Mietminderung wegen Hitze – das müssen Sie beachten

Stellt Hitze einen Mietminderungsgrund dar? Foto: Adobe Stock/ Monika Wisniewska

Die Temperaturen steigen und Sommer mit großen Hitzewellen sind keine Seltenheit mehr. Wenn die Wohnung einer Sauna gleicht, fragen sich viele Mieter, ob sie in diesem Fall die Miete mindern dürfen. Hier einige Fakten:

Ist Hitze ein Grund für eine Mietminderung?

Ein Recht auf Mietminderung besteht nach § 536 BGB, wenn an der Mietsache ein Mangel besteht, der den „vertragsgemäßen Gebrauch“ erheblich einschränkt. Grundsätzlich stellt Hitze in der Wohnung keinen Mangel dar. Allerdings kommt es – wie so häufig – auf den Einzelfall an. Dabei spielen Baujahr, Etage und Temperaturunterschied von Innen zu Außen eine Rolle. Hat zum Beispiel ein Neubau keinen ausreichenden Hitzeschutz, kann dies einen Mangel sein. Als Richtlinie für die Temperatur in der Wohnung gilt ein Wert von 26 Grad. Alles, was darüber liegt, stellt eine Beeinträchtigung der Wohnqualität dar.

Hier ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 46 C 108/04)

Ein Mieter einer Neubauwohnung litt unter extremer Wärme und kürzte daher seine Warmmiete um knapp 200 Euro. Seine Vermieterin verklagte ihn daraufhin, im Gegenzug forderte der Mieter in einer Widerklage Wärmeschutz. Das Gericht gab der Widerklage des Mieters statt. Eine hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung müsse einen Wärmeschutz aufweisen. Die Vermieterin wurde verurteilt, einen angemessenen Wärmeschutz zu installieren. Der Mieter musste die einbehaltene Miete nicht zurückzahlen.

Vorgehen bei einer Mietminderung

Wenn Sie vorhaben, Ihre Miete zu mindern, sollten Sie auf jeden Fall folgende Punkte beachten:

  • genaue Schilderung der Situation + Dokumentation der Innen- und Außentemperaturen (evtl. ein Thermometer nutzen, welches die Temperaturen aufzeichnet und speichert oder Zeugen benennen)
  • Fristsetzung zur Mangelbeseitigung
  • Ankündigung, dass man die Miete anderenfalls mindert oder nur unter Vorbehalt zahlt

Beachten Sie: Mindern Sie auf keinen Fall voreilig die Miete oder behalten Sie gar vollständig ein, da der Vermieter Ihnen sonst kündigen könnte. Zudem können Sie die Miete nur für die Tage mindern, an denen es in der Wohnung tatsächlich zu heiß ist, und nicht pauschal für den kompletten Monat. Ziehen Sie im Zweifel einen juristischen Beistand hinzu.

Beseitigung des Mangels durch den Vermieter

Ist der Vermieter gewillt, den Mangel zu beseitigen, ist es ihm überlassen, ob er Jalousien oder Rollläden anbringt, eine Klimaanlage installiert oder die Außenwände saniert – der Mieter hat hierauf keinen Einfluss. Zudem muss er damit rechnen, dass die Kosten für die Neuerungen auf die Miete umgelegt werden könnten.

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