Neues Kaufrecht – Das ändert sich für Verbraucher 2022
Zum 1. Januar 2022 ist die Kaufrechtsreform in Kraft getreten, die v.a. die Rechte von Verbrauchern stärkt. Welche Änderungen nun gelten, haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Die meisten Änderungen betreffen die sogenannten Verbrauchsgüterkaufverträge i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, also Verträge zwischen Händlern und Verbrauchern über den Kauf von beweglichen Sachen bzw. digitalen Produkten. Dabei kommt das neue Recht zur Anwendung für Verträge, die vom 1. Januar 2022 an geschlossen werden. Für Verträge, die noch im alten Jahr abgeschlossen wurden, gilt das alte Kaufrecht.
Digitale Produkte
Seit dem 1.1.2022 gilt das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“. Im Fokus steht hier die Verpflichtung der Anbieter zu Software-Aktualisierungen und Sicherheitsupdates.
Welche Produkte sind u.a. betroffen?
- Smartwatches
- Smartphones
- Smart-TV
- Tablets
- Navigationssysteme
- E-Bikes
- Saugroboter
Aktualisierungspflicht des Verkäufers
Der Verkäufer muss für alle Aktualisierungen sorgen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten. Zudem muss er über anstehende Updates informieren. Allerdings ist er nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen.
Bei Dauerverträgen gilt die Aktualisierungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit, ansonsten für einen Zeitraum, den Verbraucher vernünftigerweise erwarten können.
Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ein Sachmangel vor.
Verbraucherfreundlichere Fristenregelungen
Fristsetzung bei Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist nicht mehr erforderlich. Allein die Mitteilung des Verbrauchers an den Käufer, dass ein Mangel vorliegt, setzt die Frist zur Nacherfüllung in Gang.
Ablaufhemmung bei der Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Verlängerung der Beweislastumkehr
Tauchte innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf der Ware ein Mangel auf, ging man nach altem Recht davon aus, dass dieser Mangel schon bei Erwerb der Ware bestanden hat. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate verlängert. Verkäufer tragen nun also im ersten Jahr nach Übergabe der Ware die Beweislast, dass die Kaufsache mangelfrei war.