Datenweitergabe zwischen Arbeitgebern

Frau sieht sich Bewerbungen an
Datenweitergabe zwischen Arbeitgebern Foto: Adobe Stock – Mariia Korneeva

Eine mögliche Situation in der Arbeitswelt: Sie treten eine neue Stelle an und erfahren vom neuen Arbeitgeber, dass er sich mit dem alten über Sie ausgetauscht hat. Ist dies rechtlich erlaubt? Unter gewissen Voraussetzungen ist die Datenweitergabe zwischen Arbeitgebern gestattet. Das LAG Rheinland-Pfalz hat hierzu am 5. Juli 2022 entschieden (Urt. v. 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22).

Zum Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin schied aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aus. Der ehemalige Arbeitgeber kontaktierte daraufhin den neuen, um ihn von verschiedenen Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin zu unterrichten. So habe diese unwahre Angaben im Lebenslauf getätigt und sei wiederholt unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Ziel der Kontaktaufnahme sei der Schutz des neuen Arbeitgebers und seiner Kunden gewesen. Gegen die getätigten Äußerungen wollte die Arbeitnehmerin einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Die Entscheidung

Das AG Kaiserslautern gab der Arbeitnehmerin Recht und auch das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück und schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an: Der Arbeitnehmerin steht ein Anspruch auf Unterlassung zu.

Zu den Gründen

Das LAG stellte fest, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin darstelle. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe. Es seien nur solche Auskünfte berechtigt, die sich auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses beziehen.
Die fehlerhaften Angaben im Lebenslauf betreffen nicht das Verhalten während des Arbeitsverhältnisses, sondern die Phase der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses. Weiterhin sei das unentschuldigte Fehlen der Arbeitnehmerin erst nach einer Abmahnung relevant. In diesem Fall liege jedoch keine vor. Ein schutzwürdiges Interesse sei demnach nicht gegeben. Zwar könne der Arbeitgeber andere Arbeitgeber bei der „Wahrung ihrer Belange […] unterstützen“. Doch der Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber den neuen bereits am ersten Arbeitstag der Arbeitnehmerin kontaktiert hatte, spreche sogar dafür, dass der ehemalige Arbeitgeber der ehemaligen Arbeitnehmerin schaden wollte.

Fazit: Datenweitergabe zwischen Arbeitgebern grundsätzlich erlaubt

Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu berechtigt, anderen Arbeitgebern Auskünfte über Arbeitnehmer zu erteilen und sich gegenseitig vor Gefahren zu schützen (ohne Einwilligung des Arbeitnehmers). Allerdings müssen die Auskünfte die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers während der Arbeit betreffen.

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder allgemein zum Arbeitsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch 06131 – 950090. Unser Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.