Gemäß §553 Abs. 1 BGB kann der Mieter einen Teil des Wohnraums an Dritte zum Gebrauch überlassen. Hierzu bedarf es das Einverständnis des Vermieters. Sollte sich der Vermeinter weigern, kann der Mieter wählen, ob er das Mietverhältnis kündigt oder die Erlaubnis des Vermieters erzwingt. Der Mieter muss allerdings für die Untervermietung ein berechtigtes Interesse nachweisen. Darüber hinaus darf die Gebrauchsüberlassung an Dritte für den Vermieter nicht unzumutbar sein.
Der Mieter hat 2014 einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung in Berlin abgeschlossen. Nachdem er zunächst allein in die Wohnung eingezogen war, bewohnte er die Wohnung später zusammen mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind. Nach der Geburt des zweiten Kindes zog die Familie in eine 17 km entfernte Doppelhaushälfte. Die Berliner Wohnung behielt der Mieter bei und erläuterte, von dort aus seine Arbeitsstätte in zehn Gehminuten erreichen zu können. Als Geschäftsführer einer Spedition für Geschäfte in Lateinamerika und den Mittleren Osten müsse er aufgrund der Zeitverschiebung oft nachts arbeiten. Deshalb behält er ein Zimmer der Wohnung für sich und vermietet die anderen beiden Zimmer unter. Der Vermieter erklärte sein Einverständnis zur Untervermietung für ein Jahr. Eine Verlängerung verweigerte er jedoch. Hiergegen klagte der Mieter. Während das Amtsgericht Mitte den Vermieter zur Zustimmung verurteilte, hob das Landgericht (LG) Berlin das Urteil wieder auf und verneinte das berechtigte Interesse des Geschäftsführers an der Untervermietung. Bei der streitgegenständlichen Wohnung solle es sich nach Ansicht des LG dauerhaft um einen Nebenwohnsitz handeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des Mieters statt und verwies die Sache erneut zurück an das Landgericht.
Rechtliche Einordnung
Der BGH (Urteil vom 27.09.2023 – VIII ZR 88/22) erläutere, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters schon immer dann anzunehmen sei, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, dieses Interesse stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung. Die Kostenentlastung dadurch, dass ein Untervermieter faktisch einen Teil des Mietzinses übernimmt, sei nach Überzeugung des höchsten deutschen Gerichts ein klassischer Fall des berechtigten Interesses.
Frage nach dem Gewahrsam entscheidend
Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe betonen, dass die Frage, ob die Wohnung als Hauptwohnsitz oder nur als Nebenwohnung genutzt werde, nicht relevant sei. Entscheidend sei allein, dass der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt. Ob die Wohnung nach der Untervermietung noch den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, spielt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ebenfalls keine Rolle. Der Mieter sei vertraglich nicht dazu verpflichtet, seinen Hauptwohnsitz dort zu nehmen, sondern kann die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen nutzen.
Interessen des Mieters grundsätzlich vorrangig
Die Annahme des Landgerichts Berlin, der Gesetzgeber habe lediglich den Bestand eines einzelnen Mietverhältnisses schützen wollen und nicht die Interessen von Mietern mehrerer Objekte, weist der BGH entschieden zurück. Der Zweck von § 553 Abs. 1 BGB bestehe darin, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, an der er festhalten möchte. Die berechtigten Interessen des Mieters haben laut dem Senat grundsätzlich Vorrang vor den Interessen des Vermieters, außer wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre. Der Zweck von § 553 Abs. 1 BGB besteht laut BGH darin, dem Mieter seine Wohnung auch in Zeiten der Mobilität und Flexibilität zu erhalten, insbesondere, wenn er aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen müsse.
Die Frage, ob die vom Mieter vorgetragene berufliche Nutzung zwingend sei oder lediglich einen „bloßen Komfortzuwachs“ darstelle, hält der BGH für unerheblich. Daher müsse der Mieter entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin nicht darlegen, dass er nicht auch in der Spedition übernachten könnte. Die Karlsruher Richter akzeptierten nicht das Argument des LG Berlin, die den angespannten Berliner Wohnungsmarkt als Grund für ihre wenig mieterfreundliche Rechtsauffassung angeführt hatte. Die Untervermietung sei gesetzlich anerkannt, und dass der Untermieter weniger Schutz genieße als ein regulärer Mieter, sei laut BGH vom Gesetzgeber gewollt. Etwaige unerwünschte Konsequenzen seien demnach rechtspolitischer Natur und nicht dem klagenden Mieter anzulasten.
