Geltendmachung von Corona Schutzmaßnahmen ist zulässig
An alle Beschäftigten der Automotive Branche: Aktuell kürzen viele Haftpflichtversicherungen die Position „Corona-Desinfektionsmaßnahmen“. Inzwischen zitieren die Versicherungen sogar Urteile, mit denen die Ablehnung begründet wird. Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken, wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Versicherung muss für Corona Schutzmaßnahmen aufkommen
Denn: Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen wurden bisher getroffen, die die Versicherung zur Zahlung verpflichten. In unserer Kanzlei liegt diesbezüglich bereits eine beträchtliche Sammlung vor. Wir halten die Berechnung der Position der Corona Schutzmaßnahmen für zulässig. Daher stellen wir den Geschädigten, d.h. den Werkstätten und Sachverständigen, eine Formulierungshilfe zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung.
Mustertext
Der Mustertext betrifft eine der drei bekannten Konstellationen zur Kürzung, nämlich die Argumentation der Versicherung, dass die Desinfektionsmaßnahmen nicht erforderlich seien.
Neben der inhaltlichen Erwiderung finden Sie zahlreiche Urteile, die zugunsten des Geschädigten und damit der Werkstatt entschieden haben. Wir halten diese Urteile ebenfalls für übertragbar auf die Rechnungen für die Sachverständigenleistung. Eingebürgert hat sich ein Zeitwert von 3 – 5 AW. Auch die durch einen Sachverständigen bei der Begutachtung vorgenommenen Corona Schutzmaßnahmen sehen wir als erstattungsfähig an.
Sollten Sie Interesse an den beiden weiteren Mustern zu den Konstellationen haben
- „Kürzung ohne greifbare Begründung“ und
- „Kosten für Corona Schutzmaßnahme sind bereits in den Gemeinkosten enthalten“
dann kontaktieren Sie uns. Wir werden Ihnen diese dann ebenfalls kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung stellen.
Für Rückfragen zum konkreten Thema Corona Schutzmaßnahme oder auch allgemein zur effektiven Unfallschadensregulierung für Autohäuser rufen Sie gerne unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt an.
Kontakt
Rechtsanwalt Florian Schmitt
Telefon: 06131 211350
E-Mail: florian.schmitt@gc-kanzlei.de