Kündigung wegen Quarantäne ist sittenwidrig
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gekündigt werden darf. Eine Kündigung wegen Quarantäne sei sittenwidrig.
Kündigung wegen Quarantäne – der konkrete Sachverhalt
Der betroffene Arbeitnehmer war als Dachdecker in einem kleinen Betrieb beschäftigt. Nachdem er im Oktober 2020 näheren Kontakt zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person hatte, wurde vom zuständigen Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet. Darüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber. Dieser bezweifelte jedoch, dass es eine solche Quarantäneanordnung tatsächlich gegeben hatte. Vielmehr vermutete er, dass sich der Arbeitnehmer ein paar freie Tage „erschleichen“ wollte.
Aufgrund dessen verlangte der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes über die angeordnete Quarantäne. Obwohl der Arbeitnehmer eine solche Bestätigung umgehend angefordert hatte, ließ die Bescheinigung auf sich warten. Auch nach mehreren Tagen hat der Arbeitgeber keinen Nachweis erhalten. Daher sah er sich in seinem Verdacht bestätigt und kündigte kurzerhand das Arbeitsverhältnis.
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers
Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln. Zunächst stellte das Gericht klar, dass das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall nicht anwendbar ist, weil der Betrieb nicht die notwendigen Voraussetzungen – mindestens zehn Arbeitnehmer – erfüllt. Das wiederum bedeutet, dass für eine Kündigung nicht die strengen Bedingungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sein müssen. Der Arbeitgeber muss daher keinen Grund für die fristgerechte Kündigung darlegen.
Schutz des Arbeitnehmers vor willkürlicher Kündigung
Doch auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz hier keine Anwendung findet, muss der Arbeitnehmer vor einer willkürlichen Kündigung geschützt werden und der Arbeitgeber muss ein „Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme“ beachten.
Aus diesem Grund beurteilte das Arbeitsgericht die Kündigung im vorliegenden Fall als sitten- und treuwidrig. Schließlich sei der Arbeitnehmer nur aus dem Grund nicht bei der Arbeit erschienen, dass er sich an die Quarantäneanordnung halten wollte. Außerdem hatte er keinerlei Einfluss darauf, dass die schriftliche Bestätigung der behördlichen Anordnung längere Zeit auf sich warten ließ. Dies resultierte lediglich aus der Überlastung der Gesundheitsämter.
Zu Lasten des Arbeitgebers hat des Gerichts zudem berücksichtigt, dass er den Arbeitnehmer ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, gegen die Quarantäneanweisung zu verstoßen und im Betrieb zu erscheinen. Denn dadurch habe er den Arbeitnehmer unter Druck gesetzt, sich entweder der behördlichen Anordnung zu widersetzen oder seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Hinweis: Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch klargestellt, dass allein aus dem Umstand einer behördlich angeordneten Quarantäne kein „Sonderkündigungsschutz“ resultiert. Liegt also ein rechtmäßiger Kündigungsgrund vor, kann eine Kündigung auch während einer bestehenden Quarantäne ausgesprochen werden.
ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20
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