Sie sind Kaufmann und ziehen die Gründung einer OHG in Betracht? Dann gilt es für Sie einige Punkte und Risiken zu beachten. Wir von Gräf & Centorbi bieten Ihnen eine fundierte Rechtsberatung rund um das Thema Gesellschaftsrecht. Bei der Errichtung Ihrer Offenen Handelsgesellschaft stehen wir Ihnen kompetent zur Seite – von der Erstellung des Gesellschaftsvertrags bis hin zur Anmeldung beim Gewerbeamt.
Gesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Eine Gesellschaftsform mit Vorteilen und Risiken
Möchten Sie ein Handelsgewerbe betreiben? Dann ist die sogenannte Offene Handelsgesellschaft (OHG) wahrscheinlich die Rechtsform Ihrer Wahl. Sie ist eine Abwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wird von mindestens zwei Personen errichtet.
Für den Markt ist diese rechtsfähige Personengesellschaft besonders attraktiv, da die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen haften.
Obwohl die Gründungsformalitäten und Kosten sich in Grenzen halten (kein vorgeschriebenes Mindestkapital), sollten die jeweiligen Vor– und Nachteile ganz genau im Vorfeld abgewogen werden – denn aufgrund der Haftungsverhältnisse gehen Sie als Gesellschafter ein erhöhtes Risiko ein.
Als Spezialisten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts unterstützen wir von Gräf & Centorbi Sie in all Ihren Fragen zur Errichtung einer OHG und helfen Ihnen dabei, mit Risiken sowie Stolperfallen gekonnt umzugehen.
OHG Charakterisierung – was ist eine Offene Handelsgesellschaft?
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) gehört zu den sogenannten Personengesellschaften und verfolgt den Zweck eines Handelsgewerbes. Dabei haften die Gesellschafter unbeschränkt (mit dem persönlichen, als auch mit dem Firmenvermögen) für alle Schulden, die die OHG macht.
Die Rechtsgrundlagen zu dieser Gesellschaftsform finden sich sowohl im Handelsgesetzbuch (HGB), als auch im Bürgergesetzbuch (BGB, Bestimmungen zur GbR).
Eine OHG kann auch aus einer anderen Personengesellschaft oder einer Vor-GmbH entstehen.
Wie ist eine OHG aufgebaut?
Zur Gründung einer OHG werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen handelsgewerblichen Zwecks vertraglich zusammenschließen. Die Gesellschafter gelten als Organe der OHG und vertreten diese sowohl gegen innen (Geschäftsführung), als auch gegen außen. Falls dies gewünscht wird, kann auch ein Nicht-Gesellschafter – zum Beispiel ein Prokurist – zur Ausführung dieser Tätigkeiten ernannt werden. Die Gesellschafter sind alle zur Geschäftsführung berechtigt und können ohne weitere Zustimmung der anderen im Namen der OHG agieren. Eine Ausnahme bilden hier Grundlagengeschäfte.
Aufgrund der zahlreichen Freiheiten sollte das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern entsprechend groß sein.
Wie wird eine OHG gegründet?
Noch vor der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft sollten Sie sicherstellen, dass Sie wirklich einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb aufnehmen möchten – denn die OHG kann nur von Volkskaufleuten errichtet werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kommen einige Gründungsschritte auf Sie zu.
- Gesellschaftsvertrag
Der Vertrag bedarf grundsätzlich keiner speziellen Form. Es ist jedoch ratsam, folgende Punkte darin festzuhalten:- Namen der Gesellschafter
- Anteil am Stammkapital, der von den einzelnen Gesellschaftern einbezahlt wird
- Name und Sitz der OHG
- Geschäftszweck
- Name des Geschäftsführers
Normalerweise wird keine notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages benötigt – außer, wenn Grundstücke als Sacheinlage eingesetzt werden.
- Eintragung ins Handelsregister
Eine neu gegründete OHG ist zwingend beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Hierfür werden Kosten von ungefähr 150 Euro fällig. - Anmeldung beim Gewerbeamt
Da die OHG ein Handelsgewerbe verfolgt, wird ein Gewerbeschein benötigt. Als Nächstes wird also die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt getätigt. - Finanzamt
Zu guter Letzt wird die OHG beim Finanzamt gemeldet. Die neu errichtete Gesellschaft erhält eine Steuernummer und wird somit voll geschäftsfähig.
Was ist beim Namen der OHG zu beachten?
Der Name einer OHG kann prinzipiell frei gewählt werden. Sie müssen nur sicherstellen, dass Ihr gewünschter Fantasiename von keiner anderen Firma verwendet wird und den Zusatz OHG trägt – also zum Beispiel „eindeutiger Fantasiename OHG“. Auch die Namen der Gesellschafter können verwendet werden.
Wie viele Gesellschafter darf eine OHG haben?
Zur Gründung einer OHG sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Die tatsächliche Anzahl der Gesellschafter ist grundsätzlich nicht begrenzt. Sie sollten jedoch beachten, dass das Konfliktpotenzial steigt, je mehr Gesellschafter involviert sind.
Was ist der Unterschied zwischen OHG und GbR?
Die OHG gilt als Erweiterung der GbR. Der entscheidende Unterschied zwischen diesen beiden Personengesellschaften liegt im Geschäftszweck: während die GbR von zwei Personen gegründet wird, um eine beliebige Geschäftsidee zu realisieren, liegt der Fokus bei der OHG eindeutig auf der Aufnahme eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs (Handel).
Wie wird eine OHG aufgelöst?
Die Auflösung einer OHG kann nur dann erfolgen, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die OHG von Anfang an zeitlich befristet war. Sämtliche Auflösungsgründe sind im Handelsgesetzbuch aufgelistet.
Die Liquidation ist abgeschlossen, sobald alle Gläubiger befriedigt sind und die Beendigung im Handelsregister eingetragen wurde.
Für wen ist die OHG geeignet?
Am besten eignet sich die OHG für Kaufleute (Ausbildung als Volkskaufmann / –frau), die sich für den Betrieb eines Handelsgewerbes zusammenschließen möchten und hohe Haftungsrisiken ausschließen können. Die OHG entsteht zudem automatisch aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn eine Umsatzgrenze von 250.000 Euro überschritten wird.