs­ma­nage­ment vor Zah­lungs­aus­fäl­len. Schnell und kun­den­ori­en­tiert erar­bei­ten wir Lösun­gen für Vor­gänge wie Inkas­s­over­fah­ren, Zwangs­voll­stre­ckung uvm. So sichern wir die wirt­schaft­li­che Sta­bi­li­tät Ihres Unter­neh­mens und sor­gen dafür, dass offene For­de­run­gen der Ver­gan­gen­heit ange­hö­ren.

Schritt für Schritt zu Ihrem Geld

    • vor­ge­richt­li­ches Inkasso per Mahn­schrei­ben
    • Tele­fo­nin­kasso
    • Mahn­ver­fah­ren
    • Kla­ge­ver­fah­ren
    • Zwangs­voll­stre­ckung
    • Lang­zeit­über­wa­chung von rechts­kräf­ti­gen Titeln
    • Anmel­dung von For­de­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren
    • Ver­tre­tung im Insol­venz– oder Pool­ver­fah­ren
    • Insol­venz­an­fech­tung
Kontaktieren Sie uns!

Unser Leis­tungs­um­fang

Spa­ren Sie sich den enor­men Zeit– und Ener­gie­auf­wand, den ein Inkas­s­over­fah­ren für Sie bedeu­ten kann. Wir set­zen Ihre For­de­run­gen mit unse­rem bewähr­ten Sys­tem pro­fes­sio­nell, zuver­läs­sig und zeit­nah durch – sowohl im Inland­sin­kasso als auch im Aus­land­sin­kasso und Über­wa­chungs­in­kasso.

Beauf­tra­gen Sie unse­ren Inkas­so­dienst und spa­ren Sie dadurch gleich in dop­pel­ter Hin­sicht. Denn wir stel­len dem Schuld­ner die ent­ste­hen­den Kos­ten des Inkas­s­over­fah­rens in Rech­nung und Ihre Inkas­so­mit­ar­bei­ter kon­zen­trie­ren sich wie­der voll­stän­dig auf ihr Kern­ge­schäft. Ein wei­te­rer Vor­teil: Durch den Kon­takt mit dem Inkas­so­dienst unse­rer Rechts­an­walts­kanz­lei weiß der Schuld­ner: Es wird ernst! Ich muss jetzt bezah­len.

Kla­gen abwen­den – Kos­ten spa­ren

Wir wis­sen, wel­che Anstren­gun­gen es für Sie bedeu­tet, Kun­den für Ihr Unter­neh­men zu gewin­nen. Des­halb infor­miert sich unser Inkas­so­dienst zu Beginn des Ver­fah­rens zunächst über den Schuld­ner und bespricht mit die­sem, wie er eine Rück­zah­lung ermög­li­chen kann. Zudem infor­miert unser psy­cho­lo­gisch geschul­tes Per­so­nal Ihren Kun­den über die Kon­se­quen­zen einer Nicht­zah­lung. Der Ton ist dabei stets freund­lich, aber bestimmt. Even­tu­elle Ein­wände bewer­tet unser Inkas­so­dienst gründ­lich und klärt diese mit Ihnen zusam­men. So ver­mei­den wir kos­ten­in­ten­sive Kla­gen. Dar­über hin­aus über­wa­chen wir ver­ein­barte Mora­to­rien.

Rechts­an­walt­sin­kasso – wir ver­tre­ten Ihre Inter­es­sen

Ver­wei­gert der Schuld­ner trotz aller Maß­nah­men des Inkas­so­diens­tes die Zah­lung, gehen wir gericht­lich vor. Aus Kos­ten– und Effi­zi­enz­grün­den begin­nen wir mit dem gericht­li­chen Mahn­ver­fah­ren. Im Falle des Wider– oder Ein­spruchs lei­ten wir ein Kla­ge­ver­fah­ren ein. Zunächst prü­fen wir gründ­lich die Wirt­schaft­lich­keit sowie die Sach– und Rechts­lage. Die Klage inner­halb des Rechts­an­walt­sin­kas­sos soll für Ihr Unter­neh­men sinn­voll sein.

Der gesamte Inkas­so­dienst aus einer Hand

Wir neh­men anschlie­ßend alle Schritte der Zwangs­voll­stre­ckung und das Ver­fah­ren zur Abgabe der Eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung vor. Hier bewährt sich unsere jah­re­lange Erfah­rung auf die­sem Gebiet. Sie erhal­ten von uns alle Leis­tun­gen des Inkas­so­diens­tes aus einer Hand. So hel­fen wir Ihnen, selbst schwie­rige Fälle erfolg­reich abzu­wi­ckeln.

