Ziehen Sie die Gründung einer GbR in Betracht und möchten sich dafür fachmännische Unterstützung durch einen versierten Rechtsanwalt holen? Dann sind Sie in unserer Anwaltskanzlei im Herzen von Mainz genau richtig.
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abkürzung im Gesellschaftsrecht GbR) gestaltet sich relativ unkompliziert – deshalb ist sie für viele Neu-Selbständige die mit Vorzug gewählte Unternehmensform.
Die GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Dieser Zweck kann eine gewerbliche Tätigkeit sein, aber auch eine nicht-gewerbliche Absicht wie die Bildung einer Wohngemeinschaft zum Ziel haben. Da die GbR also in gewissen Fällen fast „automatisch“ geschieht, gelten keine besonderen Vorschriften bezüglich der Gründung. Die Vereinbarung zur Errichtung der GbR – der sogenannte Gesellschaftsvertrag – kann mündlich erfolgen. Doch ist dies zu empfehlen?
Wie entsteht eine GbR?
Die Gründung einer GbR erfolgt unter Abschluss eines sogenannten Gesellschaftsvertrages. Letzterer kann prinzipiell formlos geschlossen werden. Eine Eintragung ins Handelsregister ist gesetzlich nicht vorgegeben – lediglich der Zusatz „GbR“ muss im Namen der Firma angegeben werden. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Gründung einer GbR ist, dass alle beteiligten Gesellschafter gleichermaßen die Berechtigung zur Führung des Geschäfts innehaben (zu einem späteren Zeitpunkt kann jedoch die Geschäftsführung auf einen einzelnen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden). Die Gesellschafter unterliegen zudem einer sogenannten Förderungspflicht. So hat jede Person einen Beitrag zur Förderung des gemeinsamen Zwecks einzubringen – sei dies in Form von Geldbeträgen oder Sacheinlagen. Es ist zu empfehlen, die jeweiligen Beiträge genau im Gesellschaftsvertrag festzulegen.
Der Gewinn wird jeweils zum Ende des Geschäftsjahres nach Rechnungsabschluss – sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag vereinbart – auf die Gesellschafter aufgeteilt.
Besonderheiten bei der Entstehung einer GbR: die Grundbesitz-GbR
Der Gesellschaftsvertrag ist von der Formfreiheit ausgeschlossen und muss notariell beglaubigt werden, wenn zum Beispiel ein Gesellschafter eine Immobilie bzw. ein Grundstück in die GbR einbringen möchte. Der Vertrag gilt ansonsten als nichtig und verliert seine Gültigkeit.
Wer haftet bei der GbR?
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernehmen üblicherweise zu gleichen Teilen die unbeschränkte persönliche Haftung. Im Gesellschaftsvertrag können Sondervereinbarungen über das anteilige Haftungsverhältnis der Gesellschafter untereinander getroffen werden.
Soll jedoch die Haftung gegenüber einem Vertragspartner entsprechend angepasst werden, muss dies in einer direkten schriftlichen Vereinbarung erfolgen und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GbR.
Was ist ein GbR Vertrag?
Der sogenannte GbR Vertrag bildet die Grundlage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und kann, wie bereits erwähnt, grundsätzlich formlos geschlossen werden. Teilweise entsteht er automatisch, zum Beispiel, wenn ein Ehepaar ein gemeinsames Haus erwirbt.
Es ist jedoch in jedem Falle empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag für die Gründung einer GbR schriftlich niederzulegen – schließlich definiert er die Verpflichtungen der einzelnen involvierten Personen sowie zum Beispiel die Regelungen bei Ausscheiden oder im Todesfall eines der Gesellschafter.
Anbei haben wir für Sie eine Liste der wichtigsten Punkte erstellt, die im Gesellschaftsvertrag bei der GbR-Gründung enthalten sein sollten:
Der Sitz der GbR
- Das Ziel und der genaue Zweck der GbR
- Die Geschäftsführung und eventuelle berechtigte Vertreter der Gesellschafter
- Die Bestimmungen über die Haftung
- Die Verteilung von Gewinn und Verlust
- Die Verwendung eines allfälligen Gewinns
- Ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter
- Die Bestimmung über das Ausscheiden eines Gesellschafters
- Die Regelungen im Falle einer Beendigung der GbR
Welche Vor– und Nachteile hat eine GbR?
Vorteile der GbR Gründung: | Nachteile der GbR Gründung: |
---|---|
Schnell und einfach errichtet | Keine Gründung als Einzelperson möglich |
Geringer Formalitätsaufwand, niedrige Gründungskosten | Unbeschränkte private Haftung |
Kein vorgeschriebenes Mindeststartkapital | Für Investoren nicht geeignet |
Einfache Buchführung (EÜR) | Bei starkem Wachstum erfolgt die Umwandlung in eine andere Rechtsform.
Die Umwandlung in eine OHG geschieht automatisch, sobald ein Handelsgewerbe betrieben wird. |
Keine Eintragung im Handelsregister | kein Fantasiename möglich |
Die Auflösung einer GbR – wie läuft sie ab?
Die Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt entweder aufgrund der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Fristen oder laut Beschluss der Gesellschafter. Für zeitlich limitierte Projekte ergibt es durchaus Sinn, die GbR nur für den jeweiligen bestimmten Zeitraum zu errichten.
In jedem Fall müssen vor Beendigung oder Auflösung einer GbR die Geschäftsschulden bezahlt werden. Verträge müssen ordnungsgemäß gekündigt, Rechnungen und Steuern beglichen werden. Reicht das Vermögen der GbR nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen, haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihren persönlichen Mitteln. Die GbR gilt nach § 730 Absatz 2 des BGB als weiterbestehend, solange nicht alle offenen Geschäfte abschließend geregelt sind.
Was ist der Unterschied zwischen einer OHG und GbR?
Neben den zahlreichen Gemeinsamkeiten, die eine GbR und eine OHG (offene Handelsgesellschaft) aufweisen, gibt es auch markante Merkmale, die diese beiden Gesellschaftsformen klar voneinander abgrenzen. Der größte Unterschied besteht in der Differenzierung zwischen Gewerbe und Handelsgewerbe.
Im täglichen Sprachgebrauch wird die GbR gerne als Kleingewerbe bezeichnet. Eine Gründung im Sinne eines Handelsgewerbes ist für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts demnach nicht zulässig. Ist für die Führung der Firma ein Betrieb nach kaufmännischer Weise erforderlich oder übersteigt der Jahresumsatz mehrere 100.000 Euro, muss die Gründung einer OHG erfolgen.
Der Übergang einer GbR zu einer OHG und umgekehrt erfolgt in den meisten Fällen automatisch, sobald die entsprechenden Rahmenbedingungen gegeben sind.