Das Landgericht muss nun erneut über den Fall verhandeln und dabei klären, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich weiterhin aus beruflichen Gründen nutzt.
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Grundsätzlich sind bewohnte Immobilien von der Erbschaftssteuer befreit. Werden mehrere Flurstücke vererbt, die im Grundbuch als ein Grundstück zusammengefasst sind, ist allein das bebaute Flurstück erbschaftssteuerbefreit, entschied das FG Niedersachsen.
Der Kläger erbte sechs Flurstücke, die nach § 890 BGB als ein Grundstück zusammengefasst im Grundbruch eingetragen waren. Das Finanzamt stellte in einem Bescheid fest, dass nur ein Flurstück von der Erbschaftssteuer befreit war, da dieses mit dem Familienheim gemäß § 13 Abs.1 Nr.4c ErbStG bebaut war. Derselben Meinung war das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt. Besteuert wurde der Gesamtwert der fünf Flurstücke, wogegen der Erbe Klage einreichte. Die Steuerbefreiung müsse nicht nur für das bebaute Flurstück gelten, sondern für die Flurstücke, die als Grundstück zusammengefasst wurden, so der Kläger.
FG: Restriktive Auslegung der Steuerbefreiungsnorm gebietet die Auftrennung der im Grundbuch als ein Grundstück zusammengefasster Flurstücke
Das Finanzgericht hob hervor, dass die Steuerbefreiungsnorm restriktiv auszulegen sei. Daher könne die wirtschaftliche Einheit für die im Grundbuch zusammengefassten Flurstücke nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Es müssen die katastermäßigen kleineren Grundstücksflächen zugrunde gelegt werden.
Auf diese Weise werde die Doppelbegünstigung von Familienmitgliedern verhindert, die einerseits von hohen Freibeträgen und andererseits von der Erbschaftsteuerbefreiung aufgrund des Familienheims profitieren können. Größere Familienheime würden im Gegensatz zu kleineren Familienheimen eine höhere Steuerbefreiung bewirken. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Freibeträge zusätzlich zur Steuerbefreiung aufgrund des Familienheims anfallen.
Kläger legt Revision ein – BFH muss sich positionieren
Der Kläger legte Revision ein. Nun muss der BFH entscheiden. In den bisherigen Entscheidungen konnte diese Frage offen gelassen werden.
Ob Spotify, Netflix, oder Amazon Prime…kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse (d.h. Abonnements) lassen sich auf den entsprechenden Internetseiten kinderleicht abschließen. Möchte man als Betroffener auf der jeweiligen Seite den Vertrag kündigen, ist das weitaus schwieriger. Nicht wenige haben daher aus Trägheit ihre bestehenden Abonnements um ein weiteres Jahr verlängert bzw. automatisch verlängern lassen.
Hiergegen ist der Gesetzgeber vorgegangen. Seit Juli 2022 müssen online-Kündigungsbuttons für Verbraucher leicht auffindbar und gut lesbar sein. Dies ermöglicht es Verbrauchern, ihren Vertrag direkt online beim Anbieter zu kündigen, ohne auf andere Kontaktwege wie E-Mail oder Briefpost zurückgreifen zu müssen.
Im vorliegenden Fall war das bei dem Pay-TV-Anbieter Sky nicht der Fall. Nachdem die Verbraucherzentrale NRW „Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG“ erfolglos abmahnte, erhob sie Klage vor dem Landgericht München I (Urteil vom 16.11.2023 – 12 O 4127/23).
Dieses entschied zugunsten der Verbraucher und verurteilte Sky zur gestalterischen Anpassung der online-Kündigung. Das Gericht bemängelte, dass der Kündigungsbutton von Sky hinter einem anderen Feld („Weitere Links anzeigen“) versteckt gewesen sei. Zudem sei er nicht so gut lesbar wie der Button zum Vertragsschluss gewesen. Sky habe die Schaltfläche zum Vertragsschluss auf der Website blau unterlegt, während die Kündigungsschaltfläche kleiner und grau unterlegt war.
Was folgt daraus für den Kunden und Sky?