Ver­fah­rens­ver­lauf eines Mus­ter­falls (Inland)

  1.  Fall­über­gabe durch den Man­dan­ten
    • Kanzlei-​​Com (Ein­rich­tung durch Kanz­lei)
    • Inter­net über Kanzlei-​​Homepage
    • E-​​Mail
    • Post
    • Fax
  2.  Vor­ge­richt­li­che Bear­bei­tung
    • Adress– und Boni­tät­scheck
    • schrift­li­che Mah­nung
    • Tele­fo­nin­kasso und Ver­hand­lung
  3. Gericht­li­ches Mahn­ver­fah­ren
    • Mahn­be­scheid
    • Voll­stre­ckungs­be­scheid
  4. Kla­ge­ver­fah­ren
    • bei Wider­spruch oder Ein­spruch des Schuld­ners
  5. Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren
    • Voll­stre­ckung in For­de­run­gen und/​oder Mobi­lien und/​oder Immo­bi­lien des Schuld­ners
    • Abgabe der Eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung durch den Schuld­ner
  6. Lang­zeit­über­wa­chung rechts­kräf­ti­ger Titel
    • Urteile
    • Voll­stre­ckungs­be­scheide etc.
  7. Insolvenzverfahren/​Poolverfahren
    • Anmel­dung der For­de­run­gen
    • Ver­tre­tung im Insol­venz– oder Pool­ver­fah­ren

Neben dem Inkas­so­dienst für inlän­di­sche Kun­den unter­stüt­zen wir Ihr Unter­neh­men ebenso mit unse­rem Aus­land­sin­kasso. Dank unse­rem umfas­sen­den Netz­werk von Inkas­so­kanz­leien und unse­rer Sprach­kennt­nis, ver­tre­ten wir Sie auch im Aus­land fach­kun­dig und zuver­läs­sig.

Wir über­win­den Sprach­bar­rie­ren

Wir beschäf­ti­gen uns seit Jah­ren mit dem Aus­land­sin­kasso. Sowohl im In– als auch im Aus­land spre­chen wir mit Ihren Schuld­nern. Mit die­sen ver­ab­re­den und über­wa­chen wir Mora­to­rien, sofern eine Kom­plett­zah­lung durch den Schuld­ner nicht mög­lich ist. Für das Aus­land­sin­kasso bauen wir sys­te­ma­tisch Sprach­kom­pe­ten­zen in unse­rer Kanz­lei auf.

Unsere Inkas­so­kanz­leien hel­fen bei Ent­schei­dun­gen

Unser umfang­rei­ches Netz­werk von Inkas­so­kanz­leien unter­stützt das Aus­land­sin­kasso gege­be­nen­falls direkt vor Ort. Die jewei­lige Kanz­lei geht zunächst auf dem Ver­hand­lungs­wege gegen Ihren Kun­den vor. Schlägt die­ser Weg fehl, erstellt sie eine Kos­ten­schät­zung für gericht­li­che Maß­nah­men. Anschlie­ßend ent­schei­den wir gemein­sam mit Ihnen über das wei­tere Vor­ge­hen. Viele EU-​​Länder ermög­li­chen es Klä­gern, gericht­li­che Ver­fah­ren von Deutsch­land aus durch­zu­füh­ren. Wir wägen ab, ob sich der juris­ti­sche Weg wirt­schaft­lich und prak­tisch für Sie lohnt.

Trans­pa­rente Ange­bote für Ihre Sicher­heit

Wir gestal­ten unsere Ange­bote auf der Basis größt­mög­li­cher Trans­pa­renz. Häu­fig ist es unge­wiss, ob sich der aus­län­di­sche Schuld­ner an den Kos­ten des Aus­land­sin­kas­sos betei­ligt oder diese gar über­nimmt. Dies gilt vor allem bei einer außer­ge­richt­li­chen Lösung. Nut­zen Sie unser prak­ti­sches Kon­takt­for­mu­lar und beauf­tra­gen Sie uns mit Ihrem Aus­land­sin­kasso.

