Digitaler Nachlass: Wer erbt meine Daten?

Digi­ta­ler Nach­lass Foto: Adobe Stock/​ agen­tur­fo­to­gra­fin

Immer mehr Men­schen sind online. Sei es mit Pro­fi­len in den sozia­len Netz­wer­ken wie Face­book, Ins­ta­gram oder Xing, mit Kon­ten bei Ama­zon, Otto, Zalando oder natür­lich der pri­va­ten E-​​Mail-​​Adresse. Doch was pas­siert mit die­sen Zugän­gen und Daten (digi­ta­ler Nach­lass) im Falle eines Able­bens?

Digi­ta­ler Nach­lass muss gere­gelt wer­den

Die­ser soge­nannte digi­tale Nach­lass ist laut BGH wie das Erbe von Gegen­stän­den zu behan­deln. Das heißt, kraft Geset­zes erben die benann­ten oder die gesetz­li­chen Erben auch den digi­ta­len Nach­lass mit allen Rech­ten und Pflich­ten. Sie kön­nen dem­nach über alle per­sön­li­chen Daten des Ver­stor­be­nen in E-​​Mail-​​Diensten und über seine Kon­ten in sozia­len Netz­wer­ken ver­fü­gen, sofern sie Zugriff dar­auf haben. Sprich: Wer zu Leb­zei­ten sei­nen digi­ta­len Nach­lass regelt, ent­las­tet seine Erben! Legen Sie dazu am bes­ten eine Liste mit allen Kon­ten und Pass­wör­tern an. Wenn Sie sicher­ge­hen möch­ten, dass diese Infor­ma­tio­nen in keine fal­schen Hände gera­ten, bewah­ren Sie die Liste in einem Safe oder Bank­schließ­fach auf, oder das Tes­ta­ment beim Nach­lass­ge­richt.

Doch was kann ich als Erbe tun, wenn der Erb­las­ser keine Pass­wort­liste hin­ter­las­sen hat?

Nach­lass­re­ge­lun­gen in sozia­len Netz­wer­ken

Face­book

Hier kön­nen Nut­zer einen Nach­lass­kon­takt für die Rege­lung des digi­ta­len Erbes ein­tra­gen. Wurde dies vom Erb­las­ser nicht zu Leb­zei­ten gere­gelt, kön­nen Ange­hö­rige durch Vor­lage einer Ster­be­ur­kunde ver­an­las­sen, dass das Konto in einen Gedenk­zu­stand ver­setzt oder gelöscht wird.

Ent­schei­dung des BGH

Laut einer BGH-​​Entscheidung (Beschl. v. 27.08.2020, Az. III ZB30/​20) muss Face­book den Erben sogar direk­ten Zugriff auf das Konto des Erb­las­sers gewäh­ren. Im vor­lie­gen­den Fall hat­ten die Eltern eines ver­stor­be­nen Mäd­chens geklagt. Sie begehr­ten den Zugriff auf das Facebook-​​Profil ihrer Toch­ter, um mög­li­che Hin­weise auf einen Sui­zid zu fin­den. Face­book hatte das Konto nach dem Tod des Mäd­chens in einen Gedenk­zu­stand ver­setzt, so dass ein Zugang zum Pro­fil nicht mehr mög­lich war. Das 14.000-seitige pdf-​​Dokument, das Face­book den Eltern aus­hän­digte und das sämt­li­che Facebook-​​Daten der Toch­ter ent­hielt, sah der BGH nicht als aus­rei­chend an. Die Erben müss­ten sich auf die­selbe Art und Weise im Benut­zer­konto „bewe­gen“ kön­nen wie die Erb­las­se­rin selbst. Nur die aktive Nut­zung ist ihnen unter­sagt.

Twit­ter

Hier kön­nen Nut­zer eben­falls die Löschung des Accounts bean­tra­gen. Hier­für benö­ti­gen Sie: Ster­be­ur­kunde, Iden­ti­täts­nach­weis des­je­ni­gen, der die Löschung bean­tragt, und ein nota­ri­ell beglau­big­tes Doku­ment (z.B. ein Erb­schein), aus dem her­vor­geht, dass Sie recht­mä­ßi­ger Erbe sind.

Ins­ta­gram, Whats­App, Ama­zon & Co.

Weder Whats­App, Ama­zon, eBay, oder Snap­chat bie­ten eine expli­zite Vor­sor­ge­re­ge­lung. Um Zugang zum Konto des Erb­las­sers zu erhal­ten, müs­sen Sie diese Dienste schrift­lich kon­tak­tie­ren und einen Nach­weis über den Tod des Inha­bers erbrin­gen.
Bei Ins­ta­gram gibt es ein eige­nes For­mu­lar, das der Erbe aus­fül­len kann, damit das Konto des Ver­stor­be­nen in den Gedenk­zu­stand ver­setzt oder gelöscht wird. Als Nach­weis ist hier­für eine Ster­be­ur­kunde oder eine Todes­an­zeige nötig.

Sie haben Fra­gen rund um den digi­ta­len Nach­lass? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch unter der 06131 – 950090! Unsere Anwälte hel­fen Ihnen gerne wei­ter.

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