Gemäß dem Gesetz können Verträge, bei denen Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht gesetzeskonform umsetzen, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Verbraucherschützer stoßen immer wieder auf Mängel bei der Umsetzung von Kündigungsbuttons durch Unternehmen. Sollte sich Sky weigern, der Verpflichtung nachzukommen, droht ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro.
Ein GmbH-Gesellschafter kann ein Darlehen, was infolge einer Insolvenz nicht zurückgezahlt werden kann, als Verlust nach § 20 EStG geltend machen, wenn dies die für ihn günstigere Option darstellt, so die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf.
Der Kläger, ein GmbH-Gesellschafter war zu 80% an einer Spedition beteiligt, die in 2015 in wirtschaftliche Not geriet. Der Kläger half mit einem Darlehen von 150.000€ aus. Doch vor der Insolvenz bewahrte dies nicht – 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger gab den Ausfall des Darlehens unter Bezug auf § 17 EStG, später nach § 20 EStG, steuerlich als Verlust an, was vom Finanzamt nicht akzeptiert wurde. Daraufhin erhob er Klage beim Finanzgericht.
Für Geltendmachung des Darlehensausfalls kann günstigere Option gewählt werden
Das Finanzgericht gab dem Kläger recht – der ausgefallene Darlehensbetrag könne gemäß § 20 EStG von den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Da es sich beim Darlehen nicht um nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG handele, sei der Verlust nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen. § 17Abs. 2a EStG kam erst später zur Anwendung.
Das FG sprach sich gegen die Anwendbarkeit der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, die die Möglichkeit der Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten vorsah. Trotz Weitergeltungsordnung dieser Rechtsprechung sei die weitere Option zur steuerlichen Berücksichtigung dem Steuerpflichtigen nicht aufzudrängen, wenn es für ihn die ungünstigere Variante sei, was vorliegend der Fall sei. Laut § 20 EStG könne eine volle Anrechnung des Darlehensverlustes erfolgen, was nach § 17 EStG durch das Teileinkünfteverfahren nicht möglich wäre.
Die Revision gegen das Urteil liegt nun beim BFH vor.
Der Ärger ist groß, wenn sich eine gekaufte, vermeintlich neuwertige Sache als mangelhaft herausstellt. Doch bestehen verschiedene Ansprüche, die gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können. Unter anderem hat der Käufer einen Anspruch auf Kaufpreisminderung aus § 441 BGB, der sich aus dem Gewährleistungsrecht gemäß § 437 Nr. 2 BGB ableitet. Nach dem Gesetzeswortlaut kann „statt zurückzutreten“ alternativ der Kaufpreis gemindert werden.
Eine wirksame Kaufpreisminderung verlangt zunächst, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag wirksam abgeschlossen wurde.
Ebenso muss ein Sachmangel vorliegen, der auch bei Gefahrübergang vorlag. Was genau ein Sachmangel ist, regelt § 434 BGB. Hiernach liegt ein Sachmangel dann vor, wenn die Sache entweder den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 S.1 BGB) oder den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 S.1 BGB) oder den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 4 BGB) nicht entspricht. Entspricht die Sache kumulativ allen genannten Anforderungen, ist sie frei von Mängeln (§ 434 Abs. 1 BGB)
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 2 S.1 BGB, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB), sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 2 BGB) und mit dem dazugehörigen Zubehör und den Montage- und Installationsanleitungen übergeben wird (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB). Werden von einem Unternehmer „negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ getroffen, hat er den Verbraucher darüber zu belehren und seine Zustimmung einzuholen, damit der Käufer aufgrund der mangelnden subjektiven Anforderungen keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
Die objektiven Anforderungen der Sache sind erfüllt, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 1 BGB, eine Beschaffenheit hat, die bei Sachen derselben Art zu erwarten ist § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB, die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer vor Vertragsschluss in einer Probe oder einem Muster gestellt bekommen hat § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 3 BGB und dem dazugehörigen Zubehör inklusive der Montageanleitungen übergeben wird § 434 Abs. 3 S.1 Nr.4 BGB.
Zuletzt entspricht die Sache den Montageanforderungen, falls eine erforderlich ist, wenn die Montage ordnungsgemäß durchgeführt wurde (§ 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB) oder im Falle, dass sie fehlerhaft erfolgte, ihre Ursache nicht die fehlerhafte Montageanleitung ist oder eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer (§ 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Kann ein Sachmangel nach einem der oben genannten Kriterien bejaht werden, ist ein weiteres Kriterium, dass dieser zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt. Dies ist gemäß § 446 S.1 BGB der Zeitpunkt der Übergabe, an dem das Risiko an der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Besteht ein Sachmangel bei Gefahrübergang, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst innerhalb einer gewährten Frist, die Möglichkeit geben nachzuerfüllen. Dies kann in Form einer Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen. Ist dies entweder von vornherein unmöglich, unzumutbar oder fehgeschlagen oder der Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung von vornherein, hat der Käufer die Möglichkeit vom Vertrag (unter der Voraussetzung, dass die weiteren folgenden Kriterien gegeben sind) vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Ebenso darf gemäß §§ 438, 218 BGB keine Verjährung eingetreten sein.
Liegen alle Voraussetzungen vor, entfällt im Falle, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung. Wurde bereits eine Zahlung getätigt, dann ist der Verkäufer verpflichtet das zu viel Gezahlte an den Käufer zurückzuzahlen.
Auch wenn die Legalisierung von Cannabis zur Diskussion steht und dies unter rechtlichen Aspekten Veränderungen herbeiführen könnte, sind gewisse naturwissenschaftliche Aspekte unveränderbar, so wie beispielsweise ein THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml indiziert, dass jemand regelmäßig konsumiert.
Bei einem Autofahrer wurde bei einer Polizeikontrolle ein THC-Carbonsäure Wert (THC-COOH-Wert) von 240 ng/ml im Blut diagnostiziert. Er gab vor, er habe sich nach dem Konsum von fünf Joints ans Steuer gesetzt. Als er auf Grundlage des THC-COOH-Wertes, der weit über 150 ng/ml, dem Grenzwert für einen regelmäßigen Konsum lag, wurde er als regelmäßiger Konsument kategorisiert. Als ihm deshalb sein Führerschein entzogen wurde, klage er dagegen.
Das OVG berief sich auf den festgestellten THC-COOH-Wert in der Blutprobe, der den Langzeit THC-COOH-Wert abbilde. Kein einmaliger, sondern allein ein täglicher Konsum könne diesen Wert hervorbringen. Daher müsse von einem regelmäßigen Konsum des Klägers ausgegangen werden, was seine Fahreignung ausschließe, Dies rechtfertige wiederum den Führerscheinentzug.
Klarstellungen des OVG: Keine Doppelbestrafung, Bindungswirkung von Urteilen
Ebenso betonte der 3. Senat des OVG, dass es der Fahrerlaubnisentzug zusammen mit dem verhängten Fahrverbot keine Doppelbestrafung darstelle. Das ein monatige Fahrverbot habe keine Aussagekraft in Bezug auf die Fahreignung, denn hierüber ginge es bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten nicht.
Es wurde klargestellt, dass Entscheidungen, die die Gerichte in Bezug auf Bußgeldsachen treffen eine Bindungswirkung entfalten. Deutlich wird dies in einem anderen Führerschein Fall: Ein Amtsgericht hatte den Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss revidiert, da die im Blut festgestellten Amphetaminrückstände nicht vom Drogenkonsum, sondern von einem ADHS Medikament stammten. Dieses war auch laut ärztlicher Einschätzung beim Autofahren einnehmbar. Diese Entscheidung konnte die Führerscheinbehörde weder vor dem Verwaltungsgericht, noch vor dem OVG kippen.
Müssen Arbeitnehmer Leasingraten für ihr Dienstrad weiterhin zahlen, wenn sie eine längere Arbeitsunfähigkeit erleiden und deshalb Krankengeld beziehen? Wenn sie das Dienstrad in ihrem Besitz haben und weiter nutzen können, dann bleibt ihre Zahlungspflicht bestehen, entschied das ArbG Aachen.
Ein Arbeitnehmer klagte gegen seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht. Aufgrund einer längeren Arbeitsunfähigkeit bezog der Arbeitnehmer Krankengeld, weshalb die Leasingraten für zwei im Besitz des Arbeitnehmers befindlichen geleasten Diensträder, im Rahmen des „JobRad-Modells“ nicht von ihrem monatlichen Bruttoarbeitslohn abgezogen werden konnten. Die angefallenen Leasingraten zog die Arbeitgeberin vom Folgelohn ab. Der Arbeitnehmer hielt dies für unrechtmäßig und klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht.
ArbG Aachen: Zahlungspflicht bleibt auch bei Krankengeldbezug bestehen
Das Arbeitsgericht gab der Beklagten recht. Der Arbeitnehmer habe trotz Krankengeldbezug die Zahlungspflicht für die Leasingraten der zwei in seinem Besitz befindlichen Diensträdern. Auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit habe er die Diensträder nutzen können. Der Arbeitnehmer habe sich im Rahmen der individuellen Vertragsgestaltung dazu verpflichtet die Diensträder über das „JobRad-Modells“ selbst über sein Einkommen zu finanzieren.
Dürfen Vermieter die Miete bei einer Neuvermietung stetig anheben? Gilt dies auch, wenn die Vormiete bereits weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete war? Der BGH entschied, dass bei einer zu hohen Vormiete die Vor-Vormiete als Richtwert heranzuziehen ist.
Ein Mieter verklagte seine Vermieterin, weil er nicht mehr als 296 Euro Nettomiete für eine 40m2 große Berliner Wohnung zahlen wollte. Bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 6,65 Euro pro m2, setzte die Vermieterin 2017 Mietkosten von 460 Euro an, d.h. 11,98 Euro pro m2. Bereits der Vormieter zahlte im Jahr 2015 insgesamt 10,99 Euro pro m2, d.h. bereits 422,00 Euro, was weit über der ortsüblichen Miete lag. Der Vor-Vormieter zahlte 2014 mit 10 Euro pro m2, weniger als der Vormieter d.h. 380,00 Euro.
Das AG gab dem Kläger recht. Der BGH revidierte das Urteil zum Teil. §556e Abs.1 S.1 BGB gewähre der Vermieterin das Recht die Miete bis zur Höhe der Vormiete zu vereinbaren, wenn diese gemäß § 556d Abs.1 BGB die zulässige Miete übersteige. Der BGH nahm die Vor-Vormiete mit 380,00 Euro als Richtwert, da die Vor-Vormiete im Jahr 2014 vereinbart wurde als es noch keine Mietpreisbremse Regelungen gab.
Grundsätzlich habe der Vermieter das Recht die Vormiete als Richtwert für die Miethöhe des Beklagten zu nehmen, jedoch sei im vorliegenden Fall die Vor-Vormiete in Höhe von 380,00 Euro zugrunde zu legen, so die Entscheidung des BGH.
Gemäß § 556e Abs.1 BGB sei als Miethöhe diejenige anzusetzen, zu deren Zahlung der Vormieter rechtlich verpflichtet war. Nach dem Gesetzeswortlaut sei dies die Vormiete, d.h. die zuletzt geschuldete Miete. Der BGH entschied jedoch, dass gemäß § 556g Abs.1 BGB die Vormiete auf die zulässige Höhe der Vor-Vormiete herabzusetzen ist, da die Vormiete die ortsübliche Miete weit übersteige. Der Vermieter dürfe hierbei auf die Bestandsschutzregelung des § 556e Abs.1 BGB vertrauen, die ihn davor schütze bei einer Neuvermietung nach § 556d BGB die Miete reduzieren zu müssen. Der Gesetzgeber verfolge mit dem § 556d BGB nicht den Zweck festgesetzte Mietentgelte herabzusetzen, sondern zu verhindern, dass Mieten bei Neuvermietungen stetig angehoben werden.
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz: Schufa) ist eine Wirtschaftsauskunftei und verfügt über wirtschaftlich relevante Daten zu annähernd jeder volljährigen Person. Laut eigenen Angaben sind es Daten zu 68 Millionen natürlichen Personen und 6 Millionen Unternehmen. Die Informationen erhält sie von ihren 10.000 Kooperationspartnern, zu denen Banken, Versicherungen, Energieversorger, Leasing oder auch Waren- und Versandhäuser gehören. Sobald man mit einem der Kooperationspartner einen Vertrag abschließt (Bsp. indem man ein Fahrzeug finanziert oder ein Girokonto eröffnet) steht man in der Schufa. Die Zustimmung zur Datenübermittlung an die Schufa erfolgt in der Regel mit dem Vertragsschluss. Anhand der zugrundliegenden positiven und negativen Einträge errechnet die Schufa für die einzelnen Verbraucher einen Schufa-Score. Diese Kennzahl dient als Bonitätsbewertung und gibt Auskunft darüber, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person oder ein Unternehmen seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH Urteil vom 7.12.2023 – C-634/21)) mit Sitz in Luxemburg entschied, dass die bisherige Praxis der Schufa gegen das europäische Datenschutzrecht verstößt. Jedenfalls dann, wenn der Score das entscheidende Kriterium ist, ob ein Kunde beispielsweise einen Kredit oder einen günstigen Stromvertrag bekommt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: einer Klägerin aus Wiesbaden wurde wegen eines negativen Schufa-Score-Werts ein Kreditvertrag verweigert. Daraufhin forderte sie Löschung falscher Einträge und Zugang zu den Daten. Die Schufa hingegen teilte der Klägerin lediglich den Score und allgemeine Informationen zur Berechnung mit. Der BGH hat bereits in der Historie bestätigt, dass die Berechnungsmethode der Schufa Geschäftsgeheimnis sei. Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte infolgedessen den Fall dem EuGH vor, um das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen.
Die Luxemburger Richter konstatierten, dass vorliegend davon auszugehen sei, dass die potentielle Kreditvergabe einzig und allein vom Score der Klägerin abhinge. Die DSGVO verbietet es grundsätzlich, dass Entscheidungen, die für die Betroffene rechtliche Wirkung entfalten, nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden. Zweck dieser Regelung ist, das eine Maschine nicht über einen Menschen entscheiden soll. In Fälle wie dem dargelegten sei das automatisierte Datensammeln verboten. Ein solches „Profiling“ könne Menschen diskriminieren
Die Schufa begrüßte das Urteil. Es sorge für Klarheit, wie die Scores in den Entscheidungsprozessen von Unternehmen im Sinne der DSGVO verwendet werden dürfen. „Das weit überwiegende Feedback unserer Kunden lautet, dass Zahlungsprognosen in Form des Schufa-Scores für sie zwar wichtig, aber in aller Regel nicht allein entscheidend für einen Vertragsabschluss sind“, teilte die Schufa nach dem Urteil mit.
Sie haben Fragen rund um die Thematik Schufa oder haben nach beantragter Schufa-Einsicht einen fehlerhaften Eintrag entdeckt? Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verbraucherschutz unterstützen und beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin.
Die Eintragung als Unionsmarke erfordert eine Eindeutigkeit. Die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Marke „Kaufdas Online“ zu „Kaufland“ lasse eine Eintragung nicht zu, so die Entscheidung des EuG.
Die Anmeldung der Marke „Kaufdas Online“ eines Online Shops für den Vertrieb von Non-Food-Waren wurde vom EU-Markenamt (EUIPO) abgelehnt. Grund hierfür war die Ähnlichkeit zur Marke „Kaufland“. Gegen diese Entscheidung legte der Online Shop Beschwerde beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein – jedoch erfolglos. Die Verwechslungsgefahr sei bei den beiden sehr ähnlichen Markennamen viel zu groß. Vor allem für Spanier und Italiener, die durch den Online-Shop angesprochen seien, sei es ohne Deutschkenntnisse nahezu unmöglich eine Unterscheidung zu „Kaufland“ zu treffen, so die Erklärung das EuG.
Durch die unterschiedlich farbigen Buchstaben im Wort „Kaufland“ stehe das Wort in der Marke „Kaufland Online“ im Vordergrund. Beim Vergleich beider Markennamen falle ebenso neben der fast identischen Anzahl an Buchstaben, dieselbe Anfangssilbe „Kauf“ auf. Dies verstärke die visuelle und klangliche Ähnlichkeit, so das EuG.
Die unterschiedliche Bedeutung beider Marken sei irrelevant, da sich dies für nicht Deutschsprachige der EU nicht beurteilen ließe. Das EuG betonte in Ihrer Argumentation, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Marken meist nicht direkt miteinander vergleichen können, sondern sich auf den Markennamen in ihrer Erinnerung berufen müssen. Dies trage zur Verwechslungsgefahr bei. Somit könne die Marke „Kaufdas Online“ nicht als Unionsmarke eingetragen werden.