Corona-Regeln am Arbeitsplatz: Was droht Arbeitnehmern bei einem Verstoß?
Zum 1. Juli wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgrund der sinkenden Inzidenzen angepasst und die bis dahin geltende Homeoffice-Pflicht aufgehoben. Damit dürfen die ArbeitnehmerInnen nun wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion müssen jedoch auch weiterhin eingehalten werden. So muss ein betriebliches Hygienekonzept erstellt und umgesetzt werden, bei unvermeidbarem Kontakt gilt die Maskenpflicht und in geschlossenen Arbeits– und Pausenräumen ist die Anzahl der Beschäftigten zu begrenzen.
Nun könnte sich den an den Arbeitsplatz zurückkehrenden ArbeitnehmerInnen die Frage stellen, ob sie sich an diese Corona-Regeln halten müssen und was ihnen im Falle eines Verstoßes droht.
Muss ich ins Büro zurückkehren, wenn der Arbeitgeber dies anordnet?
Während der vergangenen Monate, in denen die Homeoffice-Pflicht bestand, haben einige ArbeitnehmerInnen das Arbeiten von zuhause aus lieben gelernt und wollen womöglich gar nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren. Sie fragen sich nun, ob sie der Anweisung des Arbeitsgebers, ab jetzt wieder im Büro zu arbeiten, Folge leisten müssen.
Seit Aufhebung der Homeoffice-Pflicht haben ArbeitnehmerInnen keinen Anspruch mehr darauf, von zuhause aus arbeiten zu dürfen. Daher müssen sie auf Anweisung des Arbeitgebers wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren. Befolgen sie diese Anordnung hingegen nicht, droht eine Abmahnung oder unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel ist eine fristlose Kündigung wirksam, wenn sich ein Arbeitnehmer beharrlich weigert, auf Anweisung des Arbeitgebers an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus weiterhin im Homeoffice bleiben wollte. (AG Kiel, Urteil vom 11.03.2021, Az.: 6 Ca 1912 c/20)
Die Arbeitgeber müssen grundsätzlich wöchentlich Corona-Schnelltests anbieten, gilt nun für ArbeitnehmerInnen eine Testpflicht?
Nein, eine Testpflicht für ArbeitnehmerInnen besteht nicht. Es handelt sich lediglich um eine „Test-Angebotspflicht“. Das heißt, dass der Arbeitgeber verpflichtend Tests zur Verfügung stellen, der Arbeitnehmer dieses Angebot jedoch nicht wahrnehmen muss.
Abweichendes gilt unter Umständen, wenn der Arbeitgeber eine innerbetriebliche Testpflicht einführt. Dabei muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob eine solche Anordnung im Hinblick auf das Infektionsgeschehen gerechtfertigt ist.
Muss ich am Arbeitsplatz eine Maske tragen und die Corona-Hygieneregeln einhalten?
Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Hygienekonzept auszuarbeiten und darin festzulegen, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz im Betrieb erforderlich sind. Hierzu zählt beispielsweise auch die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann. Diese Hygienemaßnahmen müssen von den ArbeitnehmerInnen eingehalten werden. Hält sich ein Arbeitnehmer hingegen nicht an die Regelungen, kann der Arbeitgeber, je nach Schwere des Verstoßes, mit einer Abmahnung oder sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren.
So rechtfertigt das Anhusten eines Kollegen nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf grundsätzlich eine fristlose Kündigung.(LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 – 3 Sa 646/20)