Ver­fah­rens­ver­lauf eines Mus­ter­falls (Aus­land)

  1. Fall­über­gabe durch den Man­dan­ten
    • Kanzlei-​​Com (Ein­rich­tung durch Kanz­lei)
    • Inter­net über Kanzlei-​​Homepage
    • E-​​Mail
    • Post
    • Fax
  2. Vor­ge­richt­li­che Bear­bei­tung
    • Ein­ho­lung einer Wirt­schafts­aus­kunft für einen Adress– und Boni­tät­scheck
    • Schrift­li­che Mah­nun­gen in Lan­des­spra­che durch die Kanz­lei Gräf & Cen­torbi
    • Tele­fo­nin­kasso und Ver­hand­lung in Lan­des­spra­che oder in einer ande­ren, dem Schuld­ner zugäng­li­chen, Spra­che durch die Kanz­lei Gräf & Cen­torbi
    • Bei Nicht­zah­lung: Abgabe zur vor­ge­richt­li­chen Bear­bei­tung an eine Kanz­lei im Schuld­ner­land
    • Bei Nicht­zah­lung an die aus­län­di­sche Kanz­lei: Ein­ho­lung eines Ange­bo­tes über gericht­li­ches Vor­ge­hen der exter­nen Kanz­lei
    • Alter­na­tiv: Prü­fung des gericht­li­chen Vor­ge­hens im Aus­land durch unsere Kanz­lei
  3. Gericht­li­ches Vor­ge­hen im Aus­land
    • Durch­füh­rung des Inter­na­tio­na­len Mahn­ver­fah­rens durch die Kanz­lei Gräf & Cen­torbi
    • Alter­na­tiv: gericht­li­ches Vor­ge­hen durch die externe Kanz­lei
  4.  Kla­ge­ver­fah­ren
    • Bei Wider­spruch oder Ein­spruch des Schuld­ners im Inter­na­tio­na­len Mahn­ver­fah­ren  durch eine Kanz­lei vor Ort
    • Direkt durch die Kanz­lei vor Ort
  5. Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren
    • Durch die Kanz­lei Gräf & Cen­torbi oder
    • Durch die Kanz­lei vor Ort

Im Ver­lauf eines Inkas­s­over­fah­rens kommt es vor, dass der Schuld­ner insol­vent wird. In die­ser Situa­tion dau­ert es häu­fig sehr lange, bis Ihr Kunde seine Schul­den zurück­zahlt. Unser Über­wa­chungs­in­kasso betreut sol­che Fälle in Ihrem Namen und ent­las­tet Ihr Unter­neh­men dadurch spür­bar.

Wir über­wa­chen für Sie lang­wie­rige Vor­gänge

Ihr Kunde ist insol­vent und Sie haben Ihre For­de­rung daher bereits aus­ge­bucht? Den­noch: Jede wei­tere Ein­nahme aus die­sem Geschäft ist für Ihr Unter­neh­men ein außer­or­dent­li­cher Gewinn. Hier kommt Ihnen unser Über­wa­chungs­in­kasso zur Hilfe: Wir über­neh­men die Über­wa­chung der For­de­rung für Sie auf unser Kos­ten­ri­siko. Begleicht Ihr Schuld­ner seine Aus­stände, arbei­ten wir auf Erfolgs­ba­sis. Ver­bu­chen Sie dank des Über­wa­chungs­in­kas­sos außer­or­dent­li­che Gewinne ganz ohne Risiko.

Über­wa­chungs­in­kasso hilft im Inland

Das Über­wa­chungs­in­kasso füh­ren wir nur mit titu­lier­ten Inlands­for­de­run­gen durch. Die Schuld­ner sind aus­schließ­lich natür­li­che Per­so­nen. Für ein ord­nungs­ge­mä­ßes Über­wa­chungs­in­kasso benö­ti­gen wir im Ori­gi­nal den Titel (Voll­stre­ckungs­be­scheid /​ Urteil /​ Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss) sowie eine Kopie des Voll­stre­ckungs­pro­to­kolls.

Ver­fah­rens­ver­lauf eines Mus­ter­über­wa­chungs­falls

  1. Fall­über­gabe durch den Man­dan­ten
    • Sofern wir die For­de­rung titu­liert haben, über­neh­men wir diese auto­ma­tisch in das Über­wa­chungs­ver­fah­ren zu den bekann­ten Kon­di­tio­nen.
    • Sofern Sie eine extern titu­lierte For­de­rung bei uns ein­rei­chen möch­ten, beste­hen fol­gende Mög­lich­kei­ten: Über Kanzlei-​​Com (Ein­rich­tung durch Kanz­lei), Inter­net über Kanzlei-​​Homepage, E-​​Mail, Post (Gräf & Cen­torbi Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH, Isaac-​​Fulda-​​Allee 5, 55124 Mainz), Fax (0 61 31) 95 00 99 1
    • Zusätz­lich benö­ti­gen wir im Ori­gi­nal den Titel (z.B. Urteil, Voll­stre­ckungs­be­scheid, Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss) und eine Kopie des Ver­mö­gens­ver­zeich­nis­ses.
  2. Bear­bei­tung
    • Adress– und Boni­tät­schecks­schrift­li­che Mah­nun­gen
    • Tele­fo­nin­kasso und Ver­hand­lung
    • Voll­stre­ckung
    • Insol­venz­be­ar­bei­tung

Wir orga­ni­sie­ren Ihre Insol­venz– und Pool­ver­fah­ren

Es ist oft ein lan­ger Weg, bis ein Unter­neh­men Geld von einem Schuld­ner zurück­be­kommt. Wir bewäl­ti­gen die­sen Weg für Sie, indem wir alle juris­ti­schen Mög­lich­kei­ten aus­schöp­fen.

