Kein Alkohol am Lenker – Das droht bei Radfahren unter Alkoholeinfluss
Nach einer durchzechten Partynacht dient das Fahrrad vielen als Transportmittel für den Heimweg. Dabei wissen jedoch viele nicht, dass nicht nur eine Trunkenheitsfahrt mit dem Auto rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sondern auch Radfahren unter Alkoholeinfluss.
1. Radfahren unter Alkoholeinfluss: Strafrechtliche Folgen
Gemäß § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) macht man sich strafbar, wenn man ein Fahrzeug führt, obwohl man so viel Alkohol getrunken hat, dass man das Fahrzeug nicht mehr sicher fahren kann. Zu unterscheiden sind dabei die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit.
Ein Fahrer ist relativ fahruntüchtig, wenn er
- mindestens 0,3 Promille Alkohol im Blut
- und zudem einen Unfall verursacht hat oder Ausfallerscheinungen erkennbar sind (wie beispielsweise Fahren in Schlangenlinien oder ein schwankender Gang).
Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist bei Autofahrern hingegen stets bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille und bei Radfahrern bei einer BAK von 1,6 Promille anzunehmen.
Die meisten wissen, dass mit „Fahrzeug“ im Sinne des § 316 StGB Autos oder auch Motorräder gemeint sind. Doch der Tatbestand des § 316 StGB umfasst auch Fahrräder. Somit kann auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Rad zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr führen. Werden bei der Fahrt zudem Personen oder teure Gegenstände gefährdet, kommt eine Strafbarkeit gemäß § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in Betracht, was mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert wird. Bei Delikten von geringem Ausmaß und Ersttätern dürfte jedoch oft nur eine Geldstrafe drohen.
2. Medizinisch-Psychologische Untersuchung und Entzug der Fahrerlaubnis
Viele Autofahrer fürchten sie – die MPU oder umgangssprachlich auch liebevoll „Idiotentest“ genannt. Sie wird immer dann angeordnet, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr geeignet ist. Gründe für solche Zweifel sind unter anderem acht Punkte in Flensburg oder Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut. Das gilt auch für Fahrradfahrer.
Fährt man also mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille Fahrrad oder wird mehrfach mit einer geringeren BAK „erwischt“, kann eine MPU angeordnet werden. Wird diese Untersuchung nicht bestanden oder gar nicht erst durchgeführt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Hinweis: Fährt man mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr Fahrrad, drohen zudem drei Punkte in Flensburg.
3. Verbot des Fahrradfahrens
Doch was passiert, wenn zwar eine MPU angeordnet und nicht bestanden wurde, aber der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt? Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Urteil v. 09.09.2019, Az.: 17 K 18.1240) kann in solchen Fällen von der zuständigen Behörde auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen – also auch Fahrrädern – untersagt werden.
Sie haben Fragen zum Thema „Radfahren und Alkohol“ oder generell zum Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch unter der 06131-950090. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter.