Gesellschaftsrecht

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Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)

Das Beste aus zwei Wel­ten

Hin­ter­lässt die Abkür­zung KG eine Reihe von Fra­ge­zei­chen in Ihrem Gesicht? Dann sind Sie in Deutsch­land nicht alleine.

In Zei­ten von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie AGs und GmbHs ist die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) als bevor­zugte Rechts­form immer sel­te­ner anzu­tref­fen. Dabei spre­chen einige Fak­to­ren für die Grün­dung einer sol­chen Per­so­nen­ge­sell­schaft – ins­be­son­dere die zum Teil beschränkte Haf­tung.
Das heißt, eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt auf der einen Seite über Gesell­schaf­ter, die per­sön­lich haf­ten (soge­nannte Kom­ple­men­täre) und auf der ande­ren Seite über min­des­tens einen Gesell­schaf­ter, der nur beschränkt mit sei­ner Ein­lage zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den kann (der Kom­man­di­tist).
Auf­grund der rasch durch­führ­ba­ren Errich­tung und der Tat­sa­che, dass eine KG als Gesell­schaft quasi mit­wach­sen kann, bie­tet diese Misch-​​Rechtsform gerade für Start-​​Ups einige Vor­teile.

Was ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft?

Als Son­der­form einer offe­nen Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) ist die Kom­man­dit­ge­sell­schaft im Bereich der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ange­sie­delt. Sie besteht aus zwei Arten von Gesell­schaf­tern – dem Kom­ple­men­tär und dem Kom­man­di­tis­ten – für wel­che jeweils ver­schie­dene Haf­tungs­be­stim­mun­gen gel­ten.

Um eine KG zu grün­den, sieht der Gesetz­ge­ber keine Min­dest­ka­pi­tal­ein­lage vor – was die Kom­man­dit­ge­sell­schaft deut­lich von ande­ren gän­gi­ge­ren Rechts­for­men abhebt.

Die Rechts­grund­lage für die KG stützt sich auf das HGB (Han­dels­ge­setz­buch), sowie ergän­zend auf Vor­schrif­ten aus dem BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch).

Wie wird eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) gegrün­det?

Die Grün­dung einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft erfolgt meist schnell und unkom­pli­ziert. Sie glie­dert sich in fol­gende Schritte:

  1. Abschluss des Gesell­schafts­ver­trags
    Obwohl das Gesetz eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht vor­schreibt, ist der Gesell­schafts­ver­trag häu­fig der erste Schritt zur Errich­tung einer KG. In ihm wer­den bei­spiels­weise Grund­sätze zur Höhe der Ein­la­gen, zu Kün­di­gungs­mo­da­li­tä­ten oder zur Geschäfts­füh­rung fest­ge­hal­ten. Der Ver­trag wird in der Regel nota­ri­ell beur­kun­det. Dies dient der Sicher­heit alles Gesell­schaf­ter und ist im Streit­fall von Vor­teil.
  2. Eröff­nung eines Fir­men­kon­tos
    Die nächste Grün­dungs­stufe besteht darin, die jewei­li­gen Ein­la­gen der Kom­ple­men­täre und Kom­man­di­tis­ten ein­zu­zah­len. Dazu müs­sen die Gesell­schaf­ter ein ent­spre­chen­des Geschäfts­konto eröff­nen.
  3. Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter
    Damit die KG rechts­kräf­tig ent­steht, ist eine Anmel­dung und Ein­tra­gung beim Han­dels­re­gis­ter zwin­gend. Im Regis­ter wer­den dabei Name und Höhe der Ein­la­gen für jeden Gesell­schaf­ter auf­ge­führt.
  4. Gewer­be­an­mel­dung
    Als letz­ter Schritt ist eine Anmel­dung beim zustän­di­gen Gewer­be­amt erfor­der­lich.

Wer über­nimmt die Füh­rung einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft?

Grund­sätz­lich über­neh­men die Kom­ple­men­täre die Füh­rung der Kom­man­dit­ge­sell­schaft, da sie gesetz­lich dazu ver­pflich­tet sind. Im Falle, dass die KG außer­ge­wöhn­li­che Geschäfte tätigt oder eine ent­spre­chende Klau­sel in den Gesell­schafts­ver­trag ein­ge­fügt wurde, kön­nen auch die Kom­man­di­tis­ten die Geschäfts­füh­rung und Ver­tre­tung aus­üben. Durch bestimmte Voll­mach­ten, wie zum Bei­spiel Pro­kura, erhal­ten Kom­man­di­tis­ten eben­falls ein Mit­spra­che­recht.

Wie wird eine KG ver­tre­ten?

Gemäß HGB wird die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ledig­lich von den Kom­ple­men­tä­ren gegen außen ver­tre­ten. Die Kom­man­di­tis­ten sind all­ge­mein von der Ver­tre­tung aus­ge­schlos­sen – jedoch kön­nen den Kom­man­di­tis­ten auch hier Voll­mach­ten für die Gesell­schaft zuge­schrie­ben wer­den.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Kom­man­di­tist und Kom­ple­men­tär?

Der wich­tigste Unter­schied zwi­schen dem Kom­man­di­tis­ten und dem Kom­ple­men­tär einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) liegt zwei­fels­ohne in der Art der Haf­tung. Wäh­rend der Kom­ple­men­tär die unbe­schränkte per­sön­li­che Haf­tung über­nimmt, haf­ten die Kom­man­di­tis­ten ledig­lich mit ihrem in die Gesell­schaft ein­ge­brach­ten Haf­tungs­an­teil.

Ande­rer­seits wird dem Kom­ple­men­tär jedoch die volle Geschäfts­füh­rung der KG über­tra­gen. Sofern die Kom­man­di­tis­ten nicht ver­trag­lich dazu befugt wer­den, haben sie wenig bis gar nicht mit­zu­be­stim­men.

Wer ist Geschäfts­füh­rer bei einer KG?

Die Geschäfts­füh­rung obliegt, wie bereits wei­ter oben erwähnt, dem Kom­ple­men­tär der KG.

Als Geschäfts­füh­rer hat er einer­seits die Pflicht, die KG zu lei­ten, aber auch gegen außen zu ver­tre­ten. Die Kom­man­di­tis­ten kön­nen durch ver­trag­lich fest­ge­legte Man­date eben­falls zur Füh­rung der Gesell­schaft ernannt wer­den.

Wer haf­tet bei einer KG?

Bei einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) haf­tet der Kom­ple­men­tär für jeg­li­che Ver­bind­lich­kei­ten des Unter­neh­mens per­sön­lich und unbe­schränkt. Er kann also im Här­te­fall mit sei­nem gesam­ten Pri­vat­ver­mö­gen zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den.
Die Kom­man­di­tis­ten hin­ge­gen haf­ten nur mit der Höhe ihrer Haf­tungs­ein­lage. Die­ser Betrag ist nicht gleich­zu­stel­len mit der Pflicht­ein­lage, die der Kom­man­di­tist an das Gesell­schafts­ver­mö­gen leis­tet.

Was ist ein Kom­man­di­tist?

Der Kom­man­di­tist ist einer der Gesell­schaf­ter einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Er ver­fügt über ein Kon­troll­recht, ist aber von der Geschäfts­füh­rung wei­test­ge­hend aus­ge­schlos­sen. Bei außer­ge­wöhn­li­chen Geschäf­ten hat der Kom­man­di­tist auch ein Wider­spruchs­recht. Er bringt einen Teil des Gesell­schafts­ver­mö­gens ein, das bei der Grün­dung einer KG erfor­der­lich ist.

Was ist ein Kom­ple­men­tär?

Der Kom­ple­men­tär im Sinne der Kom­man­dit­ge­sell­schaft ist eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son mit unbe­schränk­ter Haf­tung. Dies bedeu­tet, dass er für sämt­li­che Ver­pflich­tun­gen des Unter­neh­mens mit sei­nem kom­plet­ten Pri­vat­ver­mö­gen haf­tet. Der Kom­ple­men­tär ist zudem der Geschäfts­füh­rer der jewei­li­gen KG.

Ist ein Kom­man­di­tist ein Gesell­schaf­ter?

Ja. Obwohl der Kom­man­di­tist nur beschränkt haf­tungs­pflich­tig ist und oft über viel weni­ger Kon­troll­rechte als der Kom­ple­men­tär ver­fügt, ist er genauso ein Gesell­schaf­ter – denn zur Grün­dung einer KG wird min­des­tens ein Kom­man­di­tist benö­tigt.

Was sind die Vor– und Nach­teile einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)?

Vor­teile der Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG): Nach­teile der Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG):
Kein Min­dest­ka­pi­tal erfor­der­lich Der Kom­ple­men­tär haf­tet mit sei­nem vol­len Pri­vat­ver­mö­gen
Schnelle, ein­fa­che Grün­dung Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter erfor­der­lich
Betei­li­gungs­op­tion der Kom­man­di­tis­ten und damit Schaf­fung von zusätz­li­chem Kapi­tal Ein hohes Ver­trau­ens­ver­hält­nis unter den Gesell­schaf­tern muss gege­ben sein
Hohe Ent­schei­dungs­ge­walt durch den Kom­ple­men­tär Der Kom­man­di­tist hat je nach Aus­füh­rung des Gesell­schafts­ver­trags wenige bis gar keine Kon­trolle über die KG
Im Falle einer Ver­trags­än­de­rung ist keine nota­ri­elle Beur­kun­dung von­nö­ten
Ein­fa­che Kapi­ta­lent­nahme ohne ver­trag­li­che Fest­le­gung
Gute Stel­lung bei Kapi­tal­ge­bern

 

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Domi­nik Gräf

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