Kleinkind startet Auto – Mutter haftet
Das OLG Oldenburg hat in einem Urteil vom 20.04.2023 entschieden:
Mutter verletzt ihre Aufsichtsplicht, wenn sie ihr 2 ½ jähriges Kind alleine und nicht angeschnallt im Auto zurücklässt – Sie haftet dafür, dass er das Auto startet und eine dritte Person hierdurch verletzt wird.
Zum Sachverhalt
Die beklagte Kindsmutter setzte ihren Sohn nach einer Familienfeier in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz ihres Autos. Ohne ihn anzuschnallen ging sie noch einmal für ein bis maximal zweiminütig ins Haus zurück. Die Autoschlüssel ließ sie auf dem Armaturenbrett des Autos liegen. In der Abwesenheit der Mutter krabbelte der Junge vom Kindersitz zum Autoschlüssel und startete das Auto. Der Wagen machte einen Satz nach vorne wodurch die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5m entfernt vom Auto auf einer Bank saß schwer verletzt wurde.
Krankenkasse verklagt Kindsmutter
Die Krankenkasse der Großmutter verklagte die Kindsmutter. Sie habe ihre Aufsichtsplicht gemäß §§1631 Abs.1, 823 Abs.1 S.1 BGB verletzt. Das Landgericht Osnabrück gab der beklagten Kindsmutter recht und wies die Klage ab. Die Mutter hätte nicht mit dem Geschehensablauf rechnen müssen. Es liege außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kleinkind von 2 ½ Jahren innerhalb von ein, zwei Minuten nach Autoschlüsseln greift und das Auto startet.
Entscheidung des OLG
Die Krankenkasse legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück Berufung ein – mit Erfolg. Das OLG Oldenburg gibt der klagenden Krankenkasse recht. Die Mutter hat ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren 2 ½ jährigen Sohn alleine, nicht angeschnallt und mit den Autoschlüsseln im Auto zurückließ. Hierdurch schuf sie eine nicht nur unerhebliche Gefahr. Die sich realisierte Gefahr liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Ein Kleinkind ahmt Verhaltensweisen Erwachsener im Allgemeinen nach und im Krabbelalter wird erfahrungsgemäß nach Schlüsseln gegriffen und versucht diese in Schlösser hineinzustecken.
Ihre Aufsichtspflicht hätte es geboten die Schlüssel mitzunehmen, das Kind anzuschnallen oder jemanden zu bitten sich für die Zeit, in der sie in der Wohnung war, auf das Kind aufzupassen. Den entstandenen Schaden muss die Kindsmutter tragen. Der genaue Schadensbetrag wird noch ermittelt.
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