Wurde über das Ver­mö­gen einer Firma das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net, ord­net das Insol­venz­ge­richt häu­fig vorab ein soge­nann­tes Pool­ver­fah­ren an. Hier­bei wird über die Rechte der Gläu­bi­ger ent­schie­den. Bei die­sem Ver­fah­ren ste­hen wir Ihnen zur Seite. Wir mel­den für Sie die For­de­rung zum Pool­ver­fah­ren ord­nungs­ge­mäß an und ver­tre­ten Sie auf den Pool­sit­zun­gen, sofern dies wirt­schaft­lich sinn­voll ist.

Wir for­dern Ihr Geld für Sie ein

Holen Sie sich im Insol­venz­ver­fah­ren Ihr Geld zurück. Wir hel­fen Ihnen dabei. Die ver­wer­tete Rest­masse steht nach Abzug der Ver­fah­rens­kos­ten, allen Gläu­bi­gern antei­lig zur Ver­fü­gung.  Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass Sie Ihre For­de­rung als Insol­venz­for­de­rung ange­mel­det haben. Hier hel­fen wir Ihnen gerne wei­ter: Wir sor­gen für eine ord­nungs­ge­mäße Anmel­dung Ihrer Rück­for­de­run­gen und ste­hen in Kon­takt mit dem Insol­venz­ver­wal­ter. Meist dau­ern die Insol­venz­ver­fah­ren meh­rere Jahre. Wir infor­mie­ren Sie über den Aus­gang und neh­men für Sie etwaige Gel­der vom Insol­venz­ver­wal­ter in Emp­fang.

Unsere Erfah­rung ist Ihr Trumpf

Unser Rechts­an­walt Guido Gräf und unsere Rechts­an­wäl­tin Anja Coring ver­fü­gen über lang­jäh­rige Erfah­rung mit Insol­venz– und Pool­ver­fah­ren und unter­stüt­zen Ihr Unter­neh­men gerne. Bei wei­te­ren Fra­gen zum Ver­fah­rens­ver­lauf einer Insol­venz oder wenn Sie Hilfe bei einer Inkas­so­for­de­rung benö­ti­gen, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns. Nut­zen Sie das Online-​​Kontaktformular oder besu­chen Sie uns in einem unse­rer Büros.

Ver­fah­rens­ver­lauf eines Insol­venz– und Pool­ver­fah­rens (Mus­ter)

  1. Fall­über­gabe durch den Man­dan­ten
    • Kanzlei-​​Com (Ein­rich­tung durch Kanz­lei)
    • Inter­net über Kanzlei-​​Homepage
    • E-​​Mail
    • Post
    • Fax
  2. Insolvenz-​​Bearbeitung
    • Anmel­dung der For­de­rung beim Insol­venz­ver­wal­ter durch die Kanz­lei
    • Falls wirt­schaft­lich erfor­der­lich: Ver­tre­tung und Teil­nahme an Pool­sit­zun­gen
    • Bear­bei­tung der Ein­wände des Insol­venz­ver­wal­ters, falls die For­de­rung (teil­weise) nicht fest­ge­stellt wurde.
    • Ein­gang der Fest­stel­lung der For­de­rung durch den Insol­venz­ver­wal­ter über­wa­chen
    • Kon­takt hal­ten mit dem Insol­venz­ver­wal­ter  wegen Ent­schei­dung über die Quote
    • Geld­emp­fang
    • Abschluss des Ver­fah­rens mit­tei­len

Jeder kann von einer Insol­venz­an­fech­tung betrof­fen sein. Häu­fig wer­den dabei die Geschäfts­part­ner eines insol­ven­ten Unter­neh­mens der­art in die Insol­venz hin­ein­ge­zo­gen, dass ihnen durch die hohen Rück­for­de­run­gen des Insol­venz­ver­wal­ters selbst die Insol­venz droht. Die Insol­venz­an­fech­tung räumt dem Insol­venz­ver­wal­ter das Recht ein, Rechts­ge­schäfte, die der Schuld­ner unmit­tel­bar vor der Insol­ven­zer­öff­nung vor­nimmt, um den Gläu­bi­gern Geld­mit­tel vor­zu­ent­hal­ten, für unwirk­sam zu erklä­ren. Die Ver­mö­gens­werte wer­den so Teil der Insol­venz­masse. Dabei kön­nen sich die Anfech­tungs­räume über zehn Jahre erstre­cken.

