MPU bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰? Fehlende Ausfallerscheinungen rechtfertigen MPU
Viele Autofahrer fürchten sie – die MPU oder umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt. Sie wird immer dann angeordnet, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr geeignet ist. Ein Grund für solche Zweifel ist unter anderem das Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut. Fährt man also mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ oder wird mehrfach mit einer geringeren BAK „erwischt“, muss man in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Wird die Untersuchung nicht bestanden oder gar nicht erst durchgeführt, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verweigern.
Doch kann eine MPU auch dann angeordnet werden, wenn dem betroffenen Fahrer die Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ entzogen wurde? Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg befasst. (Beschluss vom 22.4.2020 – Az.: 3 M 30/20)
Der konkrete Sachverhalt
Im konkreten Fall hat der betroffene Fahrer mit einer BAK von 1,28 ‰ ein Fahrzeug geführt. Deshalb wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auffallend war in diesem Fall, dass der Fahrer trotz der relativ hohen BAK keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte. Dieser Umstand lässt nämlich auf eine Alkoholgewöhnung schließen. Aus diesem Grund ordnete die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Fahreignung eine MPU an. Der Betroffene weigerte sich hingegen das medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Das OVG musste also klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU auch nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ anordnen kann.
Beibringung medizinisch-psychologisches Gutachten bei Anzeichen für Alkoholmissbrauch
Nach § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist eine MPU unter anderem immer dann anzuordnen, wenn beim Betroffenen Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht zunächst klar, dass nicht nur deswegen auf Alkoholmissbrauch geschlossen werden kann, weil dem Betroffenen, wie im vorliegenden Fall, die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde.
Vielmehr müssen zusätzlich dazu Tatsachen vorliegen, die für das Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs sprechen. Nach Ansicht des OVG sind solche zusätzlichen Tatsachen im konkreten Fall dadurch gegeben, dass der betroffene Fahrer trotz einer BAK von 1,28 ‰ keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte. Dieser Umstand spreche unzweifelhaft für eine Alkoholgewöhnung und somit auch für Alkoholmissbrauch. Diese Ansicht teilen auch der Verwaltungsgerichtshof München (Az.: 11 ZB 19.448) und das OVG Greifswald (Az.: 3 M 291/18).
Demnach war die Fahrerlaubnisbehörde befugt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom Betroffenen zu fordern.
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