Abmahnung bei Falschparkern
Privater Parkplatz zugeparkt, was tun?
Die anwaltliche Abmahnung
Schon wieder steht ein fremdes Auto vor Ihrer Garage oder Ihre Einfahrt ist zugeparkt? Sie sind genervt von Falschparkern, die Ihren Stellplatz blockieren? Dann wehren Sie sich – mit Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht! Abschleppen behebt das Problem nur für den Moment und stellt für Sie ein finanzielles Risiko dar. Die Kosten für den Abschleppdienst müssen Sie nämlich erst einmal vorstrecken. Und zahlt der Falschparker anschließend nicht freiwillig, ist der Ärger groß.
Langfristige Wirkung
Die einfachere, risikoärmere Variante ist die anwaltliche Abmahnung, die auch eine langfristige Wirkung garantiert! Wird der Falschparker abgemahnt, muss er eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, mit der er sich verpflichtet, nicht mehr auf Ihrem Grundstück zu parken. Sollte er sich nicht daran halten, hat er eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Ihr Vorteil: Sie erhalten die festgelegte Vertragsstrafe in voller Höhe! Und auch die anfallenden Rechtsanwaltskosten muss der Falschparker übernehmen.
Wer kann uns beauftragen?
Eigentümer oder Mieter von
- Privatparkplätzen
- Kundenparkplätzen
- Garagen
- Carports
Was sollten Sie vorab tun?
Entscheiden Sie sich für den Weg der anwaltlichen Abmahnung, sollten Sie alles sorgfältig dokumentieren und wie folgt vorgehen:
- Notieren Sie das Kennzeichen des Fremdparkers sowie Ort, Datum und Zeit des Verstoßes.
- Fotografieren Sie das Fahrzeug mit gut lesbarem Kennzeichen. Haben Sie kein Handy oder Fotogerät zur Hand, ziehen Sie Zeugen hinzu, die den Verstoß bestätigen können.
- Fotografieren Sie ebenfalls die Hinweisschilder, die Ihren Parkplatz als Privatstellplatz ausweisen. Wenn möglich, fotografieren Sie das Fahrzeug im erkennbaren Zusammenhang mit der Beschilderung.
Die rechtliche Grundlage
Das Zuparken eines fremden Parkplatzes stellt nach § 858 BGB eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar: Der Eigentümer oder Mieter des Stellplatzes ist in seinem Besitz gestört und darf daher die Störung beseitigen und auf Unterlassung klagen, falls weitere Störungen zu befürchten sind. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Beachten Sie auch: Die Polizei kann Ihnen bei Fremdparkern nicht helfen, da sie nur für Parksünden im öffentlichen Raum zuständig ist.
Kompetente Rechtsberatung
Sie suchen einen kompetenten Anwalt für die Durchsetzung Ihrer Rechte? Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Experten Dino Kolar. Wir sind für Sie zeitlich flexibel erreichbar. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.