Kurzarbeit als Indiz gegen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Kurzarbeit Foto: stock.adobe.com/Gina Sanders

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer mit gleichen Aufgaben gegen einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sprechen würde.

Kurzarbeit und Kündigungen während der Pandemie

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr vollbeschäftigen konnten, weshalb es zu einer massenhaften Einführung von Kurzarbeit gekommen ist. Zusätzlich dazu haben manche Arbeitgeber mit dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen auf die Pandemie reagiert.

Letztere sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung von einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes ausgeht.

Die Entscheidung des LAG München

Die Frage, welche sich das LAG München zu stellen hatte, war, ob ein Arbeitgeber, der für einige Arbeitnehmer Kurzarbeit einführt, anderen Arbeitnehmern mit gleichen Aufgaben betriebsbedingt kündigen kann. Zu beachten ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass nach dem Sozialgesetzbuch III Kurzarbeit nur dann eingeführt bzw. bewilligt werden kann, wenn der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Arbeitsausfall ausgeht.

Daher hat das LAG München in der Einführung von Kurzarbeit ein Indiz gegen den langfristigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gesehen. Dieses Indiz wäre sodann in einem Prozess vom Arbeitgeber zu widerlegen.

LAG München, Urteil vom 05.05.2021, Az.: 5 Sa 938/20

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