Die Insol­venz­an­fech­tung star­tet mit einem Brief eines Insol­venz­ver­wal­ters oder des­sen Rechts­an­wal­tes, der Sie als Geschäfts­part­ner eines nun insol­ven­ten Unter­neh­mens zur Rück­zah­lung der erhal­te­nen Leis­tung auf­for­dert. Es ist Geld, das Sie vor lan­ger Zeit von dem insol­ven­ten Unter­neh­men für eine ord­nungs­ge­mäß erbrachte Leis­tung erhal­ten haben – ein Geschäft, das Sie recht­mä­ßig abge­wi­ckelt haben und davon aus­gin­gen, das erhal­tene Geld sicher zum Unter­neh­mens­ka­pi­tal zäh­len zu kön­nen. Der Insol­venz­ver­wal­ter aber unter­stellt Ihnen Kennt­nis von der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners und, dass Sie andere Gläu­bi­ger durch die Zah­lung des Unter­neh­mens an Sie, benach­tei­ligt haben, denn auch andere Gläu­bi­ger haben einen Anspruch gegen den Schuld­ner.

Wie sol­len Sie von der dro­hen­den Insol­venz des Geschäfts­part­ners gewusst haben?

Hat Ihr Kunde zu die­ser Zeit häu­fig unpünkt­lich oder nur Teil­be­träge gezahlt? Haben Sie mit ihrem Kun­den Stundungs-​​, Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung oder sons­tige Zah­lungs­er­leich­te­rung ver­ein­bart, weil die­ser darum gebe­ten hat? Oder haben Sie Ihrem Kun­den sogar schon mit der Zwangs­voll­stre­ckung gemahnt? Wenn ja, sind das soge­nannte Beweis­an­zei­chen und der Insol­venz­ver­wal­ter geht von Ihrer Kennt­nis von der dro­hen­den Pleite Ihres Geschäfts­part­ners aus.

Anfech­tungs­ri­siko ver­rin­gern

Es gibt Maß­nah­men, mit denen man sich als Unter­neh­men gegen die finan­zi­el­len Risi­ken der Insol­venz­an­fech­tung schüt­zen kann. So sollte man unmit­tel­bare Bezah­lung ver­ein­ba­ren. Dem­nach sol­len die Leis­tungs­er­brin­gung und die Zah­lung zeit­lich zusam­men­hän­gen. Der Leis­tungs­aus­tausch hat dann einen Bar­ge­schäfts­cha­rak­ter und ist von der Insol­venz­an­fech­tung geschützt. Folg­lich sollte beim ers­ten Anzei­chen eines mög­li­chen Zah­lungs­ver­zugs umge­hend rea­giert wer­den und man sollte dar­auf hin­wir­ken, dass aktu­ell ent­ste­hende For­de­run­gen umge­hend aus­ge­gli­chen wer­den. Des Wei­te­ren soll­ten inkon­gru­ente Zah­lun­gen ver­mie­den wer­den, denn Zah­lun­gen, die vom ver­ein­bar­ten Zah­lungs­weg abwei­chen, sind leicht anfecht­bar. Letzt­end­lich ist es für die  Risi­ko­re­du­zie­rung auch sinn­voll, regel­mä­ßige Boni­täts­aus­künfte von den Geschäfts­part­nern  ein­zu­ho­len.

Sie haben eine Insol­venz­an­fech­tung erhal­ten?

Rea­gie­ren Sie – andern­falls erhebt der Insol­venz­ver­wal­ter eine Klage. Bei Streit über die Begrün­det­heit der Anfech­tung wird der Ver­wal­ter einen gericht­li­chen Pro­zess ein­lei­ten. Aber auch wenn der ange­schrie­bene Gläu­bi­ger nicht rea­giert, wird der Insol­venz­ver­wal­ter Klage ein­rei­chen. Es sollte also in jedem Fall vor­her rea­giert wer­den.

Ver­tei­di­gung oder Ver­gleich?

Nach­dem der Insol­venz­ver­wal­ter Sie ange­schrie­ben hat, gilt es ange­mes­sen zu rea­gie­ren:

  • Wenn eine Anfech­tung unbe­grün­det ist, soll­ten Sie sich ver­tei­di­gen.
  • Wenn eine Anfech­tung ggf. begrün­det sein könnte, sollte meis­tens zunächst ver­sucht wer­den, sich mit dem Insol­venz­ver­wal­ter zu ver­glei­chen.

