BGH-Urteil zu Kundenbewertungen auf eBay – Auch harsche, überzogene Kritik ist erlaubt

Bewertungen auf Ebay Foto: Adobe Stock – Daniel Krason

Kundenbewertungen im Internet sind ein entscheidendes Kriterium beim Produktkauft. Umso ärgerlicher ist es für den Verkäufer, wenn ein Kunde eine negative Bewertung hinterlässt. Der BGH hat nun entschieden, ab wann eine Bewertung als Schmähkritik auszulegen ist und damit die eBay-AGBs verletzt.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erwarb ein Käufer über eBay vier Gelenkbolzschellen für 19,26 Euro. 4,90 Euro betrugen davon die Versandkosten. Nach Erhalt der Ware hinterließ der Käufer folgende Bewertung auf dem Profil der Verkäuferin: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es zum Thema Bewertungen: „Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“

Die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz – Schmähkritik oder nachvertragliche Verletzung der Nebenpflicht?

Die Verkäuferin hielt die Bewertung „Versandkosten, Wucher!!“ für unzulässig und klagte vor dem AG Weiden auf Löschung der Bewertung. Das AG lehnte die  Klage ab, da es sich laut Auffassung der Amtsrichter nicht um eine Schmähkritik, sondern um ein Werturteil mit einem Sachbezug handele.

Das LG Weiden vertrat in zweiter Instanz eine andere Auffassung: Die Berufungsrichter sahen in der Bewertung eine Verletzung einer nachvertraglichen Nebenpflicht gem. § 280 Abs. 1, § 242 Abs. 2 BGB. Die Bewertung stelle eine „überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug“ dar, da für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum die Versandkosten als „Wucher“ bezeichnet würden. Die negative Bewertung könne sich auf die Möglichkeit der Verkäuferin auswirken, künftig Geschäfte über eBay abzuschließen.

Entscheidung BGH: Keine Schmähkritik

Gegen dieses Urteil ging wiederum der Käufer in Revision, über die der BGH wie folgt entschieden hat: Die Verkäuferin hat keinen Anspruch auf Entfernung der Bewertung (Urteil vom 28.09.2022 Az.: VIII ZR 319/20).

Zur Begründung

Die AGBs von eBay enthielten keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren. Es fehle an der Definition, was „sachlich“ heißen soll.
Zudem sei der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen, da ihm gegenüber das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) überwiege. Eine überzogene oder ungerechte Kritik sei für sich genommen noch keine Schmähung. Erst wenn man nicht mehr die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, sei von einer Schmähkritik auszugehen. Dies ist mit der Bewertung „Versandkosten, Wucher!!“ nicht der Fall, da sich der Käufer – wenn auch möglicherweise überzogen – mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung auseinandersetzt. Die Zulässigkeit eines Werturteils hänge nicht davon ab, ob es begründet sei. Die Grenze zur Schmähkritik sei daher nicht überschritten worden.

Fazit: Kundenbewertungen auf eBay

Solange es sich um reine Meinungsäußerungen handelt, sind schlechte Bewertungen auf eBay oder in anderen Online-Shops erlaubt. Erst wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht, kann sich die betroffene Person dagegen wehren. Oder wenn die Bewertungen unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten.