DSGVO Abmahnung

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Die DSGVO-Abmahnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trat am 25. Mai 2018 in Kraft und regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen sowie öffentliche Stellen. Eine DSGVO Abmahnung stützt sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und erfolgt, wenn sich eine Unternehmung nicht an die in der EU-Grundverordnung festgelegten Richtlinien hält. Eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen wurde am 13. September 2018 vom LG Würzburg gefällt, welche besagt, dass die fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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DSGVO-Abmahnung erhalten – was nun?

Die DSGVO bereitet vielen Unternehmern Bauchschmerzen und gestaltet sich in der konkreten Umsetzung als schwierig. Wenn Sie eine DSGVO Abmahnung erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall ruhig bleiben und sofort einen Fachanwalt mit entsprechender Spezialisierung einschalten. Unterschreiben Sie keine beigefügten Unterlassungserklärungen, da diese oft Nachteile für Sie enthalten. Kontaktieren Sie auch den Abmahner nicht direkt – überlassen Sie die Prüfung sowie die weiteren notwendigen Schritte den Fachleuten.

DSGVO – Wer kann wen abmahnen?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt EU-weit und ist auf das sogenannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zurückzuführen. Es stellt sich seit dem Inkrafttreten vielen Unternehmern die Frage: Wer kann abmahnen, wenn ich gegen die DSGVO Richtlinien verstoße?
Die Antwort lautet „quasi jeder“ – nämlich Konkurrenten, Kunden sowie Verbraucherschutzverbände.

DSGVO-Abmahnung von Unternehmen

In Zeiten der Digitalisierung verfügt die Mehrzahl der Firmen über eine eigene Website. Die fehlende bzw. unvollständige Datenschutzerklärung ist einer der Hauptgründe, warum Konkurrenten eine DSGVO Abmahnung für Unternehmen aussprechen. Betroffen sind neben größeren Unternehmen auch kleine mittelständische Unternehmen, deren Mitbewerber wegen DSGVO-Verstößen Unterlassungsansprüche geltend machen.

DSGVO-Abmahnung von Vereinen

Vereine speichern personenbezogene Informationen wie etwa die Adressen und Geburtsdaten ihrer Mitglieder. Auch eine Veröffentlichung von Namen auf der Vereinswebsite ist denkbar – ein gutes Beispiel bieten hier Sportvereine, die nach einem Wettkampf Ranglisten online zur Verfügung stellen. Entspricht die Datenschutzerklärung dabei nicht den Vorgaben, kann dies eine DSGVO Abmahnung zur Folge haben.

Höhe von Bußgeldern

Verstößt ein Unternehmen gegen die in der Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Richtlinien, kann dies mitunter zu saftigen Bußgeldern führen. Die Höhe der DSGVO Abmahnung richtet sich nach dem individuellen Einzelfall – es werden ungefähr zwischen zwei und vier Prozent des weltweit erzielten Umsatzes als Strafe verhängt.

Konsultieren Sie uns!

Sie haben eine DSGVO Abmahnung erhalten? Dann reichen Sie diese noch heute per Fax oder E-Mail bei uns ein. Wir prüfen diese schnellstmöglich für Sie und besprechen mit Ihnen die Rechtslage sowie die weitere Vorgehensweise. Zudem bieten wir Ihnen eine ausführliche DSGVO-Beratung an, um Ihr Datenschutzkonzept zu optimieren und zukünftige Abmahnungen zu vermeiden.

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