Keine Halterhaftung bei ungeklärter Ursache des Schadens

Wird durch den Brand eines Rollers ein Schaden verursacht, haftet der Halter nicht zwangsläufig, so die Entscheidung des OLG Bremen. Um eine Halterhaftung entstehen zu lassen muss der Geschädigte beweisen, dass ein Fahrzeugdefekt der Grund für den entstandenen Brand war. Gelingt ihm dies nicht, muss der Halter nicht für den Schaden aufkommen.

Sachverhalt

Nachdem ein Motorroller neben einer Transformatorenstation in Bremerhaven abgestellt wurde, geriet dieser in Brand. Der daraufhin auf die Transformatorenstation übergegangene Brand bewirkte einen Schaden von ca. 26.000€. Für die Aufklärung der Brandursache wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das jedoch nicht zur vollständigen Klärung beitragen konnte. Es blieb unklar, ob der Brand des Rollers durch ein Fahrzeugdefekt entstanden war, oder ob es sich um eine Brandstiftung handelte.

OLG: Halter haftet nicht bei ungeklärter Schadensursache

Das OLG lehnte die Halterhaftung mangels haftungsbegründender Kausalität ab. Die Gefährdungshaftung des Halters gemäß § 7 Abs. 1 StVG erfordere, dass der Schaden aufgrund einer Betriebsgefahr entstehe, d.h. „bei Betrieb“ des Fahrzeugs. Der Halter hafte jedoch nicht für anderweitige Ursachen, wie z.B. eine Brandstiftung, aufgrund der fehlenden Betriebsgefahr. Er sei ebenso nicht dazu verpflichtet zu beweisen, dass der Schaden nicht „bei Betrieb“ des Fahrzeugs entstanden sei. Auch trage er keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Es sei von einem Halter nicht zu erwarten, dass er über das technische Fachwissen verfüge, um den Beweis zu erbringen, dass das Feuer nicht durch einen technischen Defekt hervorgerufen wurde. Um einen Schadensersatz geltend zu machen trage der Geschädigte daher die Beweispflicht.

Das OLG betonte jedoch auch, die weit auszulegende Halterhaftung in § 7 StVG, weshalb ein Halter auch für einen Brandschaden aufgrund eines Batteriekurzschlusses, als Folge einer betriebsspezifischen Gefahr, zu haften hat. Wohingegen alle Ursachen, die nicht aufgrund einer Betriebsgefahr resultieren, wie z.B. eine vorsätzlich herbeigeführte Brandstiftung, als auch solche, die unaufgeklärt bleiben, keine Haftung des Halters aus § 7 StVG begründen.