E-Scooter Fahrt nach Cannabiskonsum kann zum Führerscheinentzug führen
Wird Cannabis konsumiert und anschließend eine E-Scooter Fahrt unternommen, kann dies zum Entzug des Führerscheins führen. Auch bei einer E-Scooter Fahrt gilt es das Trennungsgebot zu beachten, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Im Eilverfahren urteilt das Gericht, dass der Cannabiskonsum und die Fahrt auf einem Kraftfahrzeug zu trennen ist.
Zum Sachverhalt
Nachdem der Antragsteller Cannabis konsumiert hatte fuhr er mit einem E-Scooter im Straßenverkehr in Schlangenlinien und sehr nah an parkenden Autos entlang. Als die Polizei hierauf aufmerksam wurde und den Antragssteller anhielt, sollte eine entnommene Blutprobe Aufschluss darüber geben, ob der Fahrer unter Drogenkonsum stand. Die Blutprobe ergab einen THC Wert von 4,4 ng/ml.
Auf Befragung der Polizei gab der Antragsteller zu jeden Tag Cannabis zu konsumieren und Auto zu fahren. Im Nachhinein revidierte er seine Aussage. Er habe es nicht ernst gemeint.
Die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtete den Antragsteller dazu innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vorzulegen. Mangels Einreichung eines Gutachtens oder anderweitiger Reaktion des Antragsstellers, wurde ihm durch die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der gegebenen Frist der Führerschein entzogen.
Trennungsgebot gilt auch für die Fahrt mit dem E-Scooter
Der Antragssteller ging mit einem Eilantrag dagegen vor, der vom VG Berlin abgelehnt wurde. Laut dem VG sei nicht auszuschließen, dass der Antragssteller dazu geeignet ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht wie angeordnet eingereicht wurde.
Das Gutachten hätte zur Klärung beigetragen, ob der Vorfall mit dem E-Scooter ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot war oder möglicherweise mehre Male dagegen verstoßen wurde und dies ebenso in der Zukunft zu erwarten ist. Denn auch bei einer Fahrt mit einem E-Scooter sei das Trennungsgebot zu beachten.
Der festgestellte THC Wert des Antragstellers von 4,4 ng/ml sei weit über der Grenze des hinnehmbaren Cannabiskonsums von 1,0 ng/ml. Ab diesem Wert sei eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen. Im vorliegenden Fall habe auch die Fahrweise und die Aussage über den täglichen Cannabis Konsum die Annahme einer beeinträchtigten Fahrsicherheit verstärkt.
Führerscheinentzug zum Schutz des öffentlichen Interesses
Bei Zweifeln in Bezug auf die Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot ist es unabdingbar schnellstmöglich gutachterlich die Fahreignung prüfen zu lassen. Die hierfür anberaumte Frist von drei Monaten gilt daher auch als ausreichend.
Ohne Beibringung eines Gutachtens sei ein Führerscheinentzug die konsequente Folge. Es ist im öffentlichen Interesse solche Kraftfahrzeugfahrer mit einem Führerscheinentzug aus dem Verkehr zu ziehen, um schwere Personen-, als auch Sachschäden zu vermeiden, die von einem möglicherweise nicht fahrtüchtigen Fahrer ausgehen, so das VG Berlin. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.