Datumsvermerk als zwingende Voraussetzung einer Zustellung
Sachverhalt:
Ein Stromversorger klagte gegen einen Kunden auf Erstattung von Stromkosten. Der Beklagte wurde im Zuge eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt. Zugestellt wurde dem Beklagten das Urteil am 7.10.2021 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Am 22.10.2021 (d.h. 15 Tage später) erhob der Beklagte Einspruch gegen das Urteil. Auf Hinweisung der zweiwöchigen Einspruchsfrist (i.d.R. 14 Tage), behauptete der Beklagte, den Brief erst am 8.10.2021 aus dem Briefkasten entnommen zu haben. Auf dem Umschlag sei das Zustellungsdatum nicht vermerkt gewesen, so der Beklage.
BGH widerspricht dem Amts- und Landgericht
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Landgerichts entschied der VIII. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 15.03.2023 – VIII ZR 99/22), dass ein Vermerk des Datums der Zustellung auf den Umschlag eine zwingende Verpflichtung des Zustellers sei. Demnach führe der fehlende Vermerk über das Zustellungsdatum auf dem Umschlag zur Unwirksamkeit der Zustellung. Den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast für eine noch am 7.10.2021 erfolgte tatsächliche Kenntnisnahme des Beklagten. Kann der klagende Stromversorger beweisen, dass auf dem Briefumschlag das Datum vermerkt war, ist der Einspruch des Beklagten verfristet und folglich unzulässig. Kann der Kläger hingegen den Datumsvermerk nicht beweisen, ist der Einspruch nicht verfristet und demzufolge zulässig. Nichtsdestotrotz kann der Einspruch unbegründet sein mit der Folge, dass der Beklagte dennoch zur Zahlung der Stromkosten verurteilt wird.
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