Kurzarbeit wegen Coronavirus: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Coronavirus und Kurzarbeit
Coronavirus und Kurzarbeit Foto: Adobe Stock/ Sonja Birkelbach

Das aktuell grassierende Coronavirus und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen wirken sich weltweit auf die Wirtschaft aus. Erleiden Firmen in Deutschland deshalb Auftragsengpässe, können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen und den Arbeitnehmern einen Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) ermöglichen.

Hier die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Neuregelungen aufgrund der Corona-Krise

  • Unternehmen können aktuell schon dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (zuvor waren es ein Drittel).
  • Die örtliche Agentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Wenn tarifvertraglich geregelt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds verzichten.
  • Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für eine vorübergehende Zeitspanne. Betroffen sind entweder alle Arbeitnehmer oder nur eine bestimmte Abteilung, je nach betrieblichem Bedarf. Bei Kurzarbeit arbeiten die Mitarbeiter entweder gar nicht (beispielsweise wenn der Betrieb aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen vorübergehend schließen muss) oder haben verringerte Arbeitszeiten.

Keine Kurzarbeit ist möglich bei:

  • Gekündigten Arbeitnehmern
  • Sozialversicherungsfreien Arbeitnehmern (z.B. Geschäftsführer/innen, falls sozialversicherungsfrei; geringfügig Beschäftigten bis 450 €; kurzfristigen Beschäftigungen)
  • Auszubildenden
  • Heimarbeitern
  • Weiterbildungsteilnehmern

Voraussetzungen für die Beantragung:

  • Um Kurzarbeit durchführen zu können, wird eine Betriebsvereinbarung mit den Mitarbeitern bzw. dem Betriebsrat (falls vorhanden) benötigt. Nur mit deren / dessen Zustimmung ist Kurzarbeit möglich. Manche Arbeitsverträge enthalten aber auch eine entsprechende Kurzarbeitsklausel.
  • Liegt die Zustimmung vor, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anmelden (Formular Erstanzeige: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf)
  • In diesem Formular müssen die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet werden.
  • Bestätigt die zuständige Arbeitsagentur, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, setzt der Arbeitgeber wie geplant die Kurzarbeit um, d.h. er errechnet das Kurzarbeitergeld für die jeweiligen Arbeitnehmer und zahlt es diesen aus.
  • Im Anschluss daran stellt der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm zuvor verauslagten Kurzarbeitergeldes an die zuständige Agentur für Arbeit. Dieser Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Wie bemisst sich das Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter, welcher in den normalen Lohn (Gehalt, Stundenlohn, etc.) und Kurzarbeit geteilt wird. Den Lohnanteil Kurzarbeit bekommt der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit erstattet und zahlt ihn zusammen mit dem Lohn an den Arbeitnehmer aus.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettolohns, der dem Arbeitnehmer entgangen ist. Hat der Mitarbeiter ein Kind, bekommt er als Ausgleich 67 Prozent der Nettodifferenz seines Lohnes.

Wir unterstützen Sie!

Überlassen Sie angesichts dieser schwierigen Situation nichts dem Zufall! Als Experten für Steuerberatung und Arbeitsrecht können wir, die GC Treurat Steuerberatungsgesellschaft mbH, Ihnen helfen bei:

  • Der Erstellung einer Betriebsvereinbarung mit den Mitarbeitern.
  • Beim Beantragen der Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
  • Beim Beantragen des Kurzarbeitergelds.

Sie erreichen uns unkompliziert per Telefon (06131 / 288700) oder online mittels Video-Chat per Skype.

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