Geltendmachung von Corona Schutzmaßnahmen ist zulässig

An alle Beschäf­tig­ten der Auto­mo­tive Bran­che: Aktu­ell kür­zen viele Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen die Posi­tion „Corona-​​Desinfektionsmaßnahmen“. Inzwi­schen zitie­ren die Ver­si­che­run­gen sogar Urteile, mit denen die Ableh­nung begrün­det wird. Las­sen Sie sich hier­von nicht abschre­cken, wir hel­fen Ihnen bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che.

Corona-​​Schutzmaßnahmen – Foto: Adobe Stock/​ Tomasz Zajda

Ver­si­che­rung muss für Corona Schutz­maß­nah­men auf­kom­men

Denn: Zahl­rei­che gericht­li­che Ent­schei­dun­gen wur­den bis­her getrof­fen, die die Ver­si­che­rung zur Zah­lung ver­pflich­ten. In unse­rer Kanz­lei liegt dies­be­züg­lich bereits eine beträcht­li­che Samm­lung vor. Wir hal­ten die Berech­nung der Posi­tion der Corona Schutz­maß­nah­men für zuläs­sig. Daher stel­len wir den Geschä­dig­ten, d.h. den Werk­stät­ten und Sach­ver­stän­di­gen, eine For­mu­lie­rungs­hilfe zur Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che kos­ten­frei und unver­bind­lich zur Ver­fü­gung.

Mus­ter­text

Der Mus­ter­text betrifft eine der drei bekann­ten Kon­stel­la­tio­nen zur Kür­zung, näm­lich die Argu­men­ta­tion der Ver­si­che­rung, dass die Des­in­fek­ti­ons­maß­nah­men nicht erfor­der­lich seien.

Neben der inhalt­li­chen Erwi­de­rung fin­den Sie zahl­rei­che Urteile, die zuguns­ten des Geschä­dig­ten und damit der Werk­statt ent­schie­den haben. Wir hal­ten diese Urteile eben­falls für über­trag­bar auf die Rech­nun­gen für die Sach­ver­stän­di­gen­leis­tung. Ein­ge­bür­gert hat sich ein Zeit­wert von 3 – 5 AW. Auch die durch einen Sach­ver­stän­di­gen bei der Begut­ach­tung vor­ge­nom­me­nen Corona Schutz­maß­nah­men sehen wir als erstat­tungs­fä­hig an.

Soll­ten Sie Inter­esse an den bei­den wei­te­ren Mus­tern zu den Kon­stel­la­tio­nen haben

  • Kür­zung ohne greif­bare Begrün­dung“ und
  • Kos­ten für Corona Schutz­maß­nahme sind bereits in den Gemein­kos­ten ent­halten“

dann kon­tak­tie­ren Sie uns. Wir wer­den Ihnen diese dann eben­falls kos­ten­frei und unver­bind­lich zur Ver­fü­gung stel­len.

Für Rück­fra­gen zum kon­kre­ten Thema Corona Schutz­maß­nahme oder auch all­ge­mein zur effek­ti­ven Unfall­scha­dens­re­gu­lie­rung für Auto­häu­ser rufen Sie gerne unse­ren Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt an.

Kon­takt

Rechts­an­walt Flo­rian Schmitt
Tele­fon: 06131 211350
E-​​Mail: florian.​schmitt@​gc-​kanzlei.​de

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