Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wann gibt es eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz? Foto: Adobe Stock/ Tatjana Balzer

Während der Corona-Krise werden viele Arbeitnehmer in Quarantäne gestellt und können – soweit kein Homeoffice-Platz gewährleistet wird – Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Auch Arbeitgeber mussten aufgrund der Corona-Krise Ihre Betriebe schließen und erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen. Grund hierfür sind die Allgemeinverfügungen, welche ihre Grundlage im Infektionsschutzgesetz haben.

Doch unter welchen Voraussetzungen erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz?

I. Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung

Eine Entschädigung können Sie immer dann beantragen, wenn Sie durch eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Quarantäne bzw. das Tätigkeitsverbot muss dabei vom Gesundheitsamt bzw. einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein.

Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz

Die zuständigen Gesundheitsämter sind gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen (Tätigkeitsverbot), soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern. Sie sind darüber hinaus berechtigt, diese Personengruppen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (Quarantäne).

a. Tätigkeitsverbot

Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des IfSG wird einer Person durch behördliche Anordnung untersagt, eine bestimmte Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszuüben. Mit Tätigkeitsverbot ist hingegen nicht die behördliche Schließung von Gaststätten, Betrieben, Sportstudios etc. gemeint.

b. Quarantäne

Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. die eigene Wohnung) aufhalten muss und sich nicht frei bewegen darf. Ein Beispiel hierzu: Eine Person, die in Kontakt mit einem COVID-19 infizierten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellt, bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist.

Konkretes Beispiel: Haben Gaststätten einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

II. Entschädigungsleistung

Gemäß §§ 56 ff. IfSG hat grundsätzlich derjenige einen Anspruch auf Entschädigung, der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder sich in Quarantäne befindet und daher einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein.

Was dies für den Arbeitgeber bedeutet:

  • Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt, sondern kann auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes seine Arbeitsleistung nicht erbringen, ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Längstens für 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nichts Anderes geregelt ist. Die ausgezahlten Beträge können in diesem Fall nicht über die Umlagekasse erstattet werden, da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Arbeitgeber bekommt sie auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet.
  • Soweit der Arbeitnehmer krank ist und deshalb arbeitsunfähig geschrieben wurde, greift keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet, die Lohnfortzahlung vorzunehmen.

III. Entschädigungshöhe

  • Bis zur 6. Woche des Verdienstausfalls gilt, dass der Betroffene eine Entschädigung in der vollen Höhe seines Verdienstausfalls erhält.
  • Ab der 7. Woche wird bis zur Höhe des Krankengeldes – orientiert an § 47 Abs. 1 SGB V – eine Entschädigung geleistet.

IV. Verfahrensablauf

Hinsichtlich des Verfahrensablaufs ist zunächst zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung (Quarantäne) zu unterscheiden. Für die Antragsstellung fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Arbeitgeber

Wenn den Arbeitnehmern nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Entschädigung zu gewähren ist, bekommt der Arbeitgeber diese auf Antrag erstattet.

  • Bei Tätigkeitsverboten umfasst dies den Verdienstausfall und die Rentenbeiträge.
  • Bei Abgesonderten umfasst dies den Verdienstausfall, die Rentenbeiträge sowie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Arbeitnehmer

  • Die Arbeitnehmer erhalten den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber ausgezahlt.
  • Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen ist ein formloser Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.

1. Verfahren

  • Den Antrag auf Erstattung der Entschädigung erhält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Gesundheitsamt.
  • Die Antragsformulare sind ordnungsgemäß auszufüllen und entsprechend geforderte Nachweise zusammenzustellen.
  • Über eine Bewilligung oder Ablehnung erhält der Betroffene sodann vom Gesundheitsamt einen Bescheid.
  • Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag ersichtliche Konto.

Für Selbstständige gilt das gleiche.

2. Unterlagen

a. Arbeitnehmer

Hier reicht ein formloser Antrag aus. Unterlagen sind im Allgemeinen nicht beizufügen, da das zuständige Gesundheitsamt über alle erforderlichen Unterlagen verfügen sollte. Ist dies im Einzelfall anders, fordert das Gesundheitsamt entsprechende Unterlagen nach.

b. Arbeitgeber

Erforderlich sind folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Entschädigung
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes sowie über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
  • Auszug aus dem Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
c. Selbständige

Erforderlich sind folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Entschädigung
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder betriebswirtschaftliche Auswertung/BWA des Steuerberaters
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

3. Fristen

Die Anträge sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Selbstständige innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne bzw. Anordnung der Maßnahme beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.

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