Da das Recht der Insol­venz­an­fech­tung kom­pli­ziert ist und viele Fal­len und Beson­der­hei­ten kennt, machen Sie gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter oder des­sen Rechts­an­walt kei­nes­falls selbst Anga­ben, weder schrift­lich noch münd­lich. Beauf­tra­gen Sie einen Spe­zia­lis­ten für Insol­venz­an­fech­tung.

Wir beglei­ten Sie gegen eine Insol­venz­an­fech­tung

Unsere Kanz­lei kennt die Tricks der Insol­venz­ver­wal­ter. Wir sind seit über 20 Jah­ren für einen der welt­weit größ­ten Kre­dit­ver­si­che­rer tätig und im Rah­men die­ser Tätig­keit haben wir hun­derte von Anfech­tungs­man­da­ten auf Sei­ten der Anfech­tungs­geg­ner betreut. Unsere prak­ti­sche Erfah­rung auf die­sem Gebiet ist immens und davon pro­fi­tie­ren unsere Man­dan­ten in hohem Maße. Wir hel­fen Ihnen bei der Abwehr von Insol­venz­an­fech­tungs­an­sprü­chen. Durch geschickte Argu­men­ta­tion und sau­bere und kom­pe­tente Ver­hand­lungs­füh­rung lässt sich in den meis­ten Fäl­len zumin­dest eine nicht uner­heb­li­che  Redu­zie­rung der Anfech­tungs­for­de­rung errei­chen. Neh­men Sie Kon­takt zu uns auf!

1. Inkas­soauf­trag

a) Inlands­auf­trag
Der Man­dant beauf­tragt die Kanz­lei mit dem Ein­zug sei­ner For­de­rung gegen den Schuld­ner mit Sitz im Inland. Die Beauf­tra­gung des Man­dan­ten umfasst die Durch­füh­rung des außer­ge­richt­li­chen und des gericht­li­chen Inkas­s­over­fah­rens. Sofern eine Rea­li­sie­rung wegen der Insol­venz des Schuld­ners nicht mög­lich ist, beinhal­tet die Beauf­tra­gung des Man­dan­ten auch die Durch­füh­rung des Über­wa­chungs­in­kas­s­over­fah­rens (Lang­zeit­über­wa­chung). Die Durch­füh­rung eines Kla­ge­ver­fah­rens ist von der Beauf­tra­gung des Man­dan­ten nicht erfasst und muss daher aus­drück­lich geson­dert in Auf­trag gege­ben wer­den.

b) Aus­lands­auf­trag
Der Man­dant beauf­tragt die Kanz­lei mit dem Ein­zug sei­ner For­de­rung gegen den Schuld­ner mit Sitz im Aus­land. Die Beauf­tra­gung des Man­dan­ten umfasst die Durch­füh­rung des außer­ge­richt­li­chen Inkas­s­over­fah­rens durch die Kanz­lei oder deren Inkas­s­obe­voll­mäch­tigte vor Ort. Gericht­li­che Ver­fah­ren wer­den nur auf aus­drück­li­che Wei­sung des Man­dan­ten durch­ge­führt.

c) Auf­trag zur Ver­tre­tung im Insol­venz­fall
Der Man­dant beauf­tragt die Kanz­lei mit der Anmel­dung sei­ner For­de­rung zu einem Gläu­bi­ger­pool­ver­fah­ren und/​oder zur Insol­venz­ta­belle. Die Kanz­lei ver­tritt den Man­dan­ten in bei­den Ver­fah­ren.

2. Kom­mu­ni­ka­tion

Nach Beauf­tra­gung mit einem Inkas­so­man­dat erhält der Man­dant von der Kanz­lei kos­ten­los einen Online-​​Zugang zu sei­ner Akte. Der Man­dant infor­miert sich über die Online-​​Akte selb­stän­dig über den Ver­fah­rens­stand. Anfra­gen, Infor­ma­tio­nen oder wesent­li­che Ände­run­gen des Ver­fah­rens­stan­des erhält der Man­dant von der Kanz­lei in der Regel über E-​​Mail mit Hin­weis auf seine Online-​​Akte. Die Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen Man­dant und Kanz­lei erfolgt aus Effi­zi­enz­grün­den idea­ler­weise eben­falls über E-​​Mail.

3. Abrech­nung
Ein­ge­trie­bene Gel­der wer­den zunächst auf die Kos­ten und Aus­la­gen  einer aus­län­di­schen Ver­bin­dung, dann auf die Kos­ten und Aus­la­gen der Kanz­lei und dann auf die For­de­rung des Man­dan­ten ver­rech­net.

4. Vor­schüsse
Die Kanz­lei ist berech­tigt, Vor­schüsse für gericht­li­che Ver­fah­ren zu erhe­ben. Der Vor­schuss umfasst die vor­aus­sicht­lich anfal­len­den Kos­ten und Hono­rare.

5. Ratenvereinbarungen/​Vergleiche
Die Kanz­lei ist berech­tigt, selb­stän­dig und ohne Rück­frage an den Man­dan­ten, Raten­ver­ein­ba­run­gen mit dem Schuld­ner nach den Grund­sät­zen eines ord­nungs­ge­mä­ßen Kauf­man­nes vor­zu­neh­men. Ver­glei­che, die einen For­de­rungs­ver­zicht beinhal­ten, wer­den nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Man­dan­ten geschlos­sen. Im Über­wa­chungs­ver­fah­ren darf die Kanz­lei über Nach­lässe mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns auch ohne die Zustim­mung des Man­dan­ten ent­schei­den.

6. Gericht­li­ches Inkas­s­over­fah­ren
a) Inland:
Das gericht­li­che Ver­fah­ren beginnt mit der Ein­lei­tung des gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens. Nur auf aus­drück­li­che Wei­sung des Man­dan­ten erhebt die Kanz­lei direkt Klage.
b) Aus­land:
Die Kanz­lei stimmt die Ein­lei­tung eines gericht­li­chen Ver­fah­rens mit dem Man­dan­ten ab. Die Kanz­lei kann zur Durch­füh­rung des gericht­li­chen Ver­fah­rens im Aus­land Bevoll­mäch­tigte im Schuld­ner­land beauf­tra­gen.
c) Über­wa­chungs­ver­fah­ren:
Sofern das Inkas­s­over­fah­ren gegen eine natür­li­che Per­son wegen erfolg­lo­ser Betrei­bung von der Kanz­lei been­det wurde, stellt sie den Vor­gang in das Über­wa­chungs­ver­fah­ren. Die Kanz­lei ist nicht ver­pflich­tet, die lau­fen­den Zin­sen zum Zwe­cke der Ver­jäh­rungs­un­ter­bre­chung gericht­lich gel­tend zu machen. Die Kanz­lei ist bei gerin­ger Aus­sicht auf Erfolg jeder­zeit berech­tigt, das Über­wa­chungs­ver­fah­ren zu been­den.

7. Ver­gü­tung
Die Kanz­lei macht sämt­li­che Kos­ten gegen­über dem Schuld­ner als Ver­zugs­scha­den zusätz­lich zur For­de­rung des Man­dan­ten gel­tend. Im Aus­land jedoch nur, soweit die jewei­lige Rechts­ord­nung dies zulässt. Die Höhe der von dem Auf­trag­ge­ber zu zah­len­den Ver­gü­tung für die jeweils durch­zu­füh­ren­den Maß­nah­men ergibt sich aus der Über­sicht „Dienst­leis­tun­gen und Ver­gü­tung.“

a) Inland:
In erfolg­rei­chen Fäl­len oder in Fäl­len, in denen eine Klage gefer­tigt wurde, berech­net die Kanz­lei für ihre Tätig­keit dem Man­dan­ten die ihr nach RVG (Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz) gesetz­lich zuste­hen­den Gebüh­ren sowie die ange­fal­le­nen Kos­ten und Aus­la­gen. In erfolg­lo­sen Fäl­len, in denen keine Klage gefer­tigt wurde, berech­net die Kanz­lei für ihre Tätig­keit gegen­über dem Man­dan­ten ledig­lich eine Pau­schale an Erfül­lungs Statt. Den ursprüng­li­chen Anspruch tritt der Man­dant an die Kanz­lei ab. Erfolg­los ist ein Fall, wenn die Zwangs­voll­stre­ckung zu kei­ner auch nur teil­wei­sen Befrie­di­gung geführt hat, der Schuld­ner insol­vent oder nicht auf­find­bar ist.

Erfolg­rei­che Bei­trei­bung
Außergerichtlich/​ gericht­li­ches MV: RVG*

Kla­ge­ver­fah­ren: RVG*

erfolg­lose Bei­trei­bung außer­ge­richt­lich: € 25
erfolg­lose Bei­trei­bung gericht­lich: € 80
Gerichts­kos­ten und Aus­la­gen: wie ange­fal­len

b) Aus­land
In erfolg­rei­chen Fäl­len berech­net die Kanz­lei dem Man­dan­ten eine Erfolgs­pro­vi­sion, min­des­tens in Höhe der          Nicht­er­folgs­pau­schale. Die Erfolgs­pro­vi­sion kann bei dem Schuld­ner nicht als Ver­zugs­scha­den gel­tend gemacht wer­den. Die Erfolgs­pro­vi­sion umfasst dabei auch die Kos­ten für die außer­ge­richt­li­che Tätig­keit der von der Kanz­lei erfor­der­li­chen­falls beauf­trag­ten aus­län­di­schen Bevoll­mäch­tig­ten vor Ort. Unab­hän­gig vom Erfolg berech­net die Kanz­lei dem Man­dan­ten für die gericht­li­che Bei­trei­bung die ihr nach RVG zuste­hen­den gesetz­li­chen Gebüh­ren sowie die Aus­la­gen. Sofern aus­län­di­sche Bevoll­mäch­tigte mit dem gericht­li­chen Ein­zug befasst waren, berech­net die Kanz­lei dem Man­dan­ten zusätz­lich deren Kos­ten. In erfolg­lo­sen Fäl­len oder in Fäl­len in denen der Man­dant die gericht­li­che Betrei­bung nicht wünscht, berech­net die Kanz­lei dem Man­dan­ten für ihre Tätig­keit ledig­lich eine Pau­schale zuzüg­lich der Kos­ten einer gericht­li­chen Betrei­bung oder den Kos­ten aus­län­di­scher Bevoll­mäch­tig­ter für deren vor­ge­richt­li­che und/​oder gericht­li­che Betrei­bung.

erfolg­rei­che Bei­trei­bung inner­halb EU: EP** 16%

erfolg­rei­che Bei­trei­bung außer­halb EU: EP** 20 %

erfolg­lose Bei­trei­bung: € 150
zzgl. Kos­ten und Aus­la­gen für gericht­li­che Bei­trei­bung: wie ange­fal­len***
zzgl. sons­tige Aus­la­gen: wie ange­fal­len***

c) Über­wa­chungs­ver­fah­ren
In erfolg­rei­chen Fäl­len berech­net die Kanz­lei dem Man­dan­ten die ihr nach RVG zuste­hen­den ursprüng­li­chen und neu ange­fal­le­nen Rechts­an­walts­ge­büh­ren, Gerichts­kos­ten, Aus­la­gen – soweit diese noch nicht erstat­tet wur­den – sowie eine Erfolgs­pro­vi­sion. In erfolg­lo­sen Fäl­len trägt die Kanz­lei die Kos­ten selbst.

erfolg­rei­che Bei­trei­bung: RVG* + EP** 40 %
zzgl. Kos­ten und Aus­la­gen

erfolg­lose Bei­trei­bung: keine

d) Insolvenz-​​/​Poolverfahren
Für die Anmel­dung der For­de­rung des Man­dan­ten zur Insol­venz­ta­belle und/​oder zu einem Gläu­bi­ger­pool­ver­fah­ren und seine Ver­tre­tung in einem Pool – und/​oder Insol­venz­ver­fah­ren berech­net die Kanz­lei dem Man­dan­ten die ihr nach RVG zuste­hen­den gesetz­li­chen Gebüh­ren.

für Anmel­dung und Ver­tre­tung: RVG

*Die Kos­ten, die nach dem RVG (Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz) anfal­len sowie die Gerichts­kos­ten und Aus­la­gen hat der Schuld­ner unter den Vor­aus­set­zun­gen des Ver­zugs (§§ 280 Abs. 1,2, 288) zu tra­gen.

**Die EP (Erfolgs­pro­vi­sion) ist vom Man­dan­ten zu tra­gen. 

***Sofern die jewei­lige Rechts­ord­nung es zulässt, wer­den diese Kos­ten dem Schuld­ner belas­tet.

8. Kün­di­gung

Im Falle der Kün­di­gung eines Auf­tra­ges durch den Man­dan­ten, berech­net die Kanz­lei dem Man­dan­ten die bis dahin ange­fal­le­nen gesetz­li­chen Gebüh­ren und Aus­la­gen, in Aus­lands­fäl­len zusätz­lich pau­scha­lier­ten Scha­den­er­satz in Höhe der Erfolgs­pro­vi­sion.

Nach­fol­gend haben Sie als Schuldner/​Schuldnerin die Mög­lich­keit, eine Teil­zah­lungs­ver­ein­ba­rung über die von der Gräf & Cen­torbi Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH im Namen des/​der jewei­li­gen Gläubigers/​in gegen Sie gel­tend gemach­ten For­de­rung abzu­schlie­ßen.

Ihr Experte für Forderungsmanagement und Inkasso

Guido Gräf

Geschäfts­füh­rer und Rechts­an­walt
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