Gibt es einen Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel?
Wohngemeinschaften sind eine beliebte Form des Zusammenlebens. Nicht nur Studenten, auch viele Berufstätige, Alleinerziehende oder ältere Menschen leben in WGs. Mieterwechsel sind hier keine Seltenheit. Doch können Mieter, die eine WG bilden, vom Vermieter die Zustimmung zum Austausch einzelner Mieter verlangen? Das hat nun der BGH entschieden.
Zum Sachverhalt
Geklagt wurde gegen eine Vermieterin, die eine Wohnung an sechs Personen vermietete. Nachdem sie zuvor schon zwei Mieterwechseln zugestimmt hatte, lehnte sie einen weiteren Wechsel von vier Mietern ab. Die vier Personen, die in das Mietverhältnis eintreten wollten, bewohnten die Wohnung bereits als Untermieter anstelle der vier Kläger, die aus dem Vertrag ausscheiden wollten. Ihre Klage auf Zustimmung zum Austausch der Mieter hatte vor dem Amtsgericht Erfolg, das Landgericht wies die Klage jedoch ab und auch der BGH wies die Revision der Kläger zurück (BGH 27.4.22, VIII ZR 304/21, Abruf-Nr. 229544).
Kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel
Das Landgericht sowie der BGH verneinten den Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel aus folgenden Gründen:
Weder im Mietvertrag noch in den Nachträgen hierzu sei vereinbart worden, dass den Mietern ein Anspruch auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen soll oder eine solche Einwilligung vorab erteilt werde. Zudem ergebe sich auch nicht aus Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein solcher Anspruch. Da die Vermieterin mit jeder Mietpartei einen separaten Mietvertrag geschlossen hat, ist die WG auch nicht als Form einer Außen-GbR anzusehen.
Beachten Sie: Das Gesetz sieht kein Wechselrecht auf Mieterseite vor, selbst bei Mietermehrheit. Dafür ist der Mieter flexibel, was Untervermietung anbelangt (§ 553 Abs. 1 BGB) oder hat gemäß §573 c Abs. 1 BGB eine kurze Kündigungsfrist. Zwar sieht der BGH auch auf Vermieterseite potenziell ein Interesse, dass sich Mieter in einer Wohngemeinschaft selbständig um Ersatz kümmern. Doch kann ein solches Interesse nicht einfach unterstellt werden. Ein Wechsel der ursprünglich ausgewählten Mieter stelle weiterhin ein wirtschaftliches Risiko für den Vermieter dar.
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