Wegen Schnee und glatten Straßen zu spät auf der Arbeit – das droht bei Unpünktlichkeit

Schneefall Autobahn – Foto: stock.adobe.com/Petair

Im Winter und bei Minusgraden gibt es viele Gründe, aus denen Arbeitnehmer das ein oder andere Mal zu spät am Arbeitsplatz ankommen. So muss man das Auto vor Fahrtantritt oft erst von Schnee und Eis befreien. Zudem kann es durch glatte Straßen zu Unfällen kommen, die wiederum zu Staus und Behinderungen führen. Auch kommt es regelmäßig dazu, dass Züge und S-Bahnen wetterbedingt ausfallen oder sich verspäten. In solchen Fällen stellt sich Arbeitnehmern die Frage, was sie im Falle einer winterbedingten Verspätung zu erwarten haben.

Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko

Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, weil es auf seinem Arbeitsweg winterbedingt zu Verzögerungen oder Behinderungen kam, hat er dies grundsätzlich selbst zu vertreten – er trägt das sogenannte Wegerisiko. Darunter ist zu verstehen, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Im Winter muss er damit rechnen, dass nachts Schnee gefallen ist oder die Straßen glatt sind und dementsprechend mehr Fahrzeit einplanen.

Kommt er hingegen aufgrund der Wetterverhältnisse zu spät, hat er für diese Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Lohnzahlungen.

Hinweis: Gemäß § 616 BGB bleibt der Anspruch auf Lohnzahlungen in den Fällen erhalten, in denen der Arbeitnehmer kurzzeitig „durch einen in seiner Person liegenden Grund“ daran gehindert wird, seine Arbeit zu verrichten. Damit sind jedoch nur Verhinderungen aus persönlichen Gründen gemeint, also beispielsweise eine Hochzeit oder Beerdigung. Ein solcher persönlicher Umstand liegt hingegen nicht vor, wenn eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist, wie beispielsweise bei Glätte oder Schnee (bereits 1982 von Bundesarbeitsgericht entschieden: Az.: 5 AZR 283/80), einem Verkehrsstau oder einem verspäteten Zug.

Morgens zu spät und dafür abends länger bleiben?

Die ausgefallenen Stunden müssen in diesen Fällen jedoch nicht nachgearbeitet werden. So kann der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangt, seinen Feierabend spontan nach hinten zu verlegen. Wird hingegen ein Überstundenkonto geführt, wird die Verspätung als Minusstunden verbucht und kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Eine Abmahnung spricht der Arbeitgeber aus, um den Arbeitnehmer auf dessen vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und anzuhalten, dieses zukünftig zu unterlassen. Verspätet sich der Arbeitnehmer, liegt darin ein solches vertragswidriges Verhalten, berechtigt also grundsätzlich zur Abmahnung.

Voraussetzung dazu ist jedoch, dass der Arbeitnehmer seine Verspätung auch zu verschulden hat. Hätte er pünktlich auf der Arbeit ankommen können, wenn er beispielsweise losgefahren wäre, hat er die Verspätung zu vertreten. Verspätet er sich hingegen wegen plötzlichen und unerwarteten Winterbruchs, wäre eine Abmahnung ungerechtfertigt.

Eine Abmahnung kann jedoch auch unverhältnismäßig sein. Das kann dann der Fall sein, wenn ein normalerweise pünktlicher Arbeitnehmer wegen Glatteis lediglich ein paar Minuten zu spät auf der Arbeit angekommen ist.

Kommt der Arbeitnehmer hingegen mehrfach zu spät und nutzt auch noch nach mehreren Tagen die Ausrede der Witterungsbedingungen, kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Denn in solchen Fällen hätte der Arbeitnehmer mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen müssen.

Einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sollte man doch einmal trotz getroffener Vorkehrungen zu spät zur Arbeit kommen, empfiehlt es sich, sich um eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu bemühen und beispielsweise die verpassten Arbeitsstunden nachzuarbeiten, Überstunden abzubauen oder Urlaub zu nehmen. Zudem sollte der Arbeitgeber rechtzeitig über die Verspätung informiert werden.

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