Nebentätigkeit – was ist arbeitsrechtlich erlaubt?

Nebentätigkeit – was ist erlaubt? Foto: Adobe Stock/ REDPIXEL

Ob aus Geldmangel, um die Urlaubskasse aufzubessern oder einfach der Abwechslung wegen – viele Arbeitnehmer möchten neben ihrer Haupttätigkeit noch eine Nebentätigkeit ausüben. Doch ist das arbeitsrechtlich überhaupt erlaubt? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte.

Was ist eine Nebentätigkeit?

Eine Nebentätigkeit ist jede Art der Beschäftigung, der Sie neben Ihrem Hauptjob nachgehen. Auf die Entgeltlichkeit kommt es hierbei nicht an. Nebentätigkeiten sind also z.B.:

  • Tätig­kei­ten bei ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber
  • selbständi­ge Ne­ben­beschäfti­gun­gen
  • eh­ren­amt­li­che Tätig­kei­ten

Darf ich als Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen?

Zeitungen austragen, in einer Bar kellnern oder sich mit einem Online-Shop selbstständig machen – Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen. Und Arbeitgeber dürfen dies im Arbeitsvertrag nicht pauschal untersagen. Dies würde gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl verstoßen (Art. 12 GG). Allerdings ist eine entsprechende Klausel, wonach Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber zuvor gemeldet und von diesem genehmigt werden müssen, zulässig. Zudem ist nicht jede Nebentätigkeit per se erlaubt, manche können auch untersagt werden.

Ausnahme: Beamte müssen sich jede Nebentätigkeit im Voraus genehmigen lassen (§ 65 BBG).

Wann ist eine Nebentätigkeit unzulässig?

1. Konkurrenzverbot

Wenn eine Nebentätigkeit gegen die Interessen des Arbeitgebers verstößt, ist diese unzulässig. Der Arbeitnehmer darf nicht nebenher bei der Konkurrenz arbeiten oder dem Arbeitgeber mit einer selbständigen Nebentätigkeit Konkurrenz machen. Dies ergibt sich aus § 60 HGB („Gesetzliches Wettbewerbsverbot“).

2. Arbeitskraft wird durch den Zweitjob beeinträchtigt

Sollte die Qualität der Arbeit bei der Hauptbeschäftigung leiden, z. B. weil der Arbeitnehmer ständig übermüdet oder nicht mehr erreichbar ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Nebentätigkeit beschränkt oder sogar aufgegeben wird.

3. Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz

Angestellte dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeiten. Dies kann in bestimmten Fällen auf 10 Stunden täglich erweitert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Zudem muss zwischen den täglichen Arbeitszeiten eine elfstündige Ruhepause liegen.
Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, gilt diese Regelung jedoch nicht. Allerdings hat er darauf zu achten, dass seine Arbeitskraft für den Hauptjob nicht darunter leidet (s.o.).

4. Sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen

Wird durch die Aufnahme der Nebentätigkeit eine Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat überschritten, so wird auch der Nebenjob sozialversicherungspflichtig. Unabhängig von der Regelung im Arbeitsvertrag ist der Angestellte dann verpflichtet, den Arbeitgeber über die Nebentätigkeit zu informieren, da in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge steigen.

Sind Nebentätigkeiten während des Urlaubs und bei Krankheit zulässig?

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG), also gegebenenfalls auch keinen Nebenjob ausüben. Was jedoch dem Erholungszweck dient oder widerspricht, ist abhängig vom Einzelfall. Körperliche Anstrengungen an frischer Luft (zum Beispiel als Erntehelfer im Weinbau) können daher durchaus zur Erholung vom „Schreibtischjob“ dienen und zulässig sein.

Ähnlich verhält es sich im Falle einer Krankheit: Hier gilt die Krankschreibung sowohl für den Haupt- als auch für den Nebenjob. Das heißt zugleich aber auch, dass dem Arbeitnehmer nicht alle Arbeiten verboten sind. Er darf allen Tätigkeiten nachgehen, die der Genesung nicht im Wege stehen. Umgekehrt hat er aber alles zu unterlassen, was einem schnellen Heilungsprozess entgegensteht.

Welche Konsequenzen drohen, wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit verschweigt?

Bei einer zulässigen Nebentätigkeit handelt es sich nur um einen leichten Verstoß im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber sollte den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass er  Nebentätigkeiten künftig anzeigen muss. Erst beim wiederholten Verschweigen eines Nebenjobs ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt.

Bei einer unzulässigen Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber die Ausübung untersagen und zugleich eine Abmahnung erteilen. Bei gravierenden Verstößen, z. B. wenn der betroffenen Mitarbeiter für die Konkurrenz arbeitet, kann es auch zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung kommen.

 

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