Mietrecht: Kündigung bei Vermietung der Wohnung über Airbnb

Vermietung der Mietwohnung über airbnb zulässig? Foto: Adobe Stock/ MohamadFaizal

Ein Vermieter kann einem Mieter kündigen, wenn dieser die Wohnung unerlaubt über Airbnb untervermietet. Allerdings ist die Kündigung unwirksam, wenn sich Mitarbeiter der Hausverwaltung zu Beweiszwecken Zugang zur Wohnung verschaffen und Fotos anfertigen.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mieters

Ein Wohnungsmieter erhielt von seinem Vermieter eine Kündigung, da er die Wohnung für eine Nacht über Airbnb vermietet hatte und nach erfolgter Abmahnung die Wohnung nochmals für eine Nacht vermietete. Kenntnis von der unbefugten Gebrauchsüberlassung erlangten die Vermieter, da ein Mitarbeiter der Hausverwaltung die Wohnung zum Schein angemietet hatte. Nach der Scheinanmietung hatten sich die Mitarbeiter der Hausverwaltung mit Hilfe des beim Kiosk abgegebenen Schlüssels Zugang zur Wohnung verschafft und Fotos angefertigt. Daraufhin hielt der Mieter die Kündigung für unwirksam und weigerte sich auszuziehen. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage. Nach Berufung des Mieters entschied das Landgericht Berlin zu Gunsten des Mieters. Das Handeln der Vermieter habe das Persönlichkeitsrecht des Mieters so schwerwiegend verletzt, dass seine Pflichtverletzung dahinter zurücktritt. Das Handeln der Mitarbeiter sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Für den Beweis der unerlaubten Untervermietung hätte es ausgereicht, dass die Wohnung über Airbnb anmietbar war und auch tatsächlich angemietet wurde.

Vermietung der Wohnung über airbnb: Geringe Pflichtverletzung des Mieters

Die Pflichtverletzung des Mieters sei gegenüber dem Verhalten der Mitarbeiter der Hausverwaltung als derart geringfügig anzusehen, dass es an dem erforderlichen Gewicht einer Kündigung fehle.
Das Gericht berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass das Mietverhältnis über mehrere Jahre beanstandungsfrei verlief. Ferner war es zu keiner tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch Airbnb-Touristen gekommen.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2018, 67 S 20/18.)

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