Streu- und Räumpflicht und Autoscheiben freikratzen – diese Pflichten haben Sie im Winter

Es ist wieder soweit: Es ist Winter. Das heißt zum einen besinnliche Vorweihnachtsstimmung, Plätzchen backen und Spaziergänge durch frisch gefallenen Schnee. Die kalte Jahreszeit bringt jedoch auch einige Herausforderungen und Verpflichtungen mit sich. So besteht im Winter eine Räum- und Streupflicht, wenn Gehwege zugeschneit oder vereist sind. Zudem müssen Autofahrer ihr Auto vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreien. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie im Folgenden:

Räum- und Streupflicht

Streu- und Räumpflicht – Foto: stock.adobe.com/VRD;

Bei der Räum- und Streupflicht kommt es maßgeblich auf die Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde an. Darin wird bestimmt, in welchem Zeitraum die Gehwege vor dem Grundstück und Zugänge zu Mülltonnen, der Haustür etc. von Schnee und Eis befreit werden müssen. In aller Regel bestimmen die örtlichen Satzungen, dass die Bürgersteige an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen meist ab 8 Uhr geräumt sein müssen. Hier lohnt sich jedoch ein Blick in die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde, falls diese davon abweichende Regelungen trifft.

Geräumt werden muss dabei jedoch nicht der ganze Gehweg. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Weg von ungefähr einem Meter Breite von Schnee und Eis befreit wird, sodass Fußgänger ohne Probleme aneinander vorbeigehen können oder ein Kinderwagen sicher fortbewegt werden kann. (OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2000; Az.: 6 U 2402/00)

Hält der Schneefall an, reicht einmaliges Räumen am Morgen nicht aus. Vielmehr muss dann regelmäßig Schnee und Eis entfernt werden.

Krankheit, berufliche Verpflichtungen oder Urlaub entbinden nicht von der Räumpflicht. In solchen Fällen ist man verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein anderer das Räumen übernimmt.

Keine Räumpflicht, wenn man nicht mit Besuch rechnen muss

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt es für das Bestehen einer Räumpflicht des eigenen Grundstücks auch darauf an, ob man damit rechnen muss, dass das Grundstück betreten wird. Im konkreten Fall bestand nach Ansicht der Richter sonntags um 10 Uhr keine Pflicht dazu, das Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, da kein Besuch erwartet wurde.

Voraussetzung ist allgemeine Glättebildung

Zudem wies der BGH in seinem Urteil darauf hin, dass die Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetzt. Einzelne glatte Stellen reichen dafür hingegen nicht aus, sofern keine Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung bestehen. (BGH, Urteil vom 12.06.2012, Az.: VI ZR 138/11)

Nur eingeschränkte Räumpflicht auf Parkplätzen

Auf Parkplätzen besteht nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Augsburg lediglich eine eingeschränkte Streu- und Räumpflicht. So muss nicht der gesamte Parkplatz von Schnee und Eis befreit werden. Ausreichend sei vielmehr, wenn sichere und von Eis befreite Wege zu den geparkten Fahrzeugen vorhanden sind. Nutzt ein Fußgänger hingegen nicht die geräumten Gehwege, sondern den erkennbar vereisten Bereich des Parkplatzes und stürzt, besteht keine Schadensersatzpflicht des Grundstückseigentümers. (AG Augsburg, Urteil vom 05.09.2018 – Az.: 74 C 1611 / 18)

Verletzung der Räumpflicht kann zu Geldstrafe führen

Zu beachten gilt außerdem, dass unterlassenes oder mangelhaftes Räumen im Falle eines Sturzes nicht nur eine Schadensersatzpflicht begründet, sondern auch eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung begründen kann. (AG Berlin Tiergarten, Urteil v. 07.01.2011, Az.: (277 Cs) 3012 PLs 4836/10 (274/10))

 

Auto von Schnee und Eis befreien – Was muss freigekratzt werden?

Auto von Eis befreien –  Foto: stock.adobe.com/Milan

Der Winter bringt darüber noch weitere Verpflichtungen mit sich. So müssen beispielsweise die Fahrzeugscheiben vor dem Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden. Pflicht ist dabei eine ungehinderte Rundumsicht. Das heißt, dass es nicht ausreichend ist, nur kleine Gucklöcher freizukratzen. Demnach müssen die Front-, Seiten- und Heckscheibe von Eis und Schnee befreit werden. Ansonsten droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro und das Unfallrisiko wird erheblich gesteigert.

Außerdem müssen Kennzeichen, Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker von Schnee und Eis befreit werden. Ist das Nummernschild eines Autos nicht erkennbar, kann ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro verhängt werden. Sind die Lichter durch Schnee verdeckt, drohen zudem 35 € Bußgeld.

Es sollte auch an das Fahrzeugdach und die Motorhaube gedacht werden. Fallen während der Fahrt Schneemengen oder Eisplatten vom Auto herunter, werden nachfolgende Fahrzeuge gefährdet oder die eigene Sicht behindert. Zudem riskiert man in solchen Fällen ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro.

Besteht eine Winterreifenpflicht?

Ob auch eine Pflicht dazu besteht, im Winter mit Winterreifen zu fahren, oder ob auch weiterhin mit Sommerreifen gefahren werden darf, erfahren Sie hier: anwalt.de/winterreifen

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