Gibt es eine Halterhaftung beim E-Scooter?

Sach­ver­halt:

E-​​Scooter sind prak­tisch, schnell und – umstrit­ten. Wäh­rend sie ins­be­son­dere in der jün­ge­ren Alters­gruppe auf all­ge­meine Beliebt­heit sto­ßen, ste­hen ihnen gerade ältere Men­schen kri­tisch gegen­über. Gründe sind unter ande­rem, dass sie den öffent­li­chen Raum blo­ckie­ren, dass man­che Fah­re­rin­nen und Fah­rer ver­bo­te­ner­weise auf dem Geh­weg unter­wegs sind oder das sorg­lose Par­ken auf Geh­we­gen. Zumin­dest letz­te­res könnte sich in Zukunft ändern. Wird ein E-​​Scooter auf dem Geh­weg so abge­stellt, dass er andere Ver­kehrs­teil­neh­mer behin­dert und gefähr­det, liegt ein buß­geld­be­währ­ter Ver­stoß gegen das all­ge­meine Rück­sicht­nah­me­ge­bot vor. Zwar wird vor Erlass des Buß­geld­be­scheids der Ver­mie­ter des Scoo­ters zur Per­son des Fahr­zeug­füh­rers ange­hört, kann er jedoch keine Anga­ben zur Per­son machen, erhält er den Hal­ter­kos­ten­be­scheid. Schließ­lich seien E-​​Scooter –Ver­mie­ter letzt­end­lich auch Hal­ter eines Kraft­fahr­zeugs. Es kann ange­nom­men wer­den, dass zukünf­tig die Daten der Fah­rer bei jeder Fahrt im Sys­tem des Scooter-​​Vermieters hin­ter­legt wer­den, sodass im Falle eines Buß­geld­be­scheids der Fah­rer ermit­telt wer­den kann. Dies dürfte das sorg­lose Par­ken auf den Geh­we­gen ein­däm­men.

Amts­ge­richt Hamburg-​​Altona, Beschluss vom 23.01.2023 – 327b OWi 1/​23