Die GmbH & Co. KG vereint die Züge einer Personengesellschaft (KG) mit denen einer Kapitalgesellschaft (GmbH). Worin aber besteht genau der Unterschied zu einer regulären Kommanditgesellschaft? Einfach beantwortet: Als Komplementär wird anstelle einer natürlichen Person eine sogenannte „Komplementär-GmbH“ eingesetzt. Das Ziel dabei ist, die ansonsten volle persönliche Haftung der Komplementäre auf das Stammkapital des Unternehmens zu beschränken. Kein Wunder also, dass die GmbH & Co. KG insbesondere bei zahlungskräftigen Gründern sehr beliebt ist.
Argumente wie die Flexibilität bei der Gewinnverteilung oder die Nutzung von steuerpolitischen Vorteilen bekräftigen viele Gesellschafter in ihrer Entscheidung für die Gründung einer GmbH & Co. KG. Doch die Vereinigung von zwei Gesellschaftsformen bedeutet auch doppelten Aufwand – Buchführung und Gründung gestalten sich besonders komplex.
Als Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts verraten wir Ihnen, welche wichtigen Punkte es bei der Errichtung und Führung einer GmbH & Co. KG zu beachten gilt.
Gesellschaftsrecht GmbH & Co. KG – Charakterisierung
Der Name GmbH & Co. KG steht für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft“. Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus einer Personengesellschaft (KG) und einer Kapitalgesellschaft (GmbH). Rechtlich stützt sie sich auf die Bestimmungen über die KG im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie auf das GmbH-Gesetz (GmbHG).
Genauer handelt es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Kommanditgesellschaft, die eine GmbH – also eine juristische Person – als Komplementär einsetzt. Das Ziel einer Personengesellschaft (KG), nämlich die unbeschränkte persönliche Haftung, wird durch die Begrenzung auf die Haftungssumme des eingebrachten Startkapitals einer GmbH aufgehoben.
GmbH & Co. KG und GmbH – worin unterscheiden sich diese beiden Gesellschaftsformen?
Der größte Unterschied zwischen einer Kommanditgesellschaft im klassischen Sinne und einer GmbH lautet, dass als Komplementär eine juristische Person agiert, nämlich die GmbH. Die Haftung des Unternehmens ist somit begrenzt – denn eine Beteiligung natürlicher Personen als uneingeschränkt haftende Gesellschafter findet nicht statt. Die GmbH ist Geschäftsführer der GmbH & Co. KG – in Bezug auf Gewinnbeteiligung und Steuerlast kommen jedoch die Bestimmungen über eine Kommanditgesellschaft zum Zuge.
Wie läuft die Gründung der GmbH & Co. KG ab?
Wie bereits erwähnt, ist die GmbH & Co. KG eine Mischung aus zwei Rechtsformen – der GmbH und der KG. Bei der Gründung wird in einem ersten Schritt die Komplementär-GmbH als juristische Person errichtet. Hierfür ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Darin werden unter anderem die Rechte und Pflichten der Kommanditisten sowie deren Einlagen definiert. Das Mindeststartkapital beträgt regulär mindestens 25.000 Euro. Nach entsprechender Eintragung ins Handelsregister gilt die GmbH als gegründet.
In Folge werden die Vereinbarungen zwischen der Komplementär-GmbH und den Kommanditisten über die Höhe der Einlagen getroffen. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die GmbH & Co. KG im Innenverhältnis entsteht. Auch hier erfolgt eine Eintragung ins Handelsregister. Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit besteht die GmbH & Co. KG im Außenverhältnis.
Was beinhaltet der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG?
Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage für die Errichtung der GmbH & Co. KG.
Er sollte die folgenden Punkte zum Inhalt haben:
- den Namen der Firma – dies kann ein Fantasiename sein, gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich der Zusatz GmbH & Co. KG
- den örtlichen Sitz der Gesellschaft
- den Gesellschaftszweck, also das Ziel, mit welchem die GmbH & Co. KG geschaffen wurde
- die Namen der Gesellschafter sowie deren Kapitalanteil
- die Gesellschafterkonten (namentlich Kapitalkonto, Verlustvortragskonto, Rücklagenkonto, Verrechnungskonto, Darlehenskonto)
- die Gewinnentnahmen
- die Geschäftsführung sowie deren Vertretung
- die Beschlussfassung
- die Veräußerung und Belastung von Kommanditanteilen
- die Bestimmungen zur Vererbung eines Kommanditanteils
Wer sind die Gesellschafter der GmbH & Co. KG?
Die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG teilen sich in zwei Personengruppen auf: Auf der einen Seite stehen die Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Nach außen wird diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den ernannten Geschäftsführer vertreten. Dies kann entweder direkt ein Gesellschafter sein, aber auch ein durch die GmbH angestellter externer Geschäftsführer.
Auf der anderen Seite treten die Kommanditisten auf. Sie sind natürliche Personen und stellen zusammen mit der Stammeinlage der GmbH das Kapital der GmbH & Co. KG zur Verfügung.
Wer vertritt die GmbH & Co. KG nach außen?
Bei einer Kommanditgesellschaft tritt grundsätzlich der sogenannte Komplementär als Vertretung nach außen auf. Im Falle der GmbH & Co. KG fungiert die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Komplementärin und vertritt somit das Unternehmen. Da die GmbH jedoch eine juristische Person ist und somit nicht selbst tätig werden kann, übernimmt diese Aufgabe der jeweilige Geschäftsführer.
Wie sieht die Haftung bei der GmbH & Co. KG aus?
Die GmbH & Co. KG vereint die persönliche Haftungsbeschränkung einer GmbH (Kapitalgesellschaft) mit den beispielsweise steuerlichen Vorteilen einer KG (Personengesellschaft). Die Kommanditisten haften lediglich mit ihrer für die Gesellschaft erbrachten Einlage. Die GmbH als Komplementärin haftet nicht wie für eine KG üblich persönlich und unbeschränkt, sondern ebenfalls nur mit dem Startkapital. Dies stellt einen bedeutenden Vorteil für die Gesellschafter dar, da ihr Vermögen im Haftungs– oder Insolvenzfall nicht betroffen ist. Für Auftraggeber entsteht im Gegenzug ein Nachteil, weshalb viele Lieferanten und Banken die GmbH & Co. KG eher kritisch beäugen.
Welche Steuern hat eine GmbH & Co. KG zu entrichten?
Die GmbH & Co. KG setzt sich aus zwei Gesellschaftsformen zusammen, deren Gesellschafter auf verschiedene Art und Weise besteuert werden. Das Finanzamt unterscheidet in diesem Fall wieder zwischen der Kapitalgesellschaft (KG) und der Personengesellschaft (GmbH).
Je nach Unternehmen kann sich die Erhebung der Steuern äußerst komplex gestalten.
Grundsätzlich gilt jedoch: Die Kommanditgesellschaft muss Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entrichten. Die Komplementär-GmbH muss ebenfalls eine Gewerbesteuer und zusätzlich eine sogenannte Körperschaftssteuer zahlen. Die Umsatzsteuer fällt für die GmbH aller Regel nach aus.
Als natürliche Personen haben die Kommanditisten Einkommenssteuer auf Ihren Gewinnanteil (abzüglich ihres Gewerbesteueranteils) abzuführen. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH bezahlen einerseits Einkommenssteuer auf Gewinnausschüttungen sowie unter Umständen eine Abgeltungssteuer im Falle einer Ausschüttung auf deren Privatkonto.