Nebel und Regen begründen kein Recht auf Minderung des Reisepreises

Der Sommerurlaub ist gebucht und wird voller Erwartung auf gutes Wetter angetreten. Doch was ist, wenn am Urlaubsort stattdessen Nebel und Regen auf den Urlauber warten? Begründet eine unterlassene Info des Reiseveranstalters auf eine zur Reisezeit bestehende beispielsweise Regenzeit ein Recht des Urlaubers auf Minderung des Reisepreises? Das Landgericht Frankfurt verneinte dies.

Zum Sachverhalt

Ein Paar hatte für einen Gesamtpreis von 18.000 Euro eine Pauschalreise nach Ecuador gebucht. Vor Ort hatten sie jedoch Starkregen und Nebel. Die Wetterverhältnisse verhinderten während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Ausblicke auf die Tierwelt, die in der Reiseankündigung versprochen wurden. Der als „traumhaft schöne Kratersee“ beworbene See war ebenfalls durch den Nebel nicht als solcher wahrzunehmen. Nach Beendigung der Reise verlangte das Paar deshalb eine Minderung des Reisepreises von ca. 6.000 Euro.

Keine Minderung des Reisepreises

Laut dem Landgericht Frankfurt ist es für einen Urlauber durch eine Internetrecherche sehr leicht herauszufinden, wie die Wetterbedingungen am Reiseziel zur geplanten Reisezeit sind. Daher besteht keine Informationspflicht durch den Reiseveranstalter. Ebenso sind die Wetterbedingungen kein Leistungsbestandteil der erfolgten Buchung, weshalb ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nicht darüber begründet werden kann, dass eine versprochene Leistung nicht erbracht wurde.

Nur Zahlungen für ausgefallene Ausflüge

Das Landgericht sprach dem Paar jedoch einen Betrag von 800 Euro für nicht stattgefundene Ausflüge zu. Dies beinhaltete die Minderung der Tagesreisepreise für den wetterbedingt nicht stattgefundenen Besuch einer Fledermaushöhle, für die unterbliebene Warmwasserversorgung in einem Hotel, für die Lärmbelästigung auf einem Katamaran und für einen unterbliebenen Tagesausflug. Im Unterschied zur verlangten generellen Reisepreisminderung aufgrund der Wetterverhältnisse handelte es sich bei den ausgefallenen Ausflügen um versprochene Leistungen, die im Reisepreis beinhaltet waren. Der Reiseveranstalter muss hierfür eine Reduzierung der angefallenen Zahlungen hinnehmen.