GmbH-Gesellschafter kann Ausfall eines Darlehens als Verlust geltend machen

Ein GmbH-Gesellschafter kann ein Darlehen, was infolge einer Insolvenz nicht zurückgezahlt werden kann, als Verlust nach § 20 EStG geltend machen, wenn dies die für ihn günstigere Option darstellt, so die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf.

Sachverhalt

Der Kläger, ein GmbH-Gesellschafter war zu 80% an einer Spedition beteiligt, die in 2015 in wirtschaftliche Not geriet. Der Kläger half mit einem Darlehen von 150.000€ aus. Doch vor der Insolvenz bewahrte dies nicht – 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger gab den Ausfall des Darlehens unter Bezug auf § 17 EStG, später nach § 20 EStG, steuerlich als Verlust an, was vom Finanzamt nicht akzeptiert wurde. Daraufhin erhob er Klage beim Finanzgericht.

 

Für Geltendmachung des Darlehensausfalls kann günstigere Option gewählt werden

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht – der ausgefallene Darlehensbetrag könne gemäß § 20 EStG von den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Da es sich beim Darlehen nicht um nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG handele, sei der Verlust nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen. § 17Abs. 2a EStG kam erst später zur Anwendung.

Das FG sprach sich gegen die Anwendbarkeit der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, die die Möglichkeit der Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten vorsah. Trotz Weitergeltungsordnung dieser Rechtsprechung sei die weitere Option zur steuerlichen Berücksichtigung dem Steuerpflichtigen nicht aufzudrängen, wenn es für ihn die ungünstigere Variante sei, was vorliegend der Fall sei. Laut § 20 EStG könne eine volle Anrechnung des Darlehensverlustes erfolgen, was nach § 17 EStG durch das Teileinkünfteverfahren nicht möglich wäre.

Die Revision gegen das Urteil liegt nun beim BFH vor.