Abmahnung im Wettbewerbsrecht

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Abmah­nung im Wett­be­werbs­recht

Das Ver­schi­cken von Abmah­nun­gen jeg­li­cher Art gehört für zahl­rei­che Anwälte zur Tages­ord­nung. Oft füh­ren diese Abmah­nun­gen jedoch ins Nichts und wer­den durch ent­spre­chende Prü­fung erfolg­reich abge­wehrt.

Das Wett­be­werbs­recht regelt die Bekämp­fung unlau­te­rer Wett­be­werbs­hand­lun­gen im soge­nann­ten Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) sowie das Recht gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen. Dies bedeu­tet ein­fach aus­ge­drückt, dass jeder, der seine Dienst­leis­tun­gen oder Waren am Markt anbie­tet, gewisse Regeln zu befol­gen hat. Eine wett­be­werbs­recht­li­che Abmah­nung kann viel­fäl­tige Gründe beinhal­ten.

Die Aus­le­gung der erwähn­ten Ver­stöße ist kom­plex und teil­weise sogar unter Fach­kräf­ten umstrit­ten. Es ist des­halb unab­ding­lich, bei Erhalt einer Abmah­nung im Wett­be­werbs­recht unver­züg­lich einen ver­sier­ten Rechts­an­walt hin­zu­zu­zie­hen.

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Mög­li­che Gründe für eine Abmah­nung im Wett­be­werbs­recht

Im Ide­al­fall lie­fern Sie als Unter­neh­mer oder Betrei­ber einer Web­site Ihrer Kon­kur­renz sowie den Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen kei­nen Anlass für eine Abmah­nung.

Lei­der sind die Stol­per­steine gerade in der Online-​​Welt dicht gesät und es bie­ten sich unzäh­lige Mög­lich­kei­ten, eine Abmah­nung im Wett­be­werbs­recht zu erhal­ten. Dazu zäh­len bei­spiels­weise ein unvoll­stän­di­ges oder feh­ler­haf­tes Impres­sum, unzu­läs­sige Klau­seln in den AGB oder die fal­sche Umset­zung von Wider­ruf und Hin­weis­pflich­ten auf einer Web­site.

Sie haben eine Abmah­nung im Wett­be­werbs­recht erhal­ten? So soll­ten Sie rea­gie­ren.

Im ers­ten Moment ist der Schock oft groß, wenn man eine Abmah­nung im Wett­be­werbs­recht erhält. Es ist des­halb wich­tig, ruhig zu blei­ben und sich nicht zu unüber­leg­ten Hand­lun­gen hin­rei­ßen zu las­sen. Unter­schrei­ben Sie auf kei­nen Fall eine beige­fügte Unter­las­sungs­er­klä­rung, die nicht von einem Fach­an­walt geprüft wurde – oft ent­hal­ten diese Erklä­run­gen gene­ra­li­sierte For­mu­lie­run­gen und eine Schuld­an­er­ken­nung. Zudem sind die darin gefor­der­ten Sum­men häu­fig zu hoch ange­setzt.

Igno­rie­ren Sie die Abmah­nung kei­nes­falls, selbst wenn Sie der Mei­nung sind, dass kein berech­tig­ter Grund dafür vor­liegt. Es könn­ten Ihnen wei­tere recht­li­che Kon­se­quen­zen sowie teure Gerichts­ver­fah­ren dro­hen. Kon­tak­tie­ren Sie unmit­tel­bar nach Erhalt einer Abmah­nung im Wett­be­werbs­recht einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt, der Ihnen bei der Abwehr sowie einer even­tu­el­len Aus­spra­che einer Gegen­ab­mah­nung unter­stüt­zend zur Seite steht.

Wer darf abmah­nen im Wett­be­werbs­recht?

Das Wett­be­werbs­recht regelt jeg­li­che Arten von wett­be­werbs­wid­ri­gem Ver­hal­ten. Unter­neh­mer, die gegen die­ses Gesetz ver­sto­ßen, erhal­ten eine soge­nannte Abmah­nung. Doch wer darf über­haupt abmah­nen im Wett­be­werbs­recht? Grund­sätz­lich kann jeder Kon­kur­rent auf dem Markt und jede Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tion eine sol­che Abmah­nung ver­sen­den. Diese beinhal­tet in der Regel den Hin­weis auf den ent­spre­chen­den Geset­zes­ver­stoß sowie eine Unter­las­sungs­er­klä­rung, in wel­cher sich der Abge­mahnte durch Unter­schrift ver­pflich­tet, die­sen Ver­stoß zukünf­tig zu unter­las­sen.

Streit­wert im Wett­be­werbs­recht

Abmah­nun­gen im Bereich des Wett­be­werbs­rechts kom­men die Betei­lig­ten in vie­len Fäl­len teuer zu ste­hen. Der Grund dafür ist, dass der Streit­wert im Wett­be­werbs­recht in der Regel bei über 10.000 Euro liegt und je nach Art des Ver­sto­ßes sogar die 50.000 Euro-​​Grenze über­schrei­ten kann. Die effek­tive Höhe rich­tet sich stets nach dem jewei­li­gen Ein­zel­fall.

Wett­be­werbs­recht­li­che Abmah­nung wegen DSGVO-​​Verstößen

Die am 25. Mai 2018 in Kraft getre­tene Datenschutz-​​Grundverordnung (DSGVO) regelt den Schutz kun­den– und mit­ar­bei­ter­be­zo­ge­ner Daten und ist ver­pflich­tend für alle Unter­neh­mun­gen.

Wett­be­werbs­recht­li­che Abmah­nun­gen wegen DSGVO-​​Verstößen beinhal­ten Daten­schutz­ver­let­zun­gen und Nicht­ein­hal­tung der umfas­sen­den DSGVO-​​Richtlinien. Diese Vor­ga­ben stel­len viele Unter­neh­men vor eine kaum lös­bare Auf­gabe und die kor­rekte Umset­zung bedarf in jedem Fall fach­kun­di­ger Bera­tung.

Abmah­nung Wett­be­werbs­recht – Ver­trauen Sie auf die Anwälte von Gräf & Cen­torbi

Unsere renom­mierte Rechts­an­walts­kanz­lei ver­fügt über Exper­ten auf dem Gebiet des Wett­be­werbs­rechts, die sich dar­auf spe­zia­li­siert haben, Scha­den­er­satz­an­sprü­che durch Abmahn­schrei­ben abzu­weh­ren und unsere Man­dan­ten vor hohen Kos­ten zu schüt­zen.

Wir hel­fen Ihnen bei der Prü­fung einer wett­be­werbs­recht­li­chen Abmah­nung und ste­hen Ihnen mit einer umfas­sen­den Rechts­be­ra­tung zur Ver­mei­dung zukünf­ti­ger Ver­stöße zur Seite.

Kon­tak­tie­ren Sie uns, wenn Sie eine Abmah­nung im Wett­be­werbs­recht erhal­ten haben und wir lie­fern Ihnen umge­hend eine Ein­schät­zung, ob diese berech­tigt ist. Sie errei­chen uns per Tele­fon, E-​​Mail und Fax.

 

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