OLG Karlsruhe – Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten Blitzer App
Nutzung einer Blitzer durch den Beifahrer
Hintergrund
„Blitzer-Apps“ warnen durch Audiosignal vor Radarkontrollen. Viele Pendler und chronische Zuschnellfahrer können sich eine längere Fahrt oder eine Fahrt in unbekannten Gegenden gar nicht mehr ohne ein solches Frühwarnsystem vorstellen. Dennoch ist ihrer Nutzung während der Fahrt nicht erlaubt. Schließlich heißt es in der Straßenverkehrsordnung, dass der Fahrzeugführer ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen darf, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.
Das OLG Karlsruhe musste nun darüber entschieden, wie es sich auswirkt, wenn nicht der Fahrer, sondern ein Beifahrer eine „Blitzer App“ zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Nach Ansicht des Gerichts stelle dies eine gleichermaßen unzulässige Nutzung dar, wenn der Beifahrer die App geöffnet habe und der Fahrer mit der Nutzung einverstanden sei. Dabei müsse der Fahrer das technische Gerät nicht selbst bedienen. Es genüge vielmehr jedes Handeln, mit dem sich der Fahrer die verbotene Funktion zunutze macht. Schließlich profitiert der Fahrer durch das Warnsignal der Blitzer-App des Beifahrers, in dem er bereits auf das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) eines Blitzers aufmerksam wird.
Auswirkungen auf die Praxis
Es ist nicht verwunderlich, dass das Gericht die Nutzung einer „Blitzer-App“ auch für Beifahrer verbietet. Es erscheint sinnfrei, wenn man die Nutzung einer solchen App dem Fahrer untersagt, dem Beifahrer aber gestattet. Der Fahrer wird durch das Signal gleichermaßen gewarnt wie der Beifahrer. Abzuwarten ist die Reaktion von einzelnen Navigationsgerät-Herstellern, die auch Blitzerwarnsysteme in ihren Geräten verbauen.
Weiterhin ist es möglich, vor Fahrtantritt die „Blitzer-App“ zu öffnen und sich über die Route mitsamt Blitzer zu informieren.