DSGVO Datenschutzbeauftragter

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Seit dem Inkraft­tre­ten der Datenschutz-​​Grundverordnung am 25. Mai 2018 müs­sen alle Unter­neh­men, die per­so­nen­be­zo­gene Daten ver­ar­bei­ten – sei es digi­tal oder in der „rea­len Welt“ – gewisse Richt­li­nien ein­hal­ten. Die Umset­zung der DSGVO, wel­che übri­gens unter das Wett­be­werbs­recht fällt, gestal­tet sich für viele Fir­men schwie­rig, da zahl­rei­che Stol­per­steine den Weg zur DSGVO-​​Konformität erschwe­ren. Es ergibt des­halb Sinn, einen DSGVO Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len.
Hier­bei han­delt es sich um eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, wel­che die Ein­hal­tung des Daten­schut­zes in Unter­neh­men sowie öffent­li­chen Stel­len gewähr­leis­tet und über­wacht. Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter nimmt somit eine sehr wich­tige Auf­gabe wahr und die Bestel­lung eines sol­chen ist für viele Fir­men sogar Pflicht. Der Beauf­tragte sollte die ent­spre­chen­den Qua­li­fi­ka­tio­nen für diese Posi­tion mit­brin­gen und kann sowohl betriebs­in­tern, als auch extern ernannt wer­den.

Bestel­lung eines DSGVO-​​Datenschutzbeauftragten

Die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten erfolgt zwar meist in schrift­li­cher Form, dies ist jedoch nach der neuen DSGVO nicht mehr zwin­gend nötig. Die Kon­takt­da­ten der ernann­ten Per­son oder Unter­neh­mung müs­sen in der Daten­schutz­er­klä­rung zur Ver­fü­gung gestellt oder einer Auf­sichts­be­hörde gemel­det wer­den. Gesetz­lich erfor­der­lich ist ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter für Fir­men dann, wenn sich min­des­tens zehn Per­so­nen im Unter­neh­men regel­mä­ßig mit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Infor­ma­tio­nen beschäf­ti­gen. Selbst­ver­ständ­lich oblie­gen auch Fir­men, deren Kern­ge­schäft auf Daten von iden­ti­fi­zier­ba­ren Per­so­nen beruht, der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Wer­den diese Vor­ga­ben nicht ein­ge­hal­ten, dro­hen dem Unter­neh­men saf­tige Geld­stra­fen in Höhe von bis zu vier Pro­zent des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes.

Daten­schutz­be­auf­trag­ter – Funk­tion und Auf­ga­ben im Unter­neh­men

Ein betriebs­in­ter­ner oder exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter im Unter­neh­men über­nimmt wich­tige Pflich­ten, um die kor­rekte Umset­zung der seit dem 25. Mai 2018 gel­ten­den Datenschutz-​​Grundverordnung zu gewähr­leis­ten. Er ist Experte auf dem Gebiet des Umgangs mit Nut­zer– oder Kun­den­da­ten und agiert als kom­pe­ten­ter Bera­ter für Unter­neh­mens­lei­tung sowie Ange­stellte.
Zu den Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten gehört unter ande­rem die stän­dige Über­wa­chung und Sicher­stel­lung, dass die in der DSGVO fest­ge­leg­ten Richt­li­nien ein­ge­hal­ten wer­den. Aber auch die Füh­rung des Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis­ses oder die Prü­fung von Ver­trä­gen mit exter­nen Daten­ver­ar­bei­tern lie­gen in sei­ner Hand. Der Daten­schutz­be­auf­tragte ist zudem Ansprech­part­ner für Behör­den, Betrof­fene oder auch Geschäfts­lei­tung und Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens. Er fun­giert als wich­ti­ges Kon­troll­or­gan über sämt­li­che den Daten­schutz betref­fende Pro­zesse und schult sowie infor­miert Mit­ar­bei­ter in regel­mä­ßi­gen Abstän­den.

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Die Exper­ten von Gräf & Cen­torbi fun­gie­ren als externe Daten­schutz­be­auf­tragte für Ihr Unter­neh­men und unter­stüt­zen Sie dabei, Ihre Firma DSGVO-​​konform zu prä­sen­tie­ren.

Sabrina Schmitt

Fach­an­wäl­tin und Rechts­an­wäl­tin
